Betriebsratsmitglied: Anspruch auf eigene E-Mail-Adresse – auch ohne Gremienbeschluss

Ein Betriebsratsmitglied kann vom Arbeitgeber eine eigene, personalisierte E-Mail-Adresse verlangen – und zwar auch dann, wenn der Betriebsrat als Gremium keinen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem wegweisenden Beschluss 2025 entschieden.

Der Fall: Supermarkt-Kette verweigert E-Mail-Adressen

Eine große Supermarktkette mit mehreren hundert Filialen in ganz Deutschland betreibt mehrere Betriebsratsbezirke. Einem Betriebsrat stand zwar eine gemeinsame E-Mail-Adresse unter der unternehmenseigenen Domain „n-online.de“ zur Verfügung. Einzelne Betriebsratsmitglieder – die Antragsteller – hatten jedoch keine personalisierten E-Mail-Adressen. Freigestellte Betriebsratsmitglieder und Führungskräfte hingegen schon, zum Teil sogar mit der Möglichkeit, E-Mails auch außerhalb der Unternehmens-Domain zu versenden und zu empfangen.

Die betroffenen Betriebsratsmitglieder forderten die Arbeitgeberin auf, ihnen personalisierte E-Mail-Adressen einzurichten – inklusive der Möglichkeit zur Kommunikation mit externen Adressen. Die Arbeitgeberin lehnte ab. Es folgte der Rechtsstreit.

Das rechtliche Problem: Wer hat den Anspruch – das Gremium oder das einzelne Mitglied?

Können einzelne Betriebsratsmitglieder selbst Sachmittel vom Arbeitgeber verlangen, oder muss immer der gesamte Betriebsrat als Gremium handeln?

Die rechtliche Regel:

Nach § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – das ist das Gesetz, das die Rechte und Pflichten von Betriebsräten regelt – muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen. Dazu zählen ausdrücklich auch E-Mail-Adressen.

Die entscheidenden Fakten:

Die Arbeitgeberin in diesem Fall stellte nur freigestellten Betriebsratsmitgliedern und Führungskräften personalisierte E-Mail-Adressen zur Verfügung. Die nicht freigestellten Antragsteller gingen leer aus. Der Betriebsrat als Gremium hatte keinen Beschluss gefasst, der die Einrichtung solcher Adressen forderte.

Die Entscheidung:

Das LAG Niedersachsen stellte klar: Der Wortlaut von § 40 Abs. 2 BetrVG beschränkt den Anspruch nicht auf den Betriebsrat als Gremium. Auch einzelne Betriebsratsmitglieder können Sachmittel verlangen, wenn sie diese für ihre eigene, eigenverantwortliche Tätigkeit benötigen. Ein Gremienbeschluss ist dann nicht erforderlich, wenn das Mitglied in eigener Verantwortung handelt – zum Beispiel als Ansprechpartner für Arbeitnehmer. Das Gericht betonte außerdem: Es wäre prozessual unsinnig und demokratisch bedenklich, wenn eine Mehrheit im Betriebsrat einer Minderheit die notwendigen Arbeitsmittel verweigern könnte

Das LAG gab den Betriebsräten Recht. Die Arbeitgeberin wurde verpflichtet, den Betriebsratsmitgliedern personalisierte E-Mail-Adressen einzurichten – mit der Möglichkeit, auch externe Adressen außerhalb der Unternehmens-Domain zu erreichen.

Ein Hinweis zur Rechtsbeschwerde:

Das LAG Niedersachsen hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ausdrücklich zugelassen. Das bedeutet: Die Frage, ob einzelne Betriebsratsmitglieder eigene Ansprüche aus § 40 Abs. 2 BetrVG geltend machen können, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Das BAG wird das letzte Wort haben. Bis dahin gilt: Die Entscheidung des LAG Niedersachsen ist ein starkes Signal – und sie ist sofort vollstreckbar.

Warum ist eine externe E-Mail-Adresse überhaupt „erforderlich“?

Das Gericht prüfte sorgfältig, ob die Einrichtung externer E-Mail-Adressen wirklich notwendig ist. Das Ergebnis war eindeutig: Der Betriebsratsbezirk umfasst mehrere tausend Arbeitnehmer in hunderten Filialen. Die meisten dieser Arbeitnehmer haben keine unternehmenseigene E-Mail-Adresse. Eine Kommunikation über die zentrale Betriebsratsadresse – auf die alle Mitglieder Zugriff haben – ist für vertrauliche Gespräche ungeeignet. Schriftliche Notizen oder Telefonate sind bei dieser Betriebsgröße langsam, kostspielig und unpraktisch. E-Mails hingegen ermöglichen schnelle, vertrauliche Kommunikation und den Austausch von Dokumenten wie Arbeitsverträgen oder Lohnabrechnungen.

Das Gericht stellte fest: Es ist nicht mehr zeitgemäß, Betriebsratsmitglieder auf Telefon und Zettelwirtschaft zu verweisen. Wer als Arbeitgeber selbst E-Mail nutzt, muss auch dem Betriebsrat dieses Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen. Das hatte bereits das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich entschieden.

Konkrete Tipps – worauf ist zu achten?

Als Arbeitgeber: Überprüfen, welche digitalen Kommunikationsmittel Führungskräften und freigestellten Betriebsratsmitgliedern zur Verfügung gestellt sind. Was eine Gruppe hat, kann anderen Betriebsratsmitgliedern nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Auf entsprechende Anfragen sollte zeitnah reagiert werden, Erwägungen und Entscheidungen sind zu dokumentieren!

Als Betriebsratsmitglied: Anfragen sollten schriftlich und konkret begründet gestellt werden: Wie viele Arbeitnehmer werden betreut? Warum reicht die zentrale Betriebsratsadresse nicht aus? Welche Aufgaben erledigt das Betriebsratsmitglied eigenverantwortlich? Je konkreter die Begründung, desto stärker die Rechtsposition!

Als Arbeitnehmer: Es besteht ein Recht auf einen erreichbaren Betriebsrat. Wenn der Betriebsratsmitglied keine eigene E-Mail-Adresse hat und ein Arbeitnehmer vertrauliche Anliegen hat, kann er das als Problem benennen – das stärkt die Position des Betriebsratsmitglieds gegenüber dem Arbeitgeber.

Dr. Meides Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht

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