Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeit VTV 2008 und VTV 2010

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.9.2016 die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung  (AVE) der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für 2008 und für 2010 (AVE VTV 2008 und VTV 2010) festgestellt.

Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 15. Mai 2008 und 25. Juni 2010 sind mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG (aF)  unwirksam. Weder hat sich der zuständige Minister bzw. die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) befasst. Auch war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote nicht erreicht.

Das Bundesarbeitsgericht qualifiziert die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes als Normsetzung, die nach Art. 20 GG die Befassung des zuständigen Ministers erfordert. Das war bei der AVE VTV 2008 und VTV 2010 nicht gegeben,

Daneben moniert das Bundesarbeitsgericht, dass es für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an der erforderlichen Grundlage zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung gefehlt hat. Nämlich dass in der Baubranche mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren.

Die Feststellung der Unwirksamkeit der AVE VTV 2008 und VTV 2010 hat Folgen. Von den Sozialkassentarifverträgen werden nur tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet.
Die Sozialkassen Bau (SOKA-Bau) kann von anderen, nicht tarifgebundenen Arbeitgebern der Baubranche Sozialkassenbeiträge nach dem Sozialkassentarifvertrag VTV 2008 und VTV 2010 nicht verlangen. Die Unwirksamkeit erfasst die Beitrags-Zeiträume Oktober 2007 bis Dezember 2009 und anschließend Januar 2010 bis Dezember 2011.

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Das in diesem Beitrag verwendete Foto „Eingangsbereich/Nord/West-Seite“ stammt von der Homepage des Bundesarbeitsgerichts /Pressefoto. Herzlichen Dank!