Entgeltfortzahlung: Wann beginnt die 6-Wochen-Frist neu?

Das Problem: Neue Krankheit oder Fortsetzung der alten?

Stellen Sie sich vor: Ihr Mitarbeiter ist wochenlang krank, kehrt aber nicht zur Arbeit zurück – und meldet sich direkt im Anschluss mit einer „neuen“ Krankheit arbeitsunfähig. Müssen Sie als Arbeitgeber erneut sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten? Oder läuft die alte Frist einfach weiter?

Genau diese Frage musste das Thüringer Landesarbeitsgericht klären. Die Antwort ist für Unternehmer wichtig – und manchmal überraschend.

Der Fall: Vom Knie zum Rücken – oder doch nicht?

Ein Monteur war vom 1. März bis 30. April 2022 beim Arbeitgeber beschäftigt. Am 2. März 2022 erlitt er einen Arbeitsunfall und war bis einschließlich 18. April 2022 (Ostermontag) wegen Knieproblemen arbeitsunfähig. Am 15. April 2022 (Karfreitag) kündigte der Arbeitnehmer in der Probezeit zum 30. April 2022.

Am 19. April 2022 (Dienstag nach Ostern) stellte der Arzt eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) aus – diesmal mit der Diagnose „Rückenschmerzen“ – gültig bis zum 30. April 2022. Der Arbeitgeber zahlte für diesen Zeitraum kein Entgelt mehr.

Der Arbeitnehmer klagte auf Entgeltfortzahlung. Seine Begründung: Die Knieprobleme seien am 19. April abgeklungen, die Rückenschmerzen habe er sich erst zu Hause beim Heben einer Kiste zugezogen – es handle sich also um eine völlig neue Erkrankung.

Die Entscheidung: Einheitlicher Verhinderungsfall

Das Gericht wies die Klage ab. Die Begründung: Nach dem Grundsatz der „Einheit des Verhinderungsfalls“ gilt: Wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt, kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen.

Entscheidend ist: Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, bevor die weitere Erkrankung eintrat. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war – sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden.

Warum verlor der Arbeitnehmer?

Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit – ungeachtet der individuellen Arbeitszeit – im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird.

Wenn sich an eine erste Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine weitere attestierte Arbeitsunfähigkeit anschließt, und zwischen ihnen lediglich ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt – ist dies ein hinreichend gewichtiges Indiz für einen einheitlichen Verhinderungsfall. In solchen Fällen ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, seine Behauptung durch konkreten Vortrag zu den Krankheitsursachen sowie zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren und hierfür ggf. vollen Beweis zu erbringen.

Das Problem im konkreten Fall: Der Kläger hatte zunächst behauptet, am 19. April 2022 habe eine Ärztin in der Notaufnahme festgestellt, dass die Knieprobleme nicht mehr bestünden. Später trug er vor, diese Feststellung sei bereits am 4. April 2022 erfolgt. Das Gericht wertete dies nicht als Präzisierung, sondern als Widerspruch. Eine Zwischenuntersuchung vom 4. April sei zur Frage, ob am 19. April die Knieerkrankung tatsächlich ausgeheilt war, nicht aussagekräftig.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

  1. Prüfen Sie den zeitlichen Ablauf genau

Wenn ein Mitarbeiter nach einer längeren Krankheit direkt mit einer „neuen“ Diagnose weiter krankgeschrieben ist kann ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegen.
Dies besonders wenn:

  • zwischen den Krankheiten nur ein Wochenende oder Feiertag liegt
  • der Mitarbeiter nicht zur Arbeit erschienen ist
  • keine nachweisbare Arbeitsfähigkeit zwischendurch bestand
  1. Fordern Sie konkrete Nachweise

Wenn Sie begründete Zweifel haben, ist der Beweiswert der ärztlichen Erstbescheinigung erschüttert. Der Arbeitnehmer muss dann für den Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit wegen der „früheren“ Krankheit vollen Beweis erbringen.

Verlangen Sie:

  • genaue Angaben zu den Krankheitsursachen
  • Nachweise über zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit
  • ärztliche Bestätigungen über das Ende der ersten Erkrankung
  1. Dokumentieren Sie alles

Halten Sie fest:

  • wann welche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht wurde
  • welche Diagnosen genannt wurden
  • ob der Mitarbeiter zwischendurch arbeitsfähig war oder hätte arbeiten können

Besondere Bedeutung für Baubetriebe

Gerade im Baugewerbe – wo körperliche Belastungen hoch sind und Arbeitsunfälle häufiger vorkommen – ist diese Rechtsprechung wichtig.

Beachten Sie: Auch wenn Ihr Betrieb der SOKA-Bau unterliegt, gelten die allgemeinen Regeln zur Entgeltfortzahlung. Die Sozialkassen übernehmen zwar bestimmte Lohnkosten, aber die Grundfrage „Wann besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung?“ richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Grundsätzlich sind die Beiträge an die SOKA-Bau auch zu zahlen, wenn Arbeitsunfähigkeit besteht und Entgeltfortzahlung zu leisten ist. Bei Streitigkeiten über Sozialkassenbeiträge – etwa wenn die SOKA Beiträge für Zeiten fordert, in denen Sie keine Entgeltfortzahlung geleistet haben – sollten Sie die Rechtslage genau prüfen lassen.

Fazit: Nicht jede neue Diagnose bedeutet neue Entgeltfortzahlung

Die Sechs-Wochen-Frist beginnt nicht automatisch neu, nur weil der Arzt eine andere Diagnose stellt. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer zwischendurch tatsächlich arbeitsfähig war.

Als Arbeitgeber sollten Sie:

✓ Bei nahtlos aufeinanderfolgenden Krankheiten genau hinschauen
✓ Konkrete Nachweise über zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit verlangen
✓ Alle Unterlagen sorgfältig dokumentieren
✓ Im Zweifel rechtlichen Rat einholen

Sie haben Fragen zu Entgeltfortzahlung oder SOKA-Beiträgen?

Dr. Meides Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind seit langem auf Rechtskonflikte mit den tarifvertraglichen Sozialkassen spezialisiert. Wir beraten Unternehmen aller Größen und Branchen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zur tariflichen Sozialkassenpflicht und übernehmen die juristische Abwehr unberechtigter SOKA-Forderungen an Beiträgen und Zinsen.

Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail: MEIDES Rechtsanwälte, Frankfurt.

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