Fachanwalt für Arbeitsrecht & Steuerrecht | Soka Anwalt | Meides
Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht und Fachanwälte für Steuerrecht und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, beraten Sie aus unternehmerischer Sicht im Arbeitsrecht, im Gesellschaftsrecht und im Steuerstrafrecht – und zwar speziell für Sie als Geschäftsführer, Vorstand und Gesellschafter.
Gemeinsam wägen wir Lösungen, Strategien und Alternativen ab, die wir Ihnen anbieten. So entscheiden Sie auf fundierter Grundlage, klar und konsequent.
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Die Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht berät Sie in individualvertraglichen, tarifvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.
- Arbeitgeber und Führungskräfte zum Arbeitsrecht
- Baugewerbe und angrenzende Branchen zur SOKA-Bau
- Alle Branchen bei Freie Mitarbeiter / Subunternehmer zu Scheinselbständigkeit gegenüber Deutsche Rentenversicherung Bund
- Unternehmen aller Branchen zur betrieblichen Altersvorsorge
- Investoren und Unternehmer zum Steuerstrafrecht
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Die Dr. Meides Rechtsanwälte & Partner mbB ist mehr als eine weitere Kanzlei im mit Anwälten reich gesegneten Raum Frankfurt und dem Rhein-Main-Gebiet. Wir bieten Ihnen Rechtsberatung von exzellentem fachlichem Niveau speziell zu den genannten Beratungsfeldern. Auf diese Themen konzentrieren wir uns seit vielen Jahren, wir verfügen über sehr umfangreiche Expertise und sind absolut sattelfest.
Vom fachlichen Niveau her scheuen wir keinen Vergleich mit den Wettbewerbern. Was uns sehr wohl unterscheidet, ist die Größe: Wir sind eine Fachanwaltskanzlei, keine Großkanzlei. Nur so können wir unseren Mandanten die sehr direkte, flexible und individuelle Form der Betreuung bieten, die unser Anspruch ist.
Wir nehmen unsere Rolle als loyaler Berater ernst. Bei uns müssen Sie nicht damit rechnen, dass Associates die Arbeit machen und Partner nur zu Gesprächsterminen erscheinen. Wir wollen die für Sie optimale Lösung herbeiführen und beste Ergebnisse liefern – durch hartnäckige, akribische juristische Arbeit.
Wir sind Ihre Ansprechpartner …
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- wenn Sie für Ihr Unternehmen optimale arbeitsrechtliche Gestaltungen benötigen, vom individuellen Arbeitsvertrag oder der schwierigen Kündigung bis zur Betriebsvereinbarung
- bei Konflikten mit den tariflichen Sozialkassen des Baugewerbes, Soka-Bau, Malerkasse u.a.
- zu Freie Mitarbeiter, Subunternehmer / Scheinselbständigkeit gegenüber Deutsche Rentenversicherung Bund
- bei Gestaltungs- und Rechtsfragen rund um die betriebliche Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen
- wenn Sie Probleme mit dem Finanzamt befürchten oder die Steuerfahndung sich rührt
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Eine wirklich gute anwaltliche Beratung ist eine, die sich selbst langfristig überflüssig macht.
Dr. Peter Meides, Rechtsanwalt, Frankfurt am Main -
Ich habe alles richtig gemacht, wenn mich am Ende eines Verfahrens der Gegner als Anwalt beauftragen möchte.
Dr. Peter Meides, Rechtsanwalt, Frankfurt am Main -
Als anwaltlicher Berater bin ich mehr als nur Jurist. Ich bin Partner, Zuhörer und Begleiter der Prozesse in den Unternehmen unserer Mandanten.
Dr. Peter Meides, Rechtsanwalt, Frankfurt am Main
Arbeitsrecht: Wir unterstützen Arbeitgeber bei Kündigungsverfahren
Sie wollen ein Beschäftigungsverhältnis schnell, ohne Zusatzkosten und vor allem wirksam beenden? Über den Erfolg entscheiden vor allem Vorbereitung und Strategie – mit anderen Worten eine umsichtige, kompetente juristische Begleitung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das gilt besonders in arbeitsrechtlich komplexen Fällen. Auch bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung lauern viele Fallen.
Wir haben Tausende von Arbeitsrechtsstreitigkeiten begleitet und wenn nötig vor den Arbeitsgerichten durchgesetzt. Wir Fachanwälte für Arbeitsrecht in Frankfurt helfen Ihnen im Arbeitsrecht weiter.
Tarifliche Sozialkassen: Vertretung gegen die SOKA-BAU
Nach wie vor nehmen erstaunlich viele Unternehmen des Baugewerbes alle Forderungen der tariflichen Sozialkassen nach Grund und Höhe passiv hin. Aber die Gegenwehr gegen unberechtigte Forderungen der SOKA hat regelmäßig Erfolg!
Ihre Soka Anwälte vertreten seit vielen Jahren laufend Industriebetriebe und Handwerksbetriebe vieler Gewerke gegen die tariflichen Sozialkassen in Wiesbaden. Sprechen Sie mit Ihrem Soka-Bau Rechtsanwalt und Fachbuchautor zur SOKA-Bau Dr. Meides über die Aussichten in Ihrem Fall gegen die SOKA-Bau (ULAK), die Malerkasse (UK-Maler), die Soka Dach oder die Soka Gerüst.
