Tiny Haus und SOKA-Bau: Warum mobile Minihäuser als Bauwerke gelten
Neues Urteil schafft Klarheit für Minihäuser
Stellen Sie sich vor: Ihr Betrieb fertigt moderne Tiny Houses – kompakte, mobile Wohneinheiten auf Rädern. Plötzlich fordert die SOKA-Bau Sozialkassenbeiträge von Ihnen. Ihre Reaktion? „Wir bauen doch keine Häuser, sondern mobile Wohnwagen!“ Ein aktuelles Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zeigt jedoch: Die Herstellung sogenannter Tiny Häuser, die auf einem Fahrgestell montiert sind und damit durch einen PKW bewegt werden können, sind als Bauwerke im Sinne des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) anzusehen. Wesentlich ist dabei, dass der Zweck eines solchen Tiny Hauses darauf gerichtet ist, dauerhaft, wenn auch nicht für immer, an einem bestimmten Standort zu verbleiben.
Was war passiert?
Die Parteien stritten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt er die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte aus dem Zeitraum 2019 bis 2020 in Anspruch. Der Kläger berechnete seine Beitragsforderung für die gewerblichen Arbeitnehmer auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne.
Der Betrieb stellt u.a. sogenannte mobile Tiny Houses her (im Folgenden wird der deutschsprachige Begriff „Tiny Haus“ verwendet).
Wie ist das Tiny Haus konstruiert?
Bei einem sogenannten Tiny Haus handelt es sich um ein Konstrukt, das über einen Holzrahmen verfügt und auf ein Fahrgestell (Tiny Trailer) montiert ist. Außen- und Innenwände, die Boden- und Dachkonstruktion bestehen aus Holzplatten, Holzbohlen etc. Ein Teil der Außenfassade kann auch aus Aluminium hergestellt werden. Die Tiny Häuser werden bei der Beklagten im Wesentlichen nach den Wünschen der Auftraggeber ausgebaut.
Fenster, Türen etc. wurden dabei von Drittfirmen angeliefert und von der Beklagten (lediglich) eingebaut. Der Innenausbau beinhaltete die Durchführung von Sanitärinstallations- und Elektroarbeiten. Die Tiny Häuser verfügen über eine Straßenzulassung.
Die zentrale Frage: Bauwerk oder Wohnmobil?
Das Gericht musste klären: Handelt es sich bei den Tiny Häusern um Bauwerke im tariflichen Sinne (Bauwerke) – oder sind sie eher mit Wohnwagen?
Die Entscheidung des Gerichts
Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die Herstellung von mobilen Tiny Häusern von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst wird. Tiny Häuser werden mit baulichen Werkstoffen und üblichen Baumaterialien hergestellt und ruhen kraft eigener Schwere auf dem Erdboden. Der Umstand, dass sie über ein Fahrgestell verfügen, mit dessen Hilfe sie mittels eines Pkws gezogen werden können, hindert nicht die Einordnung als Bauwerk.
Der entscheidende Unterschied zu Wohnmobilen
Dies unterscheidet sie von Wohnmobilen, die einen häufigen Ortswechsel, etwa während eines Urlaubs, ermöglichen sollen.
Der Zweck besteht bei einem Tiny Haus darin, dass dieses an einen vom Auftraggeber gewünschten Standort verbracht wird, um dort dauerhaft, wenn auch nicht für immer, zu stehen, damit dort Benutzern ein Bewohnen des Hauses ermöglicht wird. Wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat, besteht darin ein wesentlicher Unterschied zu Wohnmobilen. Letztere haben den Zweck, den Nutzern – insbesondere in Urlauben – einen häufigen Ortswechsel zu ermöglichen. Dies ist bei Tiny Häusern anders. Diese sind, häufig auch aufgrund ihrer Größe, darauf angelegt, ein dauerhaftes Bewohnen zu ermöglichen und nicht häufig bewegt zu werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Umstand nicht entscheiden, dass das Tiny Haus auf einem Fahrgestell montiert wird und deshalb mobil ist. Zwar setzt der Begriff eines Bauwerks im Tarifsinne, den die Tarifvertragsparteien nicht selbst näher definiert haben, im Grundsatz voraus, dass die bauliche Anlage entweder mit dem Boden fest verbunden ist oder zumindest kraft eigener Schwere auf dem Boden ruht und nicht ohne weiteres bewegt werden kann.
Interessant ist zudem: Diese Einordnung deckt sich mit anderen Rechtsbereichen.
Bauordnungsrecht: Diese rechtliche Qualifikation im Tarifsinne deckt sich mit der rechtlichen Einordnung, die in anderen Rechtsgebieten vorgenommen wird. Nach h.M. sind Tiny Häuser als bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts anzusehen.
Steuerrecht: Auch im Steuerrecht sind Tiny Häuser bewertungsrechtlich als Gebäude anzusehen.
Was nun gilt
1: „Wir haben eine Straßenzulassung, also ist das kein Bauwerk.“
Die Tiny Häuser verfügen zwar über eine Straßenzulassung. Das ändert nach dieser Entscheidung aber nichts an der Einordnung als Bauwerk.
2: „Wir sind in der Tischlerinnung, nicht im Baugewerbe.“
Zwar enthält der Tarifvertrag der SOKA-Bau Ausnahmen und Einschränkungen. So können Betriebe des Tischler- bzw. Schreinerhandwerks unter bestimmten Bedingungen ausgenommen sein, dies aber nur soweit nicht überwiegend bauliche Tätigkeiten erbracht worden sind.
3: „Das kann man doch einfach wegfahren – das ist kein Bauwerk.“
Ob die Nutzer des Tiny Hauses in der Praxis von der bestehenden Möglichkeit der Mobilität häufig Gebrauch machen oder nicht, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist nach dem Urteil des Hess. LAG vielmehr, dass der Zweck des Tiny Hauses darin besteht, ein Bewohnen an einem längerfristig gewählten Standort zu ermöglichen, nicht aber eine Mobilität dieser Anlage im Sinne eines häufigen Bewegens zu gewährleisten.
Revision zugelassen – wie geht es weiter?
Die Revision ist wegen Divergenz zu einer Entscheidung des Hess. LAG aus 2023 zugelassen worden. Daher wird sich das Bundesarbeitsgericht möglicherweise noch mit dieser Frage befassen.
Unser Fazit
Das Gericht hat klar entschieden: Wer mit typischen Baumaterialien arbeitet, baugewerbliche Tätigkeiten ausführt und Konstruktionen für einen dauerhaften Standort erstellt, unterliegt der SOKA-Bau-Pflicht – auch wenn das Endprodukt Räder hat. Das bedeutet: Rechtzeitig prüfen und im Zweifel fachkundigen Rat einholen. Denn nachträgliche Beitragsforderungen können erheblich sein und sind oft schwer abzuwehren.
Dr. Meides Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind seit langem auf Rechtskonflikte mit den tariflichen Sozialkassen spezialisiert. Wir beraten Unternehmen aller Größen und Branchen zur tariflichen Sozialkassenpflicht bei innovativen Bauformen, Wohneinheiten und Fertigbauweisen in handwerklicher und/oder industrieller Bauweise. Wir übernehmen die juristische Abwehr unberechtigter SOKA-Forderungen an Beiträgen und Zinsen und entwickeln präventive Strategien zur Vermeidung von Beitragspflichten.
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