 | Unterhaltsreform 2008: Der Kindesunterhalt. |
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Die Unterhaltsreform ist vor einigen Monaten in Kraft
getreten. Im Vordergrund der Reform steht die Stärkung des Kindeswohls.
Dies wird vor allem durch die geänderte Rangfolge der
Unterhaltsberechtigten erreicht.
Während sich früher das minderjährige Kind den ersten Rang mit
geschiedenen oder aktuellen Ehegatten teilen musste, hat nun der
Kindesunterhalt vor allen anderen Unterhaltsberechtigten Vorrang.
Ferner ist die Regelbetrag-Verordnung für den Mindestunterhalt
weggefallen. An ihre Stelle ist ein bundesweit gleicher gesetzlicher
Mindestunterhalt (§ 1612 a BGB) getreten. Die Berechnungsgrundlage für
den Mindestunterhalt ist das Existenzminimum eines Kindes, der sog.
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz, in Höhe von derzeit
3.648 EUR jährlich bzw. 304 EUR monatlich. Der Mindestunterhalt bis zum
sechsten Lebensjahr beträgt 87 Prozent, bis zum zwölften Lebensjahr 100
Prozent und ab dem zwölften Lebensjahr 117 Prozent.
Ferner wird das Kindergeld mit den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer
Tabelle verrechnet. Wird also beispielsweise das Kindergeld an den
Unterhaltspflichtigen ausgezahlt, erhöht sich der Kindesunterhalt um 77
EUR.
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21.08.2008/KK
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