 | Unterhaltsreform 2008: Ehegattenunterhalt. |
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Das neue Unterhaltsrecht wird zu erheblichen Umwälzungen bei den
Unterhaltszahlungen für Ex- Ehegatten führen. So wird der Grundsatz der
Eigenverantwortung in § 1569 BGB gestärkt.
Seit 2008 heißt es nun in § 1569 BGB: „Nach der Scheidung obliegt es
jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu
außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf
Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.“
Mit dieser prägnanten Formulierung hat der Gesetzgeber ein deutliches
Signal gesetzt, dass Unterhalt nach der Scheidung die Ausnahme, nicht
die Regel, darstellen soll.
Demnach können die Unterhaltsansprüche jetzt auch nach langen Ehen und
nach Kindererziehung enden, wenn dies nicht unbillig ist. Zwar wird von
Rechtsexperten oft vertreten, dass nach langjähriger Kindererziehung
keine Unterhaltsbegrenzung vorgenommen werden dürfe, diese Ansicht steht
jedoch im Widerspruch zu einigen entschiedenen Fällen des
Bundesgerichtshofs. So hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung
bereits nach alter Rechtslage eine zeitliche Begrenzung der
Unterhaltspflicht auch bei langer Ehezeit vorgenommen (vgl. BGH Urteil
v. 26.09.2007, XII ZR 15/05). Diese Entscheidung geht somit mit dem
Grundgedanken der Unterhaltsreform konform.
Unser Tipp: Unterhaltspflichtigen raten wir, Unterhaltstitel auf
Abänderungsmöglichkeiten überprüfen zu lassen. Eine nachträgliche
Änderung könnte sogar zum Wegfall der Unterhaltspflicht führen.
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18.09.2008/KK |
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