BAG: Altersabhängige Urlaubsstaffelung ist unwirksam

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur altersabhängigen Urlaubsstaffelung im Tarifbereich vom 20. März letzten Jahres wirkt immer noch wie ein Paukenschlag: Altersabhängig unterschiedliche Urlaubsansprüche von 26, 29 und 30 Tagen, wie sie in § 26 Abs. 1 TVÖD vorgesehen sind, lassen sich nicht mit einem gesteigerten Erholungsbedürfnis rechtfertigen.

Sie stellen somit gegenüber lebensjüngeren Arbeitnehmern einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach den §§ 1 und 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar, der sich, so die Richter, nur dadurch korrigieren lasse, dass der Urlaubsanspruch für alle Betroffenen „nach oben“ auf einheitlich 30 Tage angepasst werde.

Zwar hat die Entscheidung formaljuristisch unmittelbare Wirkung nur für den Bereich des TVÖD, die Urteilsbegründung erlangt aber auch über das Tarifrecht hinaus Bedeutung.
Mehr Informationen zu der Bedeutung und den Folgen dieses Urteils finden Sie hier.

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