Rechtsanwälte, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht in Frankfurt am Main
- Tel: 069 9592979-0
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- Web: www.meides.de - Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht und Sozialkassen (SOKA)
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Anschrift:
Dr. MEIDES Rechtsanwälte & Partner mbB
Eckenheimer Landstraße 46-48
60318 Frankfurt am Main (Innenstadt / Nordend-West)
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Rechtsberatung in Fernkommunikation durch Telefon oder Video, persönlich in der Kanzlei oder bei Ihnen. Lediglich in Zeiten der Corona-Pandemie bieten wir die Rechtsberatung nur in Telefonie oder Videokommunikation an.
SOKA-Bau Die SOKA-Bau steht für „Sozialkassen der Bauwirtschaft" und ist eine der Sozialkassen der Bauwirtschaft als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und IG BAU) mit Sitz in Wiesbaden. Sie gliedert sich in die Bereiche Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK-Bau), Zusatzversorgungskasse (ZVK-Bau) und Ausbildungsbeihilfe. SOKA-BAU ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK), gegründet von den Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, um branchentypische Probleme auszugleichen. Die Beitragspflicht wird durch einen Tarifvertrag geregelt, der vom Bundesarbeitsministerium regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt wird und deshalb für alle Betriebe der Branche gilt, unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft. Von der Beitragspflicht nicht erfasst zu werden ist also nur möglich, wenn der Betrieb tatsächlich außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs tätig ist, nicht durch bloßen Widerspruch. Grundsätzlich sind alle Betriebe, die dem Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) unterfallen, automatisch beitragspflichtig und zwar unabhängig davon, ob sie Mitglied eines Arbeitgeberverbands sind. Alle Betriebe des Baugewerbes sind automatisch Pflichtmitglieder der SOKA-Bau und damit beitragspflichtig, da es sich dabei um eine Zwangsabgabe handelt. Die Beitragspflicht knüpft nicht an einen Berufsstand, sondern an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Ja. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es genügt, wenn die baugewerbliche Leistung im Inland erbracht wird, auch wenn sich der Betriebssitz des Arbeitgebers im Ausland befindet. Entsendebetriebe müssen die Beiträge über eine gesonderte Europa-Abteilung der ULAK abführen. Ja, der VTV kennt sogenannte Katalogausnahmen für Betriebe, die speziellere Tarifverträge haben (z. B. Dachdecker, Gerüstbauer, Maler) und Ausnahmen (z.B. Installations- und Elektrohandwerk), sowie Regelungen für Mischbetriebe. Ob eine Beitragspflicht vorliegt, hängt auch bei Mischbetrieben nicht vom Gewinn- oder Umsatzanteil ab. Ausschlaggebend ist der Anteil an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, der für Bautätigkeiten und Ausnahmentätigkeiten aufgewendet wird. Die Abgrenzung ist oft kompliziert und im Zweifel anwaltlich zu klären. Umsicht ist geboten: Wer das Formular unbedacht zurückschickt, hat damit häufig bereits einen faktischen „Aufnahmeantrag" unterschrieben. Von einer freiwilligen Teilnahme an angebotenen Betriebsprüfungen durch „Betriebsberater" der SOKA-Bau wird ausdrücklich abgeraten, ebenso von einer Online-Anmeldung ohne vorherige rechtliche Prüfung. Hier sollte sich ein betroffener Betrieb vor jeder Reaktion anwaltlich beraten lassen. Beiträge zur Sozialkasse können rückwirkend für einen mehrjährigen Zeitraum erhoben werden. Bei der Soka-Bau regelmäßig für drei Jahre. Bei mehrjährigen Lohnkosten können dadurch erhebliche (fünf-/sechsstellige) Nachforderungssummen entstehen, die für Betriebe existenzbedrohend sein können. Schnelles Handeln ist entscheidend: Innerhalb einer Frist von einer Woche muss Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt werden, falls die Forderungen unberechtigt oder nicht nachvollziehbar sind. Gleichzeitig sollte anwaltliche Hilfe hinzugezogen werden, bevor man selbst weiter reagiert. Der Mahnbescheid wird typischerweise per Postzustellungsauftrag zugestellt, wobei das Zustelldatum für die Fristberechnung maßgeblich ist. Der Umschlag sollte unbedingt aufbewahrt werden. Es gab erhebliche rechtliche Auseinandersetzungen. Das Bundesarbeitsgericht hat in Entscheidungen vom 21.9.2016 und vom 25.01.2017 für die Zeit von Oktober 2007 bis Dezember 2014 die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV für unwirksam erklärt, woraufhin der Gesetzgeber mit dem sogenannten SokaSiG reagierte, um die Beitragspflicht rückwirkend gesetzlich abzusichern - ein bis heute rechtspolitisch umstrittener Vorgang. Ja, neben der SOKA-Bau existieren weitere branchenspezifische Sozialkassen wie SOKA-Dach (Dachdeckerhandwerk), SOKA-Gerüst (Gerüstbau), die Malerkasse (UK-Maler) und die EWGaLa. Diese haben eigene Tarifverträge, Beitragssätze und Zuständigkeiten, folgen aber einem ähnlichen Grundprinzip aus Pflichtbeitrag und tarifvertraglich geregelten Gegenleistungen (Urlaubsgeld, Zusatzrente, Berufsbildung).


