bulletWas passiert mit dem Haus nach der Scheidung?

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Die Scheidung mit allen unangenehmen Konsequenzen trifft am schlimmsten die Kinder. Doch an nächster Stelle steht oft das gemeinsam erworbene Haus. So arbeiten Ehepartner zunächst viele Jahre fast ausschließlich für das gemeinsame Traumhaus und investieren die gesamte Freizeit und Ersparnisse in den Hausbau.
Nachdem sich jahrelang alles nur noch ums Haus und die Finanzen gedreht hat, stehen viele Paare vor dem Scherbenhaufen ihrer Ehe.
Daher stellt sich für die Betroffenen die Frage, was passiert mit dem gemeinsamen Haus?

Hierbei kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am Haus an. Steht das Haus im Alleineigentum eines Ehegatten, so wird in der Regel das Familiengericht diesem das Wohnhaus zuweisen.
Schwieriger ist allerdings die Lage zu beurteilen, wenn beide Ehepartner Eigentümer des Hauses sind. Denn beide haben als Eigentümer einen Anspruch auf das Haus. Daher raten wir, mögliche Auseinandersetzungen bei der Scheidung schon beim Hausbau zu vermeiden. Es sollte eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen werden, wer nach der Scheidung das Haus bewohnen darf. Hierdurch können die Betroffenen einen „Rosenkrieg“ um das Haus vermeiden, da man im Scheidungsverfahren später keine Beweisschwierigkeiten mehr hat. Ferner können hierdurch eine gerichtliche Zuweisung des Wohnhauses und hohe Verfahrenskosten vermieden werden.

Übernimmt nun ein Ehegatte das gemeinsame Haus ganz, so kann der andere Ehepartner mit seiner Eigentumshälfte nichts mehr anfangen. Daher hat er einen Anspruch auf eine sog. Nutzungsentschädigung. Im Normalfall muss davon ausgegangen werden, dass die Ehepartner nicht mehr genug Geld haben, um den anderen für den Verlust der Haushälfte zu entschädigen.
Daher empfehlen wir einen Verkauf am freien Markt. Denn auf dem freien Immobilienmarkt kann regelmäßig ein höherer Kaufpreis als bei einer Zwangsversteigerung erzielt werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Ehepartner nur gemeinsam das Haus verkaufen können. Sie sollten sich daher über die Verkaufsbedingungen einigen.

© 18.10.2007/KK

 
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