SOKA-Bau oder Metallhandwerk? Wann der Metallhandwerkstarif den VTV verdrängt

SOKA-BAU verlangt Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Viele Betriebe arbeiten aber an der Schnittstelle: Metallbauer fertigen und montieren Fassaden, oft auf Baustellen. Gilt dann automatisch der Verfahrenstarifvertrag Bau (VTV)? Nein. Es kommt auf die Frage der Tarifpluralität an – und darauf, welcher Tarifvertrag der „spezialere“ für den Betrieb ist.

Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus 2002 zeigt, wie diese Abgrenzung funktioniert – und wann der Metallhandwerkstarif die Bau-Tarifverträge verdrängt.

Der Fall in Kürze

Ein hessischer Metallbauerbetrieb schnitt und passte Stahl- und Aluminiumteile zu, montierte sie auf auswärtigen Baustellen zu Fassadenkonstruktionen und setzte Glas/Bleche ein. SOKA-Bau verlangte Auskünfte und Zahlungen nach dem VTV. Der Betrieb war innungsgebunden; die Manteltarifverträge für das Metallbauer-Handwerk waren arbeitsvertraglich einbezogen.

Das BAG entschied zugunsten des Metallbauerbetriebs: Der Manteltarifvertrag für das Metallhandwerk war spezieller und verdrängte im konkreten Fall die Bau-Tarifverträge. Folge: Kein Auskunfts- und Beitragsanspruch der SOKA-BAU aus dem VTV.

Tarifpluralität und Spezialität – verständlich erklärt

  • Tarifpluralität: Mehrere Tarifverträge kommen dem Grunde nach für denselben Betrieb in Betracht (z.B. VTV / BRTV Bau vs. Handwerkstarif Metall).
  • Spezialitätsgrundsatz: Bei solchen Überschneidungen gilt im Regelfall der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, fachlich, betrieblich und persönlich „näher“ steht – also spezieller ist.

Im Sozialkassenrecht des Baugewerbes hat das BAG diesen Grundsatz bestätigt: Der speziellere Tarif kann den VTV verdrängen, auch wenn der VTV allgemeinverbindlich ist.

Kernaussagen des BAG

  • Metallhandwerk kann spezieller sein: Ein Handwerksbetrieb, der auf Baustellen Metallfassaden zuschneidet, anpasst, montiert und mit Glas/Blech versieht, fällt fachlich näher in den Metallhandwerkstarif als in die Bau-Tarifverträge, obwohl die Tätigkeiten auch Fassaden- und Montagebauarbeiten sind.
  • Warum spezieller?
    • Engerer räumlicher Geltungsbereich (Landestarif statt bundesweit).
    • Engerer fachlich-betrieblicher Zuschnitt (Handwerksbetriebe statt breites Bauspektrum inkl. Industrie).
  • Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des VTV schlägt Spezialität nicht: Die Allgemeinverbindlichkeit des VTV führt nicht automatisch dazu, dass er jeden Betrieb erfasst, wenn ein sachnäherer Tarifvertrag gilt.
  • Wichtiges „Aber“: Der speziellere Tarifvertrag muss auf Arbeitgeberseite tariflich binden (z.B. über Innungs-/Verbandsmitgliedschaft). Ist der Handwerkstarif nur einzelvertraglich einbezogen, reicht das für eine Verdrängung des VTV in Streitigkeiten mit den tariflichen Sozialkassen nicht aus.

Was bedeutet das für Metallbau- und Fassadenbetriebe?

  • Nicht jede Tätigkeit auf der Baustelle ist automatisch „Bau“ im Sinne des VTV.
  • Metallhandwerksbetriebe können vom VTV ausgenommen sein, wenn der Handwerkstarif der sachnähere ist und der Arbeitgeber tarifgebunden ist.
  • Für SOKA-BAU-Forderungen kommt es auf die betriebliche Einordnung an – nicht nur auf einzelne Tätigkeiten.

Praxischeck: Gehört mein Betrieb in den VTV oder ins Metallhandwerk?

  • Handwerksbetrieb oder Industrie? Ist Ihr Betrieb ein eingetragener Handwerksbetrieb (Handwerksrolle), spricht das für den Metallhandwerkstarif.
  • Verbands-/Innungsmitgliedschaft: Besteht Tarifbindung über Innung/Fachverband? Das ist zentral für die Verdrängung des VTV.
  • Fachlicher Zuschnitt:
    • Metallbauer-Fachrichtung (z.B. Konstruktionstechnik) mit typischen Tätigkeiten wie Herstellen/Montieren von Metallbau- und Fassadenkonstruktionen?
    • Überwiegende Tätigkeit: Zuschnitt, Anpassung, Montage von Metallfassaden und Einsetzen von Glas/Blech?
  • Tätigkeitsschwerpunkt: Auch bei Arbeit „auf der Baustelle“ kann der Betrieb tariflich dem Metallhandwerk zuzuordnen sein.
  • Tarifliche Regelungen: Enthält der Metallhandwerkstarif ausreichende Regelungen für Auswärts-/Montagetätigkeit? Ja – das spricht nicht gegen seine Anwendung.
  • Nur arbeitsvertragliche Bezugnahme? Wenn keine Arbeitgeber-Tarifbindung vorliegt, genügt die bloße Bezugnahme auf den Handwerkstarif nicht, um den VTV gegenüber SOKA-BAU zu verdrängen.

Häufige Missverständnisse

  • „VTV gilt immer, wenn auf Baustellen gearbeitet wird.“ – Falsch. Entscheidend ist die fachliche und betriebliche Nähe des einschlägigen Tarifwerks.
  • „Die Allgemeinverbindlichkeit des VTV hat stets Vorrang.“ – Nein. Bei Tarifpluralität greift der Spezialitätsgrundsatz.
  • „Ohne Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb kann kein Tarif verdrängen.“ – Für die hier relevante Abgrenzung kommt es auf die Arbeitgeberseite (Tarifbindung) an.

Fazit

Metallhandwerksbetriebe, die Fassaden aus Metall und Glas herstellen und montieren, fallen nicht automatisch unter den VTV. Ist der Metallhandwerkstarif sachnäher und der Arbeitgeber tarifgebunden, verdrängt er den VTV – mit der Folge, dass SOKA-BAU-Forderungen nicht durchgreifen. Entscheidend ist eine saubere betriebliche Einordnung nach dem Spezialitätsgrundsatz.

Dr. Meides Rechtsanwälte & Partner, Fachanwälte für Arbeitsrecht, sind ausgewiesene Experten für tarifvertragliches Sozialkassenrecht. Beraten werden Unternehmen dazu, ob und wie sie Beitragszahlungen an die SOKA-Bau begrenzen oder ganz vermeiden können. Schreiben Sie gerne eine E-Mail an MEIDES Rechtsanwälte Frankfurt.

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