Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Betreuungsunterhalt neu geregelt
und damit die Position der betreuenden Elternteile nichtehelicher Kinder
verbessert.
Bis Ende 2007 sah das Gesetz für den
Betreuungsunterhalt des Elternteils des nichtehelich geborenen Kindes
grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung bis zur Vollendung des 3.
Lebensjahres vor. Dagegen musste der geschiedene Ehegatte, der ein Kind
betreute, bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes nicht
arbeiten. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sollte nur eine
Halbtagstätigkeit zumutbar sein.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese frühere Regelung für
verfassungswidrig erklärt hatte, hat der Gesetzgeber den
Betreuungsunterhalt neu geregelt:
Ab Januar 2008 sind der nacheheliche Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
und der Betreuungsunterhalt der Elternteile eines nichtehelich geborenen
Kindes (§ 1615 BGB) im Hinblick auf den Unterhaltszeitraum angeglichen
worden. In beiden Fällen haben die Unterhaltsberechtigten zunächst nur
für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt Anspruch auf
Betreuungsunterhalt. Der Gesetzgeber knüpfte damit an den Rechtsanspruch
auf einen Kindergartenplatz für dreijährige Kinder an. Eine Verlängerung
des Betreuungsunterhalts kann in beiden Fällen aus Billigkeitsgründen
verlangt werden. Alleinerziehende eines nichtehelichen Kindes können
daher auch je nach Einzelfall auf eine längere Unterstützung hoffen.
Fazit: Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist in beiden Fällen gleich
lang ausgestaltet. Gerade für geschiedene Ehegatten nimmt mit steigendem
Kindesalter die Erwerbspflicht zu.
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16.10.2008/KK