bulletFortbildungszertifikat und Amtliches Prüfsiegel: Fortbildungsnachweis 

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Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwalt Meides, gültig für 3 Jahre <Fortbildungszertifikat2010

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Fortbildung geprüft - Rechtsanwaltskammer Frankfurt
 

Fortbildungssiegel der Rechtsanwaltskammer für Rechtsanwalt Meides, gültig bis 31.12.2012
<Prüfsiegel2010>.  

Fortbildungssiegel der Rechtsanwaltskammer für Rechtsanwalt Meides, gültig bis 31.12.2009 <Prüfsiegel2006>.  

 

Seit Mitte des Jahres 2005 verleiht die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ein „Amtliches Prüfsiegel“ zum Nachweis der erfüllten Pflicht zur Fortbildung.
Bisher wurden seit Einführung des amtlichen Prüfsiegels im Sommer des Jahres 2005 insgesamt 24 Kolleginnen und Kollegen das amtliche Prüfsiegel verliehen.


Quelle:
Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, "Kammer Aktuell 1/2006" 


"Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt führt als erste deutsche Rechtsanwaltskammer ein „Amtliches Prüfsiegel“ zum Nachweis der erfüllten Pflicht zur Fortbildung ein. Dieses Prüfsiegel wird nach einem strengen Anforderungsschema vergeben, und zwar jeweils für drei Jahre. Dabei lehnen wir uns an einen Vorschlag an, den der Ausschuss 6 der Satzungsversammlung in langen und intensiven Beratungen erarbeitet hat und den wir für überzeugend halten.
Wer dieses Prüfsiegel vorweisen kann, der hat tatsächlich hart für seine Fortbildung gearbeitet. Er kann in besonderem Maße das Vertrauen der rechtsratsuchenden Verbraucher beanspruchen. Das von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main als Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehene amtliche Prüfsiegel  „Fortbildungsnachweis“ wird jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren verliehen und muss dann neu erworben werden. In einem dreijährigen Rhythmus müssen insgesamt 360 Punkte erreicht werden:
Die Fortbildung hat die Module
I. Materielles Recht, Verfahrensrecht  und Prozessrecht
II. Betriebs-, Personal- und Verhandlungsführung
III. Berufsrecht, Berufsethik und Haftungsfragen.
Aus den Modulen II. und III. sind jeweils mindestens 60 Punkte in drei Jahren nachzuweisen. Es müssen mindestens 60 Punkte pro Jahr aus Seminarveranstaltungen nachgewiesen werden.
§ 6 Abs. 1 und 2 a und b Fachanwaltsordnung gilt entsprechend."
 

Quelle: Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, "Kammer Aktuell 2/2005"

  

 
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