 | Unterhaltsreform: Kinder an erster Stelle. |
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Das neue Unterhaltsrecht stellt die Unterhaltsansprüche
der Kinder in den Vordergrund und markiert damit einen historischen
Wandel.
Einem ehelichen Kind steht nicht mehr persönliche Betreuung zu als dem
nichtehelichen. Früher musste eine Mutter eines ehelichen Kindes erst
nach rund acht Jahren wieder arbeiten. Die Mutter eines nichtehelichen
Kindes dagegen spätestens drei Jahre nach der Geburt. Nun ist der
Anspruch wegen Kindesbetreuung für alle Mütter gleich.
Ferner stehen Kinder in der Unterhaltsrangfolge an erster Stelle.
Während sich früher die Kinder den Unterhalt mit der geschiedenen
Ehefrau und der neuen Ehefrau teilen mussten, stehen nun die
unterhaltsberechtigten Ehefrauen an zweiter Stelle. In den sogenannten
dritten Rang kommen die Partner aus nicht ehelichen
Lebensgemeinschaften. Verfügt der Unterhaltsverpflichtete über kein
ausreichendes Einkommen, um alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen,
können nicht verheiratete Frauen durchaus „leer“ ausgehen. Somit werden
nicht verheiratete Frauen im Unterhaltsrecht schlechter gestellt als
verheiratete. Dies zeigt sich vor allem in den Fällen, in denen beide
Ex- Frauen Kinder zu betreuen haben.
Vom neuen Unterhaltsrecht sollen die Kinder profitieren. Ob die Reform
allerdings sozial ist, muss sich erst zeigen. Denn solange es keine
ausreichenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt, ist fraglich, ob
geschiedene und alleinerziehende Frauen den Spagat zwischen Beruf und
Kindern bewältigen.
©
03.12.2007/KK |
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