Solo-Unternehmer mit kaufmännischen Angestellten

Solo-Unternehmer mit kaufmännischen Angestellten sind im Zusammenhang mit dem Mindestbeitrag Berufsbildung ein eigener Aspekt.

Solo-Unternehmer, also Solo-Selbstständige ohne gewerbliche Arbeitnehmer, haben nach der umstrittenen Neuregelung des Sozialkassentarifvertrags Bau seit April 2015 jährlich 900,00 EUR Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren zu bezahlen.

Es kann solche Betriebe aber noch schlimmer treffen, nämlich wenn sie zwar keine gewerblichen Arbeitnehmer, aber kaufmännische Angestellte beschäftigen, also (nur) Solo-Unternehmer mit kaufmännischen Angestellten sind:

Der Sozialkassentarifvertrag Bau schreibt vor, dass Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der Angestellten monatlich 67,00 EUR an die Sozialkassen Bau (Soka Bau) abzuführen haben. Der Angestelltenbeitrag bestand zwar bereits, bekommt seine Brisanz aber jetzt in der Kombination mit dem neuen Mindestbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Der Mindestbeitrag erfasst nur die gewerblichen Arbeitnehmer, nicht aber die käufmännischen Angestellten der Solo-Unternehmer.

Demnach haben Solo-Unternehmer mit kaufmännischen Angestellten zusätzlich zur Pauschale des jährlichen 900,00 EUR Mindestbeitrags auch noch für jeden Angestellten monatlich 67,00 EUR (Stand 2015) zu bezahlen.

Wir glauben, dass der Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren an die Soka Bau unverhältnismäßig und rechtswidrig ist. Wir bieten daher die Vertretung der Interessen der Betroffenen gegenüber der SOKA-Bau an.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto „architect“ stammt von unsplash @pixabay.com. Herzlichen Dank!