Die Scheidung mit allen unangenehmen Konsequenzen trifft am schlimmsten
die Kinder. Doch an nächster Stelle steht oft das gemeinsam erworbene
Haus. So arbeiten Ehepartner zunächst viele Jahre fast ausschließlich
für das gemeinsame Traumhaus und investieren die gesamte Freizeit und
Ersparnisse in den Hausbau.
Nachdem sich jahrelang alles nur noch ums Haus und die Finanzen gedreht
hat, stehen viele Paare vor dem Scherbenhaufen ihrer Ehe.
Daher stellt sich für die Betroffenen die Frage, was passiert mit dem
gemeinsamen Haus?
Hierbei kommt es auf die
Eigentumsverhältnisse am Haus an. Steht das Haus im Alleineigentum eines
Ehegatten, so wird in der Regel das Familiengericht diesem das Wohnhaus
zuweisen.
Schwieriger ist allerdings die Lage zu beurteilen, wenn beide Ehepartner
Eigentümer des Hauses sind. Denn beide haben als Eigentümer einen
Anspruch auf das Haus. Daher raten wir, mögliche Auseinandersetzungen
bei der Scheidung schon beim Hausbau zu vermeiden. Es sollte eine
schriftliche Vereinbarung darüber getroffen werden, wer nach der
Scheidung das Haus bewohnen darf. Hierdurch können die Betroffenen einen
„Rosenkrieg“ um das Haus vermeiden, da man im Scheidungsverfahren später
keine Beweisschwierigkeiten mehr hat. Ferner können hierdurch eine
gerichtliche Zuweisung des Wohnhauses und hohe Verfahrenskosten
vermieden werden.
Übernimmt nun ein Ehegatte das gemeinsame Haus ganz, so kann der andere
Ehepartner mit seiner Eigentumshälfte nichts mehr anfangen. Daher hat er
einen Anspruch auf eine sog. Nutzungsentschädigung. Im Normalfall muss
davon ausgegangen werden, dass die Ehepartner nicht mehr genug Geld
haben, um den anderen für den Verlust der Haushälfte zu entschädigen.
Daher empfehlen wir einen Verkauf am freien Markt. Denn auf dem freien
Immobilienmarkt kann regelmäßig ein höherer Kaufpreis als bei einer
Zwangsversteigerung erzielt werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen,
dass die Ehepartner nur gemeinsam das Haus verkaufen können. Sie sollten
sich daher über die Verkaufsbedingungen einigen.
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18.10.2007/KK