SOKA-Bau-Haftung für GbR-Gesellschafter nach dem Ausscheiden
Formfehler führen zum K.o. vor dem BAG
Wer als Gesellschafter aus einer GbR ausscheidet, wiegt sich oft in falscher Sicherheit. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt jedoch: Für Sozialkassenbeiträge der SOKA-Bau gilt eine unerbittliche fünfjährige Nachhaftung – selbst wenn die Beiträge erst Monate nach dem Ausscheiden entstehen. Wer sich dagegen juristisch wehren will, muss zudem extreme formale Hürden nehmen.
In dem Verfahren vor dem Zehnten Senat des BAG ging es um eine ehemalige Mitgesellschafterin einer „A GbR“, die im Bereich Entkernung, Sanierung und Reinigung tätig war. Nach einer privaten Trennung schlossen die Gesellschafter im September 2020 eine Vereinbarung: Die Ehefrau schied aus und der Ehemann übernahm im Innenverhältnis alle Schulden. Die SOKA-Bau forderte dennoch später von der Ex-Partnerin Beiträge in Höhe von rund 2.800 Euro für den Zeitraum November 2020 bis Februar 2021. Die beklagte Frau weigerte sich zu zahlen – und verlor in allen Instanzen.
Gesetzliche Nachhaftung: Der SOKA-Bau ist das Innenverhältnis egal
Die beklagte Ex-Gesellschafterin argumentierte vor Gericht, dass die GbR im September 2020 intern aufgelöst worden sei, sie selbst auch keine Arbeitsverträge unterzeichnet habe und zudem eine Nachhaftung nur für vertragliche Ansprüche bestehe. Da die SOKA-Beiträge erst ab November 2020 geltend gemacht wurden, sah sie sich nicht in der Pflicht.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) und das BAG sahen das völlig anders:
- Der Rechtsgrund zählt: Für die fünfjährige Nachhaftung nach § 160 HGB a.F. i.V.m. § 736 BGB a.F. kommt es nicht darauf an, wann die konkrete Beitragsforderung fällig wird. Entscheidend ist, dass der Rechtsgrund (hier das Bestehen der GbR und der allgemeinverbindliche VTV) vor dem Ausscheiden angelegt war.
- Gesetzliche Basis reicht: Die Nachhaftung gilt nicht nur für rein vertragliche Pflichten, sondern auch für gesetzliche Schuldverhältnisse. Da der VTV für allgemeinverbindlich erklärt wurde, wirkt er wie ein Gesetz (§ 5 Abs. 4 TVG).
- Fehlerhafte Verträge schützen nicht: Ob der Ex-Mann die Verträge mit den Mitarbeitenden im Alleingang oder formunwirksam geschlossen hatte, war unerheblich. Solange im Betrieb der GbR ein Vergütungsanspruch für Bauleistungen entstand, griff auch die Pflicht zur SOKA-Abgabe.
Fazit: Wenn SOKA-Ansprüche und Haftungsrecht aufeinandertreffen
Diese Entscheidung des BAG verdeutlicht eine bittere Wahrheit für die Praxis: Verträge zur Schuldübernahme im Zuge einer Trennung oder eines Gesellschafterwechsels binden nur die Partner im Innenverhältnis – sie sind kein Schutzschild gegen die SOKA-Bau. Wer einmal als Gesellschafter einer GbR in der Baupflicht stand, bleibt für Jahre im Visier der Sozialkasse, falls dort später noch Forderungen aus der Gründungszeit aufklingen.
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