bulletUnterhaltsreform 2008: Der Kindesunterhalt.

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Online-Rechtsberatung

      


Die Unterhaltsreform ist vor einigen Monaten in Kraft getreten. Im Vordergrund der Reform steht die Stärkung des Kindeswohls. Dies wird vor allem durch die geänderte Rangfolge der Unterhaltsberechtigten erreicht.

Während sich früher das minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen oder aktuellen Ehegatten teilen musste, hat nun der Kindesunterhalt vor allen anderen Unterhaltsberechtigten Vorrang.
Ferner ist die Regelbetrag-Verordnung für den Mindestunterhalt weggefallen. An ihre Stelle ist ein bundesweit gleicher gesetzlicher Mindestunterhalt (§ 1612 a BGB) getreten. Die Berechnungsgrundlage für den Mindestunterhalt ist das Existenzminimum eines Kindes, der sog. Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz, in Höhe von derzeit 3.648 EUR jährlich bzw. 304 EUR monatlich. Der Mindestunterhalt bis zum sechsten Lebensjahr beträgt 87 Prozent, bis zum zwölften Lebensjahr 100 Prozent und ab dem zwölften Lebensjahr 117 Prozent.
Ferner wird das Kindergeld mit den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle verrechnet. Wird also beispielsweise das Kindergeld an den Unterhaltspflichtigen ausgezahlt, erhöht sich der Kindesunterhalt um 77 EUR. 

© 21.08.2008/KK 

 
Für Fragen, Auskünfte, Anregungen erreichen Sie uns auch per e-Mail info@meides.com 

 

SEITENANFANG

ZURÜCK

  <Kontakt & Impressum>  

  
 Home  Arbeitsrecht  Betriebliche Altersvorsorge (bAV)  Gesellschaftsrecht 
Steuerrecht  Kontakt Frankfurt  Unternehmensberatung  Honorarberechnung