Der Verkauf einer Immobilie stellt in der Regel keinen Betriebsübergang dar

Da war nichts zu machen mit der Weiterbeschäftigung! Der Verkauf einer Immobilien an einen Dritten, der diese dann auch noch anders nutzt, stellt nach der Auffassung des BAG keinen Betriebsübergang dar.
Der Fall
In der vorliegenden Entscheidung war der Kläger als Sachbearbeiter in der Hausverwaltung bei einer X-AG beschäftigt. Zu deren Vermögen gehörte im Wesentlichen eine Immobilie, für deren Verwaltung der Kläger zuständig war.
Zudem hat die X AG noch einen Hausmeister beschäftigt. Die Gemeinde Z erwarb von der X AG die Immobilie, damit diese die Immobilie für eigene Zwecke nutzen kann.

Die Verwaltung der Immobilie sollte hierbei durch eine gemeindeeigene Gesellschaft ausgeübt werden. Der Kläger und der Hausmeister wurden über einen Betriebsübergang informiert. Der Hausmeister widersprach dem Übergang, so dass dessen Arbeitsverhältnis endete. Der Kläger klagt nunmehr auf eine Weiterbeschäftigung und Feststellung, dass ein Betriebsübergang vorliegt.

Die Entscheidung
Das BAG hat dem jedoch nicht stattgegeben und stattdessen angeführt, dass der Verkauf einer Immobilie als Betriebsübergang hier nicht bestehe. Dies sei zum einen darauf zurückzuführen, dass eine Änderung der Nutzung durchgeführt wird. Vormals wurde die Immobilie von der X AG fremdvermietet, um Gewinn zu erzielen. Im Rahmen der Gemeinde kommt hingegen eine Eigennutzung zu Stande, so dass eine unterschiedliche Zielsetzung und Nutzungsmöglichkeit gegeben ist. Eine Gewinnerzielung steht nicht mehr im Vordergrund. Allein die Möglichkeit der gleichen Nutzung reicht hierbei nicht aus, so das BAG. Des Weiteren erfolgt auch eine organisatorische Änderung dahingehend, dass der Kläger vormals allein für die Immobilie zuständig war und nunmehr die Gemeinde ein Gebäudemanagementunternehmen betreibt, das verschiedene Immobilien verwaltet. Insofern ist der direkte Bezug zur Immobilie und der Verwaltung nicht gegeben. Auch die Übernahme weiterer Personen erfolgte nicht, so liegt ein Betriebsübergang im Ergebnis nicht vor.

Urteil des BAG vom 15.12.2012, AZ.: 8 AZR 683/11

Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von team art in berlin.

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