bulletUnterhaltsreform: Kinder an erster Stelle.

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Das neue Unterhaltsrecht stellt die Unterhaltsansprüche der Kinder in den Vordergrund und markiert damit einen historischen Wandel.

Einem ehelichen Kind steht nicht mehr persönliche Betreuung zu als dem nichtehelichen. Früher musste eine Mutter eines ehelichen Kindes erst nach rund acht Jahren wieder arbeiten. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes dagegen spätestens drei Jahre nach der Geburt. Nun ist der Anspruch wegen Kindesbetreuung für alle Mütter gleich.

Ferner stehen Kinder in der Unterhaltsrangfolge an erster Stelle. Während sich früher die Kinder den Unterhalt mit der geschiedenen Ehefrau und der neuen Ehefrau teilen mussten, stehen nun die unterhaltsberechtigten Ehefrauen an zweiter Stelle. In den sogenannten dritten Rang kommen die Partner aus nicht ehelichen Lebensgemeinschaften. Verfügt der Unterhaltsverpflichtete über kein ausreichendes Einkommen, um alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen, können nicht verheiratete Frauen durchaus „leer“ ausgehen. Somit werden nicht verheiratete Frauen im Unterhaltsrecht schlechter gestellt als verheiratete. Dies zeigt sich vor allem in den Fällen, in denen beide Ex- Frauen Kinder zu betreuen haben.

Vom neuen Unterhaltsrecht sollen die Kinder profitieren. Ob die Reform allerdings sozial ist, muss sich erst zeigen. Denn solange es keine ausreichenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt, ist fraglich, ob geschiedene und alleinerziehende Frauen den Spagat zwischen Beruf und Kindern bewältigen.

© 03.12.2007/KK

 

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