Fliesenlegerbetrieb mit Fliesenhandel, was ist dann mit der SOKA-Bau?

Wenn ein Fliesenleger einen Fliesenhandel betreibt, muss er dann dafür auch SOKA-Beiträge bezahlen?

Nicht immer lassen sich die Ausführung von Bauarbeiten und der Handel mit den entsprechenden Baustoffen klar trennen. Ein typisches Beispiel dafür ist ein Fliesenleger, der zugleich Fliesen verkauft. Umgekehrt bieten viele Unternehmen des Fliesenfachhandels einen Verlege-Service, entweder durch eigene Kräfte oder durch Sub-Unternehmer.

Das kann für Probleme sorgen, sobald die SOKA-Bau ins Spiel kommt, die Sozialkasse der Bauwirtschaft. Beim reinen Handel mit Baustoffen müssen zwar im Regelfall keine Sozialkassenbeiträge für die Arbeitnehmer an die SOKA-Bau bezahlt werden (von einigen Ausnahmen abgesehen). Wenn jedoch Einzelhandel und bauliche Tätigkeit gemeinsam in einem Betrieb angesiedelt sind, oder wenn es dafür zwei Betriebsabteilungen gibt, deren Tätigkeit zusammenhängt, dann kann die SOKA-Bau-Beitragspflicht aus der baulichen Tätigkeit – dem Fliesenlegen – unter Umständen sogar die Arbeitnehmer erfassen, die rein im Handel tätig sind.

Wie kann man vor Gericht gegen die SOKA-Bau argumentieren?

Wie es dazu kommen kann, zeigt ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt am Main. Eine Fliesenleger-GmbH mit Fliesenhandel wurde zur Beitragszahlung an die SOKA-Bau verurteilt. Entschieden ist die Sache allerdings noch nicht. Der Inhaber, ein Fliesenleger-Meister, hat gegen die aus seiner Sicht negative Entscheidung Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.

Für seine mit baulichen Aufgaben beschäftigten Arbeiter bezahlte der Fliesenleger-Betrieb bereits Beiträge. Diese Arbeiter verlegten Fliesen, außerdem Estriche und manchmal auch Natursteine. Außerdem wurden jedoch Aushilfen beschäftigt, u. a. für Verkaufs-, Lager-, Transport- und Reinigungsarbeiten. Darauf wurde die SOKA-Bau nach einer Kontrolle durch die Bundesagentur für Arbeit aufmerksam. Die Sozialkasse forderte Beitragsnachzahlungen für die Aushilfen, insgesamt knapp 7.000 Euro. (Geringfügig beschäftigte Angestellte sind gemäß VTV beitragsfrei. Dagegen muss für 450-Euro-Kräfte, die als gewerbliche Arbeitnehmer eingesetzt werden, Beitrag bezahlt werden.)

Der Fliesenlegemeister wehrte sich: Die Aushilfskräfte hätten gar nicht bei den baulichen Arbeiten geholfen. Der Fliesenhandel und das dazugehörige Lager seien nämlich als eigener Bereich organisiert gewesen und hätten der Ehefrau des Meisters unterstanden.

Sind die Aushilfskräfte und Minijobber SOKA-beitragspflichtig oder nicht?

Die SOKA-Bau sah die Situation grundlegend anders. Der Fliesenverkauf einschließlich Ankauf und Beratung sei wie auch die Lagerarbeiten auf die spätere Verlegung der Fliesen bezogen. Deshalb sei er als Zusammenhangstätigkeit den baugewerblichen Tätigkeiten zuzurechnen. Es gebe keine zwei unabhängigen Betriebsabteilungen im Betrieb, eine für Verkauf und Handel, die andere für das Verlegen.

Die GmbH selbst dagegen argumentierte, dass sie zwei Bereiche umfasse: den baulichen Estrich- und Fliesenlegerbetrieb sowie das Fliesenfachgeschäft, zu dem auch das Lager gehöre. Der Fliesenlegermeister führe den baulichen Bereich, seine Frau den Fliesenhandel mit Lager, in dem die Aushilfen tätig gewesen seien.

Wechselnder Erfolg vor Gericht

Die erste Instanz, das Arbeitsgericht Wiesbaden, gab dem Fliesenleger recht. Die SOKA-Bau rief daraufhin das Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main an, und hatte dort Erfolg. Doch auch dessen Entscheidung wurde nicht rechtskräftig, inzwischen ist die Sache in Erfurt beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

Für das LAG Hessen war entscheidend, dass die beiden Bereiche – Verkauf und Verlegung – seiner Meinung nach nicht sauber voneinander getrennt waren. Und da im Betrieb insgesamt nach Meinung des Gerichts die Arbeitszeiten für das beitragspflichtige Estrich- und Fliesenverlegen überwogen, war er auch als Ganzes zur Beitragszahlung an die Sozialkasse verpflichtet, auch für die Aushilfskräfte, selbst wenn sie in Lager und Verkauf eingesetzt wurden.

Fazit: Die interne Gestaltung kann sich direkt darauf auswirken, ob SOKA-Beiträge fällig werden

Nun muss sich zeigen, ob sich das Bundesarbeitsgericht davon überzeugen lässt, das die Fliesenleger-GmbH aus zwei Betriebsteilen besteht oder nicht.

Der Fall zeigt sehr deutlich, dass ein Unternehmen, das einen SOKA-beitragspflichtigen und einen grundsätzlich nicht beitragspflichtigen Teil umfasst, sich rechtzeitig Gedanken über die interne Struktur machen sollte.

Mit einer Beratung durch einen auf SOKA-Rechtsfragen spezialisierten Rechtsanwalt wie Fachanwalt Meides hätte sich eine klare Trennung der Betriebsteile von vornherein festschreiben lassen. In diesem Fall hätte die Sozialkasse wohl erst gar nicht versucht, SOKA-Beiträge für Aushilfen zu kassieren. Eine rechtzeitige anwaltliche Beratung zur Sozialkassenpflicht kann Unternehmen gerade in solchen Grenzfällen viel Geld sparen.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto „mosaic“ stammt von Pixabay © MichaelGaida. Herzlichen Dank!