Gebäudeanhebung: Wartung und Reparatur als SOKA-pflichtige „Zusammenhangstätigkeit“

Hydraulische Haushebung

Wenn ein Haus absinkt oder im Grundwasser steht, wenn Teile des Hauses erhöht oder das Dach angehoben werden sollen, weil beispielsweise die Raumhöhe zu niedrig ist, dann kommt häufig hydraulische Hebetechnik zum Einsatz.

Sie sorgt dafür, dass komplette Gebäudekonstruktionen angehoben werden. Selbst das Einziehen eines ganzen zusätzlichen Stockwerks ist auf diese Art möglich. Das Anheben spart Kosten, denn es macht den Abbruch und den Neuaufbau von Wänden oder Dachstühlen überflüssig. Instabil gewordene Bauwerke lassen sich dank hydraulischer Hebetechnik neu stabilisieren und fundamentieren.

Bei einer Gebäudeanhebung werden typischerweise zunächst die Wände horizontal durchschnitten. Anschließend werden Hydraulikzylinder aufgestellt. Sie sorgen dafür, dass die Hebung Millimeter für Millimeter gleichmäßig erfolgt. Die entstehende Lücke wird zunächst durch spezielle Stahlscherenkeile sowie Klötze abgesichert und kann dann gefüllt werden.

Sind Haushebung, Gebäudeanhebung und Dachstuhlhebung sozialkassenpflichtig?

Ein solches Spezialunternehmen aus Nordrhein-Westfalen wurde von der Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) auf Beitragszahlung verklagt. Da der Betrieb die Beitragsforderung der Sozialkasse verweigerte, ging diese vor Gericht. Zunächst gab das Arbeitsgericht am Sitz der SOKA-Bau in Wiesbaden der Klage statt. In der Berufung sprach auch das Landesarbeitsgericht Hessen in Frankfurt am Main der SOKA die geforderten Beiträge zu. Und auch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied in der Revisionsverhandlung in diesem Sinn.

Gebäudehebung fällt unter den Sozialkassentarifvertrag

Sozialkassenpflicht besteht dann, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit eines Betriebs auf Tätigkeiten entfällt, die der Sozialkassentarifvertrag VTV für beitragspflichtig erklärt. Da dieser Tarifvertrag vom Bundesarbeitsminister für allgemeingültig erklärt wurde, gilt er auch für Betriebe ohne Tarifbindung.

Die Zahl der dort explizit aufgeführten SOKA-pflichtigen Arbeiten ist lang. Gebäudehebung wird allerdings nicht ausdrücklich genannt. Dennoch sah das Bundesarbeitsgericht diese Art Arbeiten vom VTV erfasst. Dessen Auffangklausel nennt alle Betriebe, deren Leistungen „der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen“.

Das gelte auch für das hydraulische Anheben der Gebäude, denn es diene zur Instandhaltung oder Änderung der Bauwerke. Dass bei der