bulletUnterhaltsreform 2008: Betreuungsunterhalt.

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Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Betreuungsunterhalt neu geregelt und damit die Position der betreuenden Elternteile nichtehelicher Kinder verbessert.

Bis Ende 2007 sah das Gesetz für den Betreuungsunterhalt des Elternteils des nichtehelich geborenen Kindes grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vor. Dagegen musste der geschiedene Ehegatte, der ein Kind betreute, bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes nicht arbeiten. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sollte nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar sein.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese frühere Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte, hat der Gesetzgeber den Betreuungsunterhalt neu geregelt:
Ab Januar 2008 sind der nacheheliche Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) und der Betreuungsunterhalt der Elternteile eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 BGB) im Hinblick auf den Unterhaltszeitraum angeglichen worden. In beiden Fällen haben die Unterhaltsberechtigten zunächst nur für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Der Gesetzgeber knüpfte damit an den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für dreijährige Kinder an. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann in beiden Fällen aus Billigkeitsgründen verlangt werden. Alleinerziehende eines nichtehelichen Kindes können daher auch je nach Einzelfall auf eine längere Unterstützung hoffen.

Fazit: Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist in beiden Fällen gleich lang ausgestaltet. Gerade für geschiedene Ehegatten nimmt mit steigendem Kindesalter die Erwerbspflicht zu.

© 16.10.2008/KK

 
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