Montage von Bauaufzügen und Vermietung: keine Beitragspflicht zur SOKA Gerüstbau

Soka-Gerüst – Beitragspflicht für Bauaufzüge?

Ein klassischer Gerüstbaubetrieb, der auf Baustellen Gerüste für andere Gewerke stellt, bezahlt in der Regel Beiträge zur SOKA Gerüst, der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes. Die tarifliche Sozialkasse des Gerüstbaus fordert jedoch darüber hinaus oft von Unternehmen Beiträge, die mit dem klassischen Gerüstbauerhandwerk nur wenig zu tun haben, wie zB. für die Montage von Bauaufzügen geschehen. In vielen Fällen können die betroffenen Betriebe solche Beitragsforderungen der SOKA Gerüstbau mit juristischen Mitteln abwehren.

Das zeigt der Fall eines Unternehmens, das elektrische Bauaufzüge, Schrägaufzüge und Dachdeckeraufzüge vermietete. Bei Bedarf stellte der Bauaufzugsvermieter zudem Personal ab, das die Lastenaufzüge montierte. Dieses Unternehmen sollte Beiträge an die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes bezahlen.

Montage von Bauaufzügen als Gerüstbau?

Die Sozialkasse schlug den Betrieb dem Gerüstbau zu. Ihrer Ansicht nach gehörten Bauaufzüge als Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik zu den Gerüsten. Als Argumente führte sie an, dass der Betrieb beim Aufstellen der Aufzüge typisches Gerüstmaterial wie Traversen, Kupplungen und Querstangen verwende. Der ordnungsgemäße Auf- und Abbau und die Bedienung eines Bauaufzugs dürfe nur durch einen ausgebildeten Gerüstbauer erfolgen. Auch die Sicherheitsmaßnahmen entsprächen denen beim Gerüstbau.

Der Betrieb wehrte sich gegen diese Sichtweise – er stufte die Bauaufzüge als Baumaschinen ein, die dem Transport dienten. Dass es sich nicht um Gerüste handle, folge schon daraus, dass die Aufzüge nicht an Gerüsten befestigt würden, sondern direkt an den Gebäuden selbst. Außerdem beschäftige man zwar Elektriker, Monteure und Fahrer, aber keine Gerüstbauer.

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet gegen die SOKA Gerüstbau

Da der Betrieb nicht zahlte, ging die Sozialkasse vor Gericht. Das Verfahren führte bis vors Bundesarbeitsgericht. Dessen Richter schließlich entschieden, dass der Bauaufzugs-Vermieter kein Betrieb sei, der gewerblich Gerüste erstelle.

Was ist ein Gerüst – und was ist ein Bauaufzug?

Ein Bauaufzug sei ein maschinell angetriebener Apparat zur vertikalen Beförderung von Personen und Material. Ein Baugerüst sei dagegen eine statische Konstruktion, um Personen den Aufenthalt in erhöhter Position möglich zu machen. Bauaufzüge seien kein Gerüstmaterial, keine Schutz- oder Traggerüste und keine Fahrgerüste. Schließlich seien Fahrgerüste zwar Gerüste, die besonders leicht versetzbar seien, sie würden aber horizontal und nicht vertikal bewegt und außerdem im ruhenden Zustand benutzt.

Beim Montieren von Bauaufzügen werden zwar Materialien wie Traversen, Kupplungen und Querstangen benutzt, wie sie beim Bau von Gerüsten genutzt werden. Dies reichte nach Ansicht der Richter nicht aus, um die Aufzüge als „Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik“ einzuordnen. Schließlich habe ein Bauaufzug trotzdem einen anderen Zweck als ein Baugerüst. Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik seien statische Gebilde, beim Bauaufzug stehe der maschinelle Transport von Menschen oder Material im Vordergrund.

Bauaufzüge werden im Tarifvertrag nicht erwähnt

Die tarifliche Grundlage der SOKA Gerüstbau, der VTV-Gerüstbau, erwähne Bauaufzüge an keiner Stelle.

Dass in den Ausbildungsregeln für Gerüstbauer an einzelnen Stellen von Aufzügen die Rede sei, wollten die Richter ebenfalls nicht als Argument gelten lassen. Sie verwiesen darauf, dass in den Unterlagen genauso der Einsatz von Gabelstaplern vorkommt, ohne dass ein Gabelstapler deshalb Gerüstmaterial sei oder eine Gabelstaplervermietung ein Gerüstbaubetrieb.

Das Argument der Arbeitszeit

Außerdem wiesen die Richter darauf hin, dass das „Erstellen“ von Gerüsten Montagearbeiten voraussetzt. Die Arbeitszeiten in dem Betrieb seien aber nicht überwiegend auf die Montage von Bauaufzügen entfallen.

Keine Beitragspflicht für die SOKA Gerüstbau

Die vielen begrifflichen Abgrenzungen zum Gerüstbau und zur Definition eines Bauaufzugs mögen befremdlich erscheinen. Dasselbe gilt vielleicht für die detailversessene Betrachtung einzelner Formulierungen aus Ausbildungsverordnungen und Tarifverträgen, oder das penible Zählen und Zuordnen von Arbeitsstunden.

Genau diese Aspekte jedoch liefern das Material, mit dem ein erfahrener Rechtsanwalt erfolgreich gegen Beitragsforderungen der Sozialkasse argumentieren kann. Dass es funktioniert, zeigt der Fall des Bauaufzug-Vermieters: Den Prozess um den Beitrag für die Montage von Bauaufzügen und deren Vermietung hat die SOKA Gerüstbau verloren.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto „Bauaufzug“ stammt von Wikipedia/wikimedia, © PGS, Bauaufzug, CC BY-SA 3.0 DE. Herzlichen Dank!