SOKA BAU und EU Ausland: Wann deutsche Gerichte unzuständig sind – und wie Sie prozessuale Fehler vermeiden

SOKA‑BAU klagt, Sie wohnen im EU‑Ausland? Was zur Zuständigkeit deutscher Gerichte zählt – und was nicht

Wenn die SOKA‑BAU (Sozialkasse des Baugewerbes) Beiträge verlangt, stellt sich für Unternehmer mit Wohnsitz im EU‑Ausland eine zentrale Frage: Darf in Deutschland geklagt werden oder muss die Klage im Wohnsitzstaat des Unternehmers erhoben werden? Eine höchstrichterlich geklärte Konstellation zeigt: Seit Geltung der europäischen Zuständigkeitsregeln kommt es nicht mehr auf deutsche Tarifklauseln an – und auch nicht jede „Einlassung“ des Beklagten macht ein unzuständiges deutsches Gericht plötzlich zuständig.

Im Folgenden erläutere ich die Grundsätze verständlich, zeige praktische Konsequenzen und gebe klare Handlungsempfehlungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der EU gilt grundsätzlich: Geklagt wird am Wohnsitz des Beklagten. Ausnahmen sind eng geregelt.
  • Tarifliche Gerichtsstandsregelungen („Erfüllungsort/Gerichtsstand Wiesbaden“) schaffen keine internationale Zuständigkeit gegenüber im EU‑Ausland wohnhaften Beklagten.
  • § 8 AEntG hilft nur in echten Entsendefällen. Ohne grenzüberschreitende Entsendung begründet diese Norm keinen deutschen Gerichtsstand.
  • „Rügelose Einlassung“: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz reicht eine bloß schriftliche Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung nicht aus, um die Zuständigkeit deutscher Gerichte zu begründen. Entscheidend ist das Mündlichkeitsprinzip.
  • Klageerweiterungen sind separat zu betrachten: Schweigen auf neue Streitgegenstände ist keine Einlassung.

Warum die EU‑Regeln Vorrang haben

Die europäische Zuständigkeitsordnung (Brüssel‑I‑Regelwerk) gilt unmittelbar und geht nationalem Prozessrecht vor. Kerngedanke: Wer in einem EU‑Mitgliedstaat wohnt, soll grundsätzlich dort verklagt werden. Deutsche Tarifvertragsparteien können daran nichts ändern. Eine in einem Tarifvertrag festgelegte Klausel, die „Wiesbaden“ als Gerichtsstand bestimmt, wirkt nicht wie ein „internationaler Gerichtsstand“ für jede Konstellation.

Nur wenn eine der EU‑Ausnahmen greift (z. B. wirksame Gerichtsstandsvereinbarung, besondere oder ausschließliche Zuständigkeit, rügelose Einlassung), kann ausnahmsweise in Deutschland geklagt werden. Die Hürden sind hoch.

§ 8 AEntG: Nur bei Entsendung

Die arbeitsrechtliche Sondervorschrift zum Entsenderecht dient der gerichtlichen Durchsetzung in Entsendefällen. Liegt keine grenzüberschreitende Entsendung vor (etwa weil der Betrieb im Inland tätig war und die Wohnsitzverlegung ins Ausland erst später erfolgt), entsteht daraus kein zusätzlicher deutscher Gerichtsstand.

Rügelose Einlassung – was sie ist und was nicht

  • Maßstab ist das jeweilige innerstaatliche Verfahrensrecht. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz gilt besonders streng das Mündlichkeitsprinzip.
  • Eine schriftliche Einlassung zur Sache vor der ersten mündlichen Verhandlung genügt nicht, um die internationale Zuständigkeit über eine „rügelose Einlassung“ zu begründen.
  • Selbst eine Stellungnahme in der Güteverhandlung reicht im Regelfall noch nicht aus. Entscheidend ist der Kammertermin und dortiges prozessuales Verhalten.
  • Zu Klageerweiterungen: Keine Einlassung, wenn der Beklagte hierzu gar nicht Stellung nimmt.

Praxisrelevant: Wer die Zuständigkeit rügen will, muss dies rechtzeitig und eindeutig tun – und zwar bevor ein nach dem Verfahrensrecht maßgebliches „erstes Verteidigungsvorbringen“ vorliegt. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz liegt dieses regelmäßig erst in der mündlichen Verhandlung.

Was heißt das für Sie konkret?

Für im EU‑Ausland wohnhafte Unternehmer, die von SOKA‑BAU verklagt werden

  • Prüfen Sie sofort die internationale Zuständigkeit: Wo wohnen Sie? Liegt ein Entsendefall vor? Gibt es eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach EU‑Recht?
  • Erheben Sie die Rüge der internationalen Unzuständigkeit ausdrücklich und rechtzeitig. Vermeiden Sie es, sich vor der maßgeblichen mündlichen Verhandlung sachlich „umfassend“ einzulassen, ohne die Zuständigkeit zu rügen.
  • Achten Sie auf Klageerweiterungen: Jede Erweiterung braucht eine gesonderte Prüfung. Schweigen hierzu ist keine Einlassung – aber Fristen und prozessuale Risiken (insb. Versäumnis) beachten.

Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Sich „aus Versehen“ rügelos einlassen: Vermeiden Sie rein sachliche Schriftsätze ohne klare Zuständigkeitsrüge, wenn Sie die Zuständigkeit bestreiten wollen.
  • Auf Tarifklauseln vertrauen: Für die internationale Zuständigkeit sind sie nicht maßgeblich.
  • Entsendung „hineinlesen“: Ohne tatsächliche grenzüberschreitende Entsendung greift § 8 AEntG nicht.

Fazit

Die internationale Zuständigkeit ist im SOKA‑BAU‑Beitragsrecht keine Formsache. Die EU‑Regeln setzen den Rahmen, tarifliche Klauseln helfen nicht weiter. Wer klug agiert, vermeidet prozessuale Fallstricke rund um die rügelose Einlassung – und spart Zeit, Kosten und Risiken.

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Dr. Meides Rechtsanwälte & Partner, Fachanwälte für Arbeitsrecht, sind ausgewiesene Experten für tarifvertragliches Sozialkassenrecht. Beraten werden Unternehmen dazu, ob und wie sie Beitragszahlungen an die SOKA-Bau begrenzen oder ganz vermeiden können. Schreiben Sie gerne eine E-Mail an MEIDES Rechtsanwälte Frankfurt.

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