bulletEntscheidungen im Zusammenhang mit betrieblichen Versorgungszusagen 

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Online-Rechtsberatung

      

BAG vom 02.07.2009 :
Aktz. III AZR 501/07

Auslegung einer Versorgungszusage, vertragliche Unverfallbarkeit, Darlegungslast.

BAG vom 21.04.2009 :
Aktz. III ZR 674/07
Ablösung einer Versorgungsordnung, Vertragliche Regelung, Vertrauensschutz.
BGH vom 19.03.2009 :
Aktz. III ZR 106/09

Sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer begründet worden, so haftet dieser im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche (im Anschluss an BAG, Urteile vom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 und vom 21. Februar 2006 - 3 AZR 216/05).

BFH vom 14.01.2009,
Aktz. I R 5/08

Wurde infolge eines Berechnungsfehlers eine Pensionsrückstellung in einer früheren Bilanz mit einem Wert angesetzt, der dem Betrag nach unterhalb des Teilwerts liegt, so greift das in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmte sog. Nachholverbot ein.

BAG vom 17.09.2008 :
3 AZR 865/06
Begriff der betrieblichen Altersversorgung, Begriff der festen Altersgrenze, Höhe und Veränderbarkeit der Altersgrenze, Insolvenzsicherung.
BFH vom 05.03.2008,
Aktz. I R 12/07

Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH bei Fortführung des Dienstverhältnisses.

BFH vom 13.02.2008,
Aktz. I R 44/07
Nachholverbot für Pensionsrückstellungen - Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs - Passivierungspflicht für sog. Neuzusagen; Nachholverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG kann nicht auch auf die Aktivierung von Ansprüchen aus den Rückdeckungsversicherungen übertragen werden.
BFH vom 06.11.2007,
Aktz. I B 95/07

Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung.

BFH vom 21.08.2007,
Aktz. I R 22/07

Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG ist, wenn das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten in einem Rumpfwirtschaftsjahr begonnen hat, von dem Beginn des betreffenden Kalenderjahres auszugehen.

BFH vom 21.08.2007,
Aktz. I R 74/06

Auflösung einer im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Pensionsrückstellung wegen Wegfalls der Verpflichtung - Keine Kürzung um bislang nicht erfasste verdeckte Gewinnausschüttung.

BFH vom 31.07.2007,
Aktz. VII R 60/06

Pfändungsschutz für Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht nur bei tatsächlich vereinbarter Altersversorgung - Pfändung erstreckt sich auch auf das Rentenwahlrecht.

BFH vom 05.07.2007,
Aktz. VI R 58/05

Der Verlust des durch eine Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers löst keine lohnsteuerrechtlichen Folgen aus. Das folgt aus den Besonderheiten der Insolvenzsicherung gemäß § 7 BetrAVG.

BFH vom 12.04.2007,
Aktz. VI R 55/05

Zur Bedeutung des Begriffs "Beiträge" in § 40b EStG i.d.F. bis VZ 2004 (Beiträge zur Direktversicherung).

BFH vom 12.04.2007,
Aktz. VI R 6/02

Zufluss von Arbeitslohn durch Ablösung einer Pensionszusage auch bei Übernahme der Pensionsverpflichtung durch einen Dritten und Tarifermäßigung für Ablösungsbetrag.

BFH vom 08.11.2006,
Aktz. X R 45/02

Beschränkter Sonderausgabenabzug von Versorgungsaufwendungen - intertemporales Recht.

BFH vom 09.08.2006,
Aktz. I R 11/06
Rückdeckung einer Zusage auf Hinterbliebenenversorgung.
BFH vom 15.02.2006,
Aktz. VI R 92/04

Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

BFH vom 09.11.2005,
Aktz. I R 89/04
Verdeckte Gewinnausschüttung: Zusage einer Nur-Pension ohne Barlohnumwandlung als Überversorgung - durch Berufsunfähigkeitsversicherung rückfinanziertes Ruhegehalt.
BFH vom 14.09.2005,
Aktz. VI R 32/04

Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems und Überleitung in das Kapitaldeckungsverfahren i.R. der betrieblichen Altersvorsorge kein Arbeitslohn.

BFH vom 27.04.2005,
Aktz. I R 75/04

"Schriftlichkeit" einer Pensionszusage.

BFH vom 23.02.2005;
Aktz. I R 70/04

Verdeckte Gewinnausschüttung: Pensionszusage im Jahr der Errichtung der GmbH und private Pkw-Nutzung.

BFH vom 20.01.2005,
Aktz. IV R 22/03

Abfindung eines Pensionsanspruchs anlässlich einer Betriebsaufgabe berührt den Aufgabegewinn - revisionsrechtliches Verböserungsverbot.

BFH vom 15.09.2004,
Aktz. I R 62/03

Voraussetzungen für das Vorliegen einer sog. Übermaßrente - Versorgungsanwartschaft aufgrund Barlohnumwandlung als verdeckte Gewinnausschüttung.

BFH vom 16.06.2004,
Aktz. XI R 55/03

Vorruhestandsgeld als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

BFH vom 31.03.2004,
Aktz. I R 79/03

Voraussetzungen für das Vorliegen einer sog. Übermaßrente. 

BFH vom 31.03.2004,
Aktz. I R 70/03

Korrektur der Pensionsrückstellung bei Zusage einer sog. Übermaßrente.

BFH vom 31.03.2004,
Aktz. I R 65/03

Finanzierbarkeit einer teilkongruent rückgedeckten Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. 

BFH vom 25.02.2004,
Aktz. I R 54/02

Ansprüche aus Rückdeckungsversicherung für Pensionsverpflichtung sind in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu aktivieren.

LAG Nürnberg vom 29.10.2003,
Aktz. 2 Sa 398/03
Widerruf betrieblicher Versorgungsleistungen gem. § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG nur nach vorheriger Zustimmung des PSV.
BFH vom 20.08.2003,
Aktz. I R 99/02

Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer; Probezeit; Verdeckte Gewinnausschüttung.

BFH vom 23.07.2003,
Aktz. I R 80/02

Zuführungen zu einer kurz vor Vollendung seines 64. Lebensjahres erteilten Pensionszusage sind regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen.

BFH vom 07.08.2002,
Aktz. I R 2/02

Zu Voraussetzungen einer vGA (Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft / sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei Gesellschafter).

Nds. FG vom 28.02.2002,
Aktz. 6 K 256/99

Eine Pensionsverpflichtung kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber herbeigeführt werden; erforderlich ist vielmehr eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten.

BFH vom 08.11.2000,
Aktz. I R 70/99
Zu einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Pensionszusage, zur Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und zur Aufrechterhaltung und Anpassung dieser Pensionszusage.
BFH vom 14.06.2000,
Aktz. XI R 57/99

Zu den Voraussetzungen eines Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG 1990 (heute: § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG). 

BFH vom 15.03.2000,
Aktz. I R 40/99

Zu der Erdienensdauer bei einer Pensionszusage an den nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre / Zusage mindestens 3 Jahre bestanden hat).

BFH vom 19.05.1999,
Aktz. XI R 64/98

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen wird nicht gekürzt bei Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG pflichtversichert sind.

BFH vom 10.11.1998,
Aktz. I R 49/97

Eine Pensionszusage, bei der die Versorgungsverpflichtung in Höhe des Teilwertes gemäß § 6a Abs. 3 EStG abgefunden werden darf, steht unter einem gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerlich schädlichen Vorbehalt.

BFH vom 24.01.1996,
Aktz. I R 41/95

Die Zusage einer Pension an einen nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, - wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als 10 Jahre beträgt oder - wenn dieser Zeitraum zwar mindestens drei Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber weniger als 12 Jahre angehörte.

BFH vom 06.12.1995,
Aktz. I R 14/95

Keine Pensionsrückstellung für künftige Rentenanpassungspflicht. Keine Rückstellung für künftige Beiträge zum PSV. u.a. 

BFH vom 22.09.1995,
Aktz. VI R 52/95

Pensionskasse i. S. des § 40 b Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch eine nichtrechtsfähige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes sein (Bestätigung des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 10. April 1980 IV B 6 - S 2373 - 13/80, BStBl I 1980, 230).

BFH vom 17.05.1995,
Aktz. I R 16/94

1. Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist, so sind die nach § 6 a EStG zulässigen Rückstellungen für Pensionsanwartschaften so zu ermitteln, wie wenn Versorgungsbezüge in Höhe eines angemessenen Prozentsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zugesagt worden wären (Anschluß an BFH-Urteil vom 13. November 1975 IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142).
2. Sollen sich von den jeweils letzten Aktivbezügen abhängige Pensionsanwartschaften wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends außerdem jährlich um feste Prozentsätze erhöhen und ergeben sich dadurch Pensionsansprüche, die im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht sind, so ist die nach § 6 a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften so zu ermitteln, wie wenn Versorgungsbezüge in Höhe eines angemessenen Prozentsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zugesagt worden wären.

BFH vom 17.05.1995,
Aktz. I R 147/93

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter eine an sich für sie günstige Vereinbarung trifft, ein gedachter fremder Dritter aber einer solchen Vereinbarung nie zugestimmt hätte (Fortführung von BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BFHE 159, 338, BStBl II 1990, 454).
2. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Geschäftsführertätigkeit nur die künftige Zahlung einer Pension zu, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (Aufgabe der Rechtsprechung in den Urteilen vom 21. Februar 1974 I R 160/71, BFHE 111, 506, BStBl II 1974, 363, und vom 28. Oktober 1987 I R 22/84, BFH/NV 1989, 131).

BFH vom 16.05.1995,
Aktz. XI R 87/93

Aufwendungen für eine Direktversicherung, die im Rahmen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnisses im Wege der Umwandlung von Barlohn geleistet werden, sind der Höhe nach nur insoweit betrieblich veranlasst, als sie zu keiner Überversorgung führen (Anschluss an BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 198/84, BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557, und vom 11. September 1987 III R 267/83, BFH/NV 1988, 225).

BFH Vom 21.12.1994,
Aktz. I R 98/93

Die Zusage einer Pension an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als 10 Jahre beträgt.

BFH vom 25.08.1993,
Aktz. XI R 8/93
Die vertraglich nicht vereinbarte Abfindung einer Pensionsverpflichtung nach § 8 Abs. 2 BetrAVG beruht auf einer neuen Rechtsgrundlage.
BFH vom 13.11.1991,
Aktz. I R 102/88

1. Die Rückstellungen für künftige Beiträge an den Pensionsversicherungsverein können nicht gebildet werden.
2. Dies gilt auch insoweit, als die künftigen Beiträge erforderlich sind, um die Ansprüche von Personen zu befriedigen, denen am Bilanzstichtag unverfallbare Anwartschaften gegenüber Arbeitgebern zustehen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist bzw. bei denen Umstände eingetreten sind, die gemäß § 7 Abs.1 Satz 3 BetrAVG der Eröffnung des Konkursverfahrens gleichstehen.

BFH vom 24.04.1991,
Aktz. XI R 9/87

Abfindungen zur Abgeltung einer betrieblichen Rentenanwartschaft sind dann nicht steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bereits einen unverfallbaren Anspruch auf spätere Versorgungsleistungen erworben hatte.

BGH vom 25.03.1991,
Aktz. II ZR 160/90

Die Gesellschafterversammlung einer GmbH ist auch für Änderungen des Dienstvertrages eines Geschäftsführers, die nicht mit der Begründung und Beendigung der Organstellung zusammenhängen, sowie für dessen vertragliche Aufhebung zuständig, soweit nach Gesetz oder Satzung keine anderweitige Zuständigkeit bestimmt ist.
An seiner früheren Rechtsprechung, nach der dies in den Aufgabenbereich des Mitgeschäftsführers fällt, soweit ein solcher vorhanden und alleinvertretungsberechtigt ist, hält der Senat nicht mehr fest.

BFH vom 08.10.1986,
Aktz. I R 220/82

1. Die betriebliche Veranlassung von Vorsorgeaufwendungen zugunsten eines Arbeitnehmer-Ehegatten setzt ein ernsthaft gewolltes und tatsächlich durchgeführtes Arbeitsverhältnis voraus.
2. Die Versorgungsaufwendungen dürfen nicht auf privaten Erwägungen beruhen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im wesentlichen nach den Grundsätzen eines internen Betriebsvergleichs zu beurteilen.
3. Werden vergleichbare Arbeitnehmer nicht beschäftigt, so sind die Versorgungsaufwendungen für den Arbeitnehmer-Ehegatten jedenfalls dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn andere betriebliche Erwägungen dafür sprechen, diesen Teil des Arbeitsentgelts für Versorgungszwecke zu verwenden.
4. Eine Angemessenheitsprüfung der Versorgungsaufwendungen ist nur unter dem Gesichtspunkt durchzuführen, ob das vom Unternehmer-Ehegatten zu zahlende Entgelt insgesamt angemessen ist und ob die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich ausgezahlten Bezügen stehen.

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