EuGH: Fahrzeit zwischen Stützpunkt und Baustelle ist Arbeitszeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Oktober 2025 (C‑110/24) klargestellt: Wer zu einer festen Zeit am Sammelpunkt (Stützpunkt) losfährt, im Firmenfahrzeug zur Arbeitsstelle gebracht wird und am Tagesende wieder zum Stützpunkt zurückfährt beziehungsweise jeweils gefahren wird, ist in dieser Zeit in „Arbeitszeit“. Das gilt für Hin- und Rückfahrt.

Die Entscheidung knüpft an das bekannte Tyco-Urteil von 2015 (C‑266/14) an, das Fahrten von „mobilen“ Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort als Arbeitszeit einstufte. Neu ist in dem aktuellen Urteil: Auch wenn es einen festen Abfahrtsort (Stützpunkt) gibt, zählen die Fahrten dazwischen.

Was hat der EuGH genau entschieden?

Der Gerichtshof sagt:

  • Fahrten im Firmenfahrzeug zwischen Stützpunkt und Einsatzort sind Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber die Zeiten, den Abfahrtsort und das Ziel vorgibt.
  • Beschäftigte stehen in dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung und üben ihre Tätigkeit aus. Denn ohne die Fahrt könnten sie ihre Arbeit vor Ort gar nicht erledigen.
  • Das gilt für die Hinfahrt und für die Rückfahrt.

Wichtig für die Praxis: Die EU-Arbeitszeitrichtlinie regelt Arbeitsschutz (Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten), nicht die Bezahlung. Ob und wie diese Zeiten zu vergüten sind, bestimmt nationales Recht und ggf. der Tarifvertrag (z.B. BRTV-Bau). Trotzdem: Wenn mehr Zeit als Arbeitszeit zählt, wirkt das auf Überstunden, Ausgleich und Schichtpläne.

Wer ist betroffen?

Unternehmen mit mobilen Kolonnen, Monteuren und Serviceteams. Typische Fälle im Handwerk und Bau:

  • Treffen am Bauhof/Lager (Stützpunkt), Fahrt im Firmenbus mit Werkzeug und Material zur Baustelle, abends zurück.
  • Täglich wechselnde Einsatzorte ohne festen Arbeitsplatz.

Bedeutung aus drei Blickwinkeln

Unternehmenssicht

Arbeitszeit erfassen – inklusive der Fahrten zwischen Stützpunkt und Baustelle. Das wirkt auf Planung, Überstunden, Pausen und die 11‑Stunden‑Ruhezeit. Bei der Vergütung sollte sauber geregelt werden, was Lohn ist und was Auslagenersatz (z.B. reine Fahrtkostenerstattung). Das ist wichtig für Payroll, SOKA‑Beiträge und Prüfungen.

Betriebsratssicht

Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Die EuGH-Definition betrifft den Arbeitsschutz. Für die Vergütung gelten nationale Regeln. Ergebnis: Mitbestimmung bei Beginn/Ende, Schichtplänen, Pausen – und Klarheit, wie Fahrzeiten erfasst werden.

Arbeitnehmersicht

Fahrten im Firmenfahrzeug zwischen Stützpunkt und Baustelle sind Arbeitszeit. Das schützt die Ruhezeiten und verhindert „versteckte“ Mehrarbeit. Ob die Zeit bezahlt wird, hängt vom Vertrag/Tarif ab.

Typische Fragen aus dem Bau

  • Zählt die Fahrt von zuhause zum Stützpunkt?
    Das ist in der Regel privater Arbeitsweg. Der EuGH-Fall betrifft die Fahrten ab Stützpunkt im Firmenfahrzeug und zurück zum Stützpunkt.
  • Muss die Fahrzeit bezahlt werden?
    Die EU‑Richtlinie regelt Arbeitsschutz, nicht die Bezahlung. In Deutschland entscheiden Tarifvertrag, Arbeitsvertrag und eventuell Betriebsvereinbarung. Im Bau kann es Wegezeit- oder Fahrgeldregelungen geben.
  • Was heißt das für SOKA‑Bau?
    Wenn Wegezeiten als Arbeitslohn vergütet werden, kann das die beitragspflichtige Lohnsumme erhöhen. Reine Kostenerstattungen sind anders zu behandeln.
    Also: Lohnarten sauber trennen und prüfen.

Unser Fazit

Wer die Kolonne am Stützpunkt einsammelt und im Firmenfahrzeug zur Baustelle fährt, arbeitet – rechtlich gesehen – schon. Das schützt Beschäftigte und zwingt Unternehmen zu sauberer Planung und Erfassung. Für Bau und Handwerk heißt das: Zeiten richtig buchen, Verträge und Lohnarten prüfen.

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