Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeit des VTV 2014

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.9.2016 die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung  (AVE) des Sozialkassentarifvertrages des Baugewerbes für 2014 (AVE VTV 2014) festgestellt.

Zuvor schon hatte das Bundesarbeitsgericht am 21.9.2016 über die Allgemeinverbindlichkeit des VTV 2008 und VTV 2010 verhandelt. Auch diese wurden als unwirksam beschieden.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV 2014 vom 17. März 2014 ist mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG (aF)  unwirksam. Die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote ist nicht erreicht.

Nach der Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts hat es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales an der erforderlichen Grundlage für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung gefehlt, nämlich dass in dem Streitjahren 2014 -wie zuvor schon in den Jahren 2008 und 2010- in der Baubranche mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren.

Die Unwirksamkeit der AVE des VTV 2014 hat Folgen. Von dem Sozialkassentarifvertrag für den Zeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2014 werden nur tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet.
Die Sozialkassen Bau (SOKA-Bau) können von anderen, nicht tarifgebundenen Arbeitgebern der Baubranche Sozialkassenbeiträge nach dem Sozialkassentarifvertrag VTV 2014 nicht verlangen.

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Die Beratung und Vertretung von Unternehmen bei Streitigkeiten mit den Sozialkassen des Baugewerbes ist einer der Hauptschwerpunkte meiner Tätigkeit als Fach- und Wirtschaftsanwalt.

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Das in diesem Beitrag verwendete Foto „Süd/West-Seite“ stammt von der Homepage des Bundesarbeitsgerichts /Pressefoto. Herzlichen Dank!