BAG vom 02.07.2009 :
Aktz. III AZR
501/07 |
Auslegung einer Versorgungszusage, vertragliche
Unverfallbarkeit, Darlegungslast. |
BAG vom 21.04.2009 :
Aktz. III ZR
674/07 |
Ablösung einer Versorgungsordnung, Vertragliche Regelung,
Vertrauensschutz. |
BGH vom 19.03.2009 :
Aktz. III ZR
106/09 |
Sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche
Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer begründet worden, so
haftet dieser im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs.
2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres nach dem
Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche (im
Anschluss an BAG, Urteile vom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 und
vom 21. Februar 2006 - 3 AZR 216/05). |
BFH vom 14.01.2009,
Aktz. I R 5/08
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Wurde infolge eines Berechnungsfehlers eine
Pensionsrückstellung in einer früheren Bilanz mit einem Wert
angesetzt, der dem Betrag nach unterhalb des Teilwerts liegt, so
greift das in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmte sog.
Nachholverbot ein. |
BAG vom 17.09.2008 :
3 AZR 865/06
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Begriff der
betrieblichen Altersversorgung, Begriff der festen Altersgrenze,
Höhe und Veränderbarkeit der Altersgrenze, Insolvenzsicherung.
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BFH vom 05.03.2008,
Aktz. I R 12/07
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Zusage einer sofort
unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht des
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH bei
Fortführung des Dienstverhältnisses.
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BFH vom 13.02.2008,
Aktz. I R 44/07
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Nachholverbot für Pensionsrückstellungen - Grundsatz des
formellen Bilanzzusammenhangs - Passivierungspflicht für sog.
Neuzusagen; Nachholverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG kann nicht
auch auf die Aktivierung von Ansprüchen aus den
Rückdeckungsversicherungen übertragen werden. |
BFH vom 06.11.2007,
Aktz. I B 95/07
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Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung.
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BFH vom 21.08.2007,
Aktz. I R 22/07
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Bei der Ermittlung des Teilwerts einer
Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG ist,
wenn das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten in einem
Rumpfwirtschaftsjahr begonnen hat, von dem Beginn des
betreffenden Kalenderjahres auszugehen. |
BFH vom 21.08.2007,
Aktz. I R 74/06
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Auflösung einer im Gesellschaftsverhältnis
wurzelnden Pensionsrückstellung wegen Wegfalls der Verpflichtung
- Keine Kürzung um bislang nicht erfasste verdeckte
Gewinnausschüttung. |
BFH vom 31.07.2007,
Aktz. VII R
60/06 |
Pfändungsschutz für Kapitallebensversicherung
mit Rentenwahlrecht nur bei tatsächlich vereinbarter
Altersversorgung - Pfändung erstreckt sich auch auf das
Rentenwahlrecht. |
BFH vom 05.07.2007,
Aktz. VI R 58/05
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Der Verlust des durch eine Direktversicherung
eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers löst
keine lohnsteuerrechtlichen Folgen aus. Das folgt aus den
Besonderheiten der Insolvenzsicherung gemäß § 7 BetrAVG.
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BFH vom 12.04.2007,
Aktz. VI R 55/05
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Zur Bedeutung des Begriffs
"Beiträge" in § 40b EStG i.d.F. bis VZ 2004 (Beiträge zur
Direktversicherung). |
BFH vom 12.04.2007,
Aktz. VI R 6/02
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Zufluss von Arbeitslohn durch Ablösung einer
Pensionszusage auch bei Übernahme der Pensionsverpflichtung
durch einen Dritten und Tarifermäßigung für Ablösungsbetrag.
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BFH vom 08.11.2006,
Aktz. X R 45/02
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Beschränkter Sonderausgabenabzug von
Versorgungsaufwendungen - intertemporales Recht.
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BFH vom 09.08.2006,
Aktz. I R 11/06
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Rückdeckung
einer Zusage auf Hinterbliebenenversorgung.
