Stolperfalle für Arbeitgeber im Baugewerbe: Beitrag zu Sozialkassen Bau

Beitrag zu Sozialkassen Bau entsteht nur, wenn ein Unternehmen von dem betrieblichen Geltungsbereich einer Rechtsgrundlage (hier: Tarifvertrag) erfasst werden.

Grundsatz: Arbeitgeber im Baugewerbe sind nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verpflichtet, Beitrag zu Sozialkassen Bau (Soka Bau) – nämlich an die Zusatzversorgungskasse Bau AG (ZVK-Bau) und die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK-Bau) – zu entrichten.

Folge: Diese Beitragspflicht kann sich unter Umständen auch auf Unternehmen erstrecken, die zwar baufremd sind, die aber zumindest auch bauliche Leistungen erbringen (z.B. Gartenbau, Landschaftsbau, Trockenbau, Baggerbetrieb, Sanierung, Fuhrunternehmen u.a.).

Prüfung: Bei der Frage, ob eine Beitragspflicht dem Grunde nach überhaupt besteht, geht es im Engeren um die Voraussetzungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), unter Umständen aber auch umfassend um Tarifrecht sowie gegebenenfalls um Grundrechte.

<Rechtsprechung Beitrag zu Sozialkassen Bau an ZVK-Bau AG oder ULAK-Bau (Soka Bau)>

Die Abgrenzung, ob eine Verpflichtung zum Beitrag zu Sozialkassen Bau dem Grunde und der Höhe nach überhaupt besteht oder nicht, muss sorgfältig geprüft werden.
Es kann sich daraus unter Umständen durchaus ergeben, dass eine Beitragspflicht dem Grunde nach zwar besteht, diese aber durch eine anderweitige Verbandszugehörigkeit verdrängt wird.

Eine professionelle Beratung in diesem Bereich ist daher von großer Bedeutung.

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