BAG stärkt Personalräte: Zulagen auch während der Freistellung
Ein freigestelltes Personalratsmitglied klagte auf Zahlung der Wechselschichtzulage und des tariflichen Zusatzurlaubs. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlungen mit der Begründung, dass der Kläger aufgrund seiner Freistellung keine Schichtarbeit leiste. Das Bundesarbeitsgericht musste entscheiden, ob die Freistellung von der Arbeit Auswirkungen auf die Ansprüche des Personalratsmitglieds hat.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das BAG entschied, dass Personalratsmitglieder während ihrer Freistellung so zu behandeln sind, als würden sie ihre reguläre Arbeit weiterhin ausführen. Dies bedeutet, dass sie auch während der Freistellung Anspruch auf Wechselschichtzulage und Zusatzurlaub haben, wenn sie diese Leistungen vor ihrer Freistellung erhalten hätten. Das Gericht stellte klar, dass die Freistellung von der Arbeit nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen darf, was dem Benachteiligungsverbot des Personalvertretungsgesetzes entspricht.
Praxisrelevanz für Arbeitgeber und Personalräte
Für Arbeitgeber bedeutet dies:
- Keine Reduzierung von Zulagen: Wechselschichtzulagen dürfen nicht gekürzt werden, wenn ein Mitarbeiter aufgrund seiner Personalratstätigkeit freigestellt ist.
- Anpassung der Arbeitsverträge: Arbeitgeber sollten ihre Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des BAG-Urteils entsprechen.
Für Personalratsmitglieder bedeutet dies:
- Rechtssicherheit: Personalratsmitglieder können ihre Rechte auf Wechselschichtzulage und Zusatzurlaub auch während der Freistellung geltend machen.
- Beratung einholen: Bei Unsicherheiten sollten Personalräte rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche durchzusetzen.
Fazit
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Rechte von Personalratsmitgliedern und stellt klar, dass eine Freistellung von der Arbeit nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen darf. Arbeitgeber sollten ihre internen Regelungen entsprechend anpassen, um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.
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