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BFH vom 15.02.2006,
Aktz. VI R 92/04
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Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines
Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder. |
BFH vom 09.11.2005,
Aktz. I R 89/04
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Verdeckte
Gewinnausschüttung: Zusage einer Nur-Pension ohne
Barlohnumwandlung als Überversorgung - durch
Berufsunfähigkeitsversicherung rückfinanziertes Ruhegehalt.
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BFH vom 14.09.2005,
Aktz. VI R 32/04
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Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse
wegen Schließung des Umlagesystems und Überleitung in das
Kapitaldeckungsverfahren i.R. der betrieblichen Altersvorsorge
kein Arbeitslohn. |
BFH vom 27.04.2005,
Aktz. I R 75/04
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"Schriftlichkeit" einer Pensionszusage. |
BFH vom 23.02.2005;
Aktz. I R 70/04
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Verdeckte Gewinnausschüttung: Pensionszusage im
Jahr der Errichtung der GmbH und private Pkw-Nutzung. |
BFH vom 20.01.2005,
Aktz. IV R 22/03
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Abfindung eines Pensionsanspruchs anlässlich
einer Betriebsaufgabe berührt den Aufgabegewinn -
revisionsrechtliches Verböserungsverbot.
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BFH vom 15.09.2004,
Aktz. I R 62/03 |
Voraussetzungen für das
Vorliegen einer sog. Übermaßrente - Versorgungsanwartschaft
aufgrund Barlohnumwandlung als verdeckte Gewinnausschüttung.
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BFH vom 16.06.2004,
Aktz. XI R 55/03
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Vorruhestandsgeld als Teil der Entschädigung für
den Verlust des Arbeitsplatzes. |
BFH vom 31.03.2004,
Aktz. I R 79/03
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Voraussetzungen für das Vorliegen einer sog.
Übermaßrente.
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BFH vom 31.03.2004,
Aktz. I R 70/03
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Korrektur der
Pensionsrückstellung bei Zusage einer sog. Übermaßrente.
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BFH vom 31.03.2004,
Aktz. I R 65/03
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Finanzierbarkeit einer teilkongruent rückgedeckten
Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.
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BFH vom 25.02.2004,
Aktz. I R 54/02
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Ansprüche
aus Rückdeckungsversicherung für Pensionsverpflichtung sind in
Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer
geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa
vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu aktivieren.
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LAG Nürnberg vom 29.10.2003,
Aktz.
2 Sa 398/03 |
Widerruf betrieblicher Versorgungsleistungen gem. § 7 Abs. 1
Satz 4 Nr. 2 BetrAVG nur nach vorheriger Zustimmung des PSV.
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BFH vom 20.08.2003,
Aktz. I R 99/02
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Pensionszusage an beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer; Probezeit; Verdeckte Gewinnausschüttung. |
BFH vom 23.07.2003,
Aktz. I R 80/02
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Zuführungen zu einer kurz vor Vollendung seines
64. Lebensjahres erteilten Pensionszusage
sind regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen.
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BFH vom 07.08.2002,
Aktz. I R 2/02
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Zu Voraussetzungen einer vGA
(Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft / sonstigen
Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei
Gesellschafter). |
Nds. FG vom
28.02.2002,
Aktz. 6 K
256/99 |
Eine Pensionsverpflichtung kann nicht einseitig
durch den Arbeitgeber herbeigeführt werden; erforderlich ist
vielmehr eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem
Verpflichteten und dem Berechtigten. |
BFH vom 08.11.2000,
Aktz. I R 70/99
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Zu einer
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten
Pensionszusage, zur Qualifizierung als verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) und zur Aufrechterhaltung
und Anpassung dieser Pensionszusage. |
BFH vom 14.06.2000,
Aktz. XI R 57/99
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Zu den Voraussetzungen eines Vorwegabzugs nach §
10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG 1990
(heute: § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3
Nr. 2 EStG). |
BFH vom 15.03.2000,
Aktz. I R 40/99
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Zu der Erdienensdauer bei einer Pensionszusage an den nicht beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Betriebszugehörigkeit mindestens 12
Jahre / Zusage mindestens 3 Jahre
bestanden hat). |
BFH vom 19.05.1999,
Aktz. XI R 64/98 |
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen wird
nicht gekürzt bei Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG
pflichtversichert sind. |
BFH vom 10.11.1998,
Aktz. I R 49/97 |
Eine Pensionszusage, bei der die
Versorgungsverpflichtung in Höhe des Teilwertes gemäß § 6a Abs.
3 EStG abgefunden werden darf, steht unter einem gemäß § 6a Abs.
1 Nr. 2 EStG steuerlich schädlichen Vorbehalt.
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BFH vom 24.01.1996,
Aktz. I R 41/95
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Die Zusage einer Pension an einen nicht
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine verdeckte
Gewinnausschüttung, - wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt
der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des
Eintritts in den Ruhestand weniger als 10 Jahre beträgt oder -
wenn dieser Zeitraum zwar mindestens drei Jahre beträgt, der
Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber weniger als 12
Jahre angehörte. |
BFH vom 06.12.1995,
Aktz. I R 14/95
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Keine Pensionsrückstellung für künftige
Rentenanpassungspflicht. Keine Rückstellung für künftige
Beiträge zum PSV. u.a. |
BFH vom 22.09.1995,
Aktz. VI R 52/95
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Pensionskasse i. S. des § 40 b Abs. 1 Satz 1
EStG kann auch eine nichtrechtsfähige
Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes sein
(Bestätigung des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom
10. April 1980 IV B 6 - S 2373 - 13/80, BStBl I 1980, 230).
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BFH vom 17.05.1995,
Aktz. I R 16/94
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1. Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen
Betrages zugesagt, der wegen der Annahme eines ansteigenden
säkularen Einkommenstrends im Verhältnis zu den Aktivbezügen am
Bilanzstichtag überhöht ist, so sind die nach § 6 a EStG
zulässigen Rückstellungen für Pensionsanwartschaften so zu
ermitteln, wie wenn Versorgungsbezüge in Höhe eines angemessenen
Prozentsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zugesagt worden
wären (Anschluß an BFH-Urteil vom 13. November 1975 IV R 170/73,
BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142).
2. Sollen sich von den jeweils letzten Aktivbezügen abhängige
Pensionsanwartschaften wegen der Annahme eines ansteigenden
säkularen Einkommenstrends außerdem jährlich um feste
Prozentsätze erhöhen und ergeben sich dadurch Pensionsansprüche,
die im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht
sind, so ist die nach § 6 a EStG zulässige Rückstellung für
Pensionsanwartschaften so zu ermitteln, wie wenn
Versorgungsbezüge in Höhe eines angemessenen Prozentsatzes der
jeweiligen letzten Aktivbezüge zugesagt worden wären.
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BFH vom 17.05.1995,
Aktz. I R 147/93
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1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch
vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem
Gesellschafter eine an sich für sie günstige Vereinbarung
trifft, ein gedachter fremder Dritter aber einer solchen
Vereinbarung nie zugestimmt hätte (Fortführung von BFH-Urteil
vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BFHE 159, 338, BStBl II 1990,
454).
2. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer als Gegenleistung für seine
Geschäftsführertätigkeit nur die künftige Zahlung einer Pension
zu, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (Aufgabe
der Rechtsprechung in den Urteilen vom 21. Februar 1974 I R
160/71, BFHE 111, 506, BStBl II 1974, 363, und vom 28. Oktober
1987 I R 22/84, BFH/NV 1989, 131). |
BFH vom 16.05.1995,
Aktz. XI R 87/93
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Aufwendungen für eine Direktversicherung, die im
Rahmen eines steuerrechtlich anzuerkennenden
Ehegatten-Arbeitsverhältnisses im Wege der Umwandlung von
Barlohn geleistet werden, sind der Höhe nach nur insoweit
betrieblich veranlasst, als sie zu keiner Überversorgung führen
(Anschluss an BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 198/84, BFHE
149, 451, BStBl II 1987, 557, und vom 11. September 1987 III R
267/83, BFH/NV 1988, 225). |
BFH Vom 21.12.1994,
Aktz. I R 98/93
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Die Zusage einer Pension an einen beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine verdeckte
Gewinnausschüttung, wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der
Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts
in den Ruhestand weniger als 10 Jahre beträgt.
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BFH vom 25.08.1993,
Aktz. XI R 8/93
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Die vertraglich nicht vereinbarte
Abfindung einer Pensionsverpflichtung nach § 8 Abs. 2 BetrAVG
beruht auf einer neuen Rechtsgrundlage. |
BFH vom 13.11.1991,
Aktz. I R 102/88 |
1. Die Rückstellungen für künftige Beiträge an
den Pensionsversicherungsverein können nicht gebildet werden.
2. Dies gilt auch insoweit, als die künftigen Beiträge
erforderlich sind, um die Ansprüche von Personen zu befriedigen,
denen am Bilanzstichtag unverfallbare Anwartschaften gegenüber
Arbeitgebern zustehen, über deren Vermögen das Konkursverfahren
eröffnet ist bzw. bei denen Umstände eingetreten sind, die gemäß
§ 7 Abs.1 Satz 3 BetrAVG der Eröffnung des Konkursverfahrens
gleichstehen. |
BFH vom 24.04.1991,
Aktz. XI R 9/87
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Abfindungen zur Abgeltung einer betrieblichen
Rentenanwartschaft sind dann nicht steuerfrei, wenn der
Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses
bereits einen unverfallbaren Anspruch auf spätere
Versorgungsleistungen erworben hatte. |
BGH vom 25.03.1991,
Aktz. II ZR
160/90 |
Die Gesellschafterversammlung einer GmbH ist
auch für Änderungen des Dienstvertrages eines Geschäftsführers,
die nicht mit der Begründung und Beendigung der Organstellung
zusammenhängen, sowie für dessen vertragliche Aufhebung
zuständig, soweit nach Gesetz oder Satzung keine anderweitige
Zuständigkeit bestimmt ist.
An seiner früheren Rechtsprechung,
nach der dies in den Aufgabenbereich des Mitgeschäftsführers
fällt, soweit ein solcher vorhanden und
alleinvertretungsberechtigt ist, hält der Senat nicht mehr fest.
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BFH vom 08.10.1986,
Aktz. I R 220/82 |
1. Die betriebliche Veranlassung von
Vorsorgeaufwendungen zugunsten eines Arbeitnehmer-Ehegatten
setzt ein ernsthaft gewolltes und tatsächlich durchgeführtes
Arbeitsverhältnis voraus.
2. Die Versorgungsaufwendungen dürfen nicht auf privaten
Erwägungen beruhen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im
wesentlichen nach den Grundsätzen eines internen
Betriebsvergleichs zu beurteilen.
3. Werden vergleichbare Arbeitnehmer nicht beschäftigt, so sind
die Versorgungsaufwendungen für den Arbeitnehmer-Ehegatten
jedenfalls dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn
andere betriebliche Erwägungen dafür sprechen, diesen Teil des
Arbeitsentgelts für Versorgungszwecke zu verwenden.
4. Eine Angemessenheitsprüfung der Versorgungsaufwendungen ist
nur unter dem Gesichtspunkt durchzuführen, ob das vom
Unternehmer-Ehegatten zu zahlende Entgelt insgesamt angemessen
ist und ob die Versorgungsleistungen in einem angemessenen
Verhältnis zu den tatsächlich ausgezahlten Bezügen stehen.
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