Heizleitungen für Fußbodenheizungen: keine Beiträge zu Sozialkasse der Bauwirtschaft
Beitragsforderungen der SOKA-Bau wegen Verlegung von Heizungsschläuchen
Die tarifliche Sozialkasse der Bauwirtschaft, kurz SOKA-Bau will regelmäßig, aber mit wechselndem Erfolg, von Unternehmen Beiträge erheben, die man eher den Ausbaugewerken zurechnen würde. Dazu gehören auch Betriebe, die sich mit Klempnertätigkeiten oder Heizungsbau befassen. Einen solchen Fall haben wir bereits im Beitrag „Heizung, Lüftung und Sanitär – Beiträge zur SOKA-Bau?“ geschildert.
In einem weiteren Fall hat vor einiger Zeit das Landesarbeitsgericht Hessen die SOKA-Forderungen zurückgewiesen. Die Sozialkasse wollte von einem Betrieb Beiträge haben, der Kunststoff-Heizschläuche verlegt. Diese Tätigkeit fiel jedoch nicht in den Geltungsbereichs des Verfahrenstarifvertrags im Baugewerbe, auf den die SOKA-Bau ihre Beitragsansprüche stützt. Die Beitragsforderung waren unbegründet. Das hat das Hessische LAG klar festgestellt.
Subunternehmer für die Installation von Fußbodenheizungen
Die Sozialkasse hatte argumentiert, das Verlegen der Kunststoffrohren sei ein Fall von Rohrleitungsbau, nicht von Heizungsbau. Mit diesem Argument wollte sie mehr als 65.000 Euro von dem Unternehmen, bezogen auf eine Zeit von rund zweieinhalb Jahren.
Der Betrieb, an den sich diese Forderung richtete, war mit dem Geschäftsgegenstand „Montage von Fertigteilen“ im Gewerberegister verzeichnet. Er arbeitete in erster Linie als Subunternehmer für Heizungsbau-Betriebe, für die er zur Installation von Fußbodenheizungen bewegliche Kunststoff-Heizrohren verlegte, befestigte, auf Dichtigkeit prüfte und anschloss. Zum Teil wurde die Verlegung, die meist in Schlaufen erfolgt und an den jeweiligen Raum und seinen Grundriss angepasst werden muss, von dem Dienstleister auch geplant. Neben Bauhelfern beschäftigte der Betrieb einen Gas– und Wasser-Installateursgesellen.
Diese Details der Tätigkeit erwiesen sich von Bedeutung, denn sie trugen dazu bei, die Argumente der SOKA-Bau vor Gericht zu entkräften.
Ein Heizungsbau-Betrieb, und deshalb nicht beitragspflichtig
Die Sozialkasse argumentierte, das Verlegen der Heizungsschläuche sei eine Form von Rohrleitungsbau. Hintergrund: Rohrleitungsbauarbeiten fallen unter den VTV, den Tarifvertrag über das Sozialkassenwesen in der Bauwirtschaft. Gleichzeitig bestritt sie, dass es sich um einen Heizungsbau-Betrieb gehandelt habe. Das begründete sie damit, dass kein Heizungsbauer-Meister die Tätigkeiten überwacht habe.
Das Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main konnte sie damit nicht überzeugen. Für die Richter war das Verlegen der Heizungsschläuche eine typische „Sowohl-als-auch-Tätigkeit“: einerseits baulich im Sinne des VTV, andererseits eine Arbeit, die typischerweise von Heizungsbaubetrieben ausgeführt wird und dann nicht unter den VTV fällt.
Entscheidend war deshalb, ob das von der SOKA-Bau verklagte Unternehmen ein Betrieb des Sanitär- und Heizungsbauerhandwerks war. Das wurde vom Gericht klar bejaht. Das Verlegen der Heizungsschläuche gehöre zum Berufsbild. Außerdem sei es von einer Fachkraft des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes überwacht worden. Dass diese Person Geselle und kein Meister war, änderte nichts daran.
Dass der Betrieb nicht das gesamte Tätigkeitsspektrum von Heizungsbauern abdeckte und beispielsweise nicht die gesamten Heizungsanlagen installierte, war ebenfalls ohne Belang.
Damit waren die Beitragsforderungen der Sozialkasse vom Tisch.
Wann ist eine Leitung ein Rohr?
Um Rohrleitungsbau handelte es sich beim dem Verlegen der Heizschläuche nicht. Auch das machte das LAG Frankfurt am Main deutlich. Mit diesem Argument wollte die SOKA-Bau das Unternehmen in die Beitragspflicht bringen.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass das Verlegen und Montieren von Rohren im Sinne des VTV grundsätzlich nur Arbeiten an Rohrversorgungsnetzen bis zu den Hausanschlüssen betreffe: „Arbeiten in dem Gebäude nehmen Rohrleitungsbauer prinzipiell nicht vor. Für das Verlegen von Rohren innerhalb des Gebäudes ist der Heizungsbauer bzw. Klempner zuständig.“ heißt es wörtlich in der Urteilsbegründung. Das Verlegen von Heizungsschläuchen gehöre auch nicht zu den Ausbildungsinhalten im Rohrleitungsbauer-Handwerk.
Auch die Einordnung unter den Trocken- und Montagebau, eine weitere im VTV erwähnte Tätigkeit, lehnte das LAG für die Verlegung der Heizungsschläuche ab. Dafür müssten industriell hergestellte Baufertigteile verbaut werden. Das Schlauchmaterial werde zwar industriell produziert. Trotzdem wollte das Gericht in den Kunststoffschläuchen keine Baufertigteile sehen. Diese müssten, wie etwa Fertig-Türen oder -Fenster, eine gewisse Verarbeitungstiefe aufweisen. Gegen den Montagebau sprach auch, dass es nicht um die Montage der Schläuche an sich ging, sondern dies nur ein Teilschritt bei der Errichtung der Heizungsanlage war.
Wieder einmal zeigt sich: Im Sozialkassenrecht entscheiden Details
Die SOKA-Bau klopft regelmäßig an die Tür von Betrieben, die sich selbst den Ausbaugewerken zuordnen und deshalb vor Beitragsansprüchen sicher glauben. So einfach ist die Sache jedoch selten, das zeigt auch dieser Fall.
Letztlich entscheiden oft Details der genauen Tätigkeit, die nur aus Sicht der exakten Tarifvertragsbestimmungen und ihrer Auslegung durch die Arbeitsgerichte von Bedeutung sind. Für den Praktiker sind solche Aspekte, die über eine SOKA-Beitragspflicht entscheiden, oft nur schwer nachzuvollziehen. Umso mehr profitieren Arbeitgeber, die ins Visier der Sozialkasse geraten sind, von im Sozialkassenrecht erfahrener Rechtsberatung.
Dr. Meides Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind seit langem auf Rechtskonflikte mit den tariflichen Sozialkassen spezialisiert. Wir beraten Unternehmen aller Größen und Branchen zur Sozialkassenpflicht und übernehmen die juristische Abwehr unberechtigter SOKA-Forderungen an Beiträgen und Zinsen. Sie erreichen die Kanzlei unter MEIDES Rechtsanwälte Frankfurt.
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