Fortbildungszertifikat der
Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwalt Meides, gültig für 3 Jahre
<Fortbildungszertifikat2010>
* * *
Fortbildungssiegel der Rechtsanwaltskammer für
Rechtsanwalt Meides, gültig bis 31.12.2012
<Prüfsiegel2010>.
Fortbildungssiegel der Rechtsanwaltskammer für
Rechtsanwalt Meides, gültig bis 31.12.2009
<Prüfsiegel2006>.
Seit Mitte des Jahres 2005 verleiht die
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ein „Amtliches Prüfsiegel“ zum
Nachweis der erfüllten Pflicht zur Fortbildung.
Bisher wurden seit Einführung des amtlichen Prüfsiegels im Sommer des
Jahres 2005 insgesamt 24 Kolleginnen und Kollegen das amtliche
Prüfsiegel verliehen.
Quelle: Mitteilungen der
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, "Kammer Aktuell 1/2006"
"Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt führt als erste deutsche
Rechtsanwaltskammer ein „Amtliches Prüfsiegel“ zum Nachweis der
erfüllten Pflicht zur Fortbildung ein. Dieses Prüfsiegel wird nach einem
strengen Anforderungsschema vergeben, und zwar jeweils für drei Jahre.
Dabei lehnen wir uns an einen Vorschlag an, den der Ausschuss 6 der
Satzungsversammlung in langen und intensiven Beratungen erarbeitet hat
und den wir für überzeugend halten.
Wer dieses Prüfsiegel vorweisen kann, der hat tatsächlich hart für seine
Fortbildung gearbeitet. Er kann in besonderem Maße das Vertrauen der
rechtsratsuchenden Verbraucher beanspruchen. Das von der
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main als Körperschaft des öffentlichen
Rechts verliehene amtliche Prüfsiegel „Fortbildungsnachweis“ wird
jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren verliehen und muss dann neu
erworben werden. In einem dreijährigen Rhythmus müssen insgesamt 360
Punkte erreicht werden:
Die Fortbildung hat die Module
I. Materielles Recht, Verfahrensrecht und Prozessrecht
II. Betriebs-, Personal- und Verhandlungsführung
III. Berufsrecht, Berufsethik und Haftungsfragen.
Aus den Modulen II. und III. sind jeweils mindestens 60 Punkte in drei
Jahren nachzuweisen. Es müssen mindestens 60 Punkte pro Jahr aus
Seminarveranstaltungen nachgewiesen werden.
§ 6 Abs. 1 und 2 a und b
Fachanwaltsordnung gilt entsprechend."
Quelle: Mitteilungen der
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, "Kammer Aktuell 2/2005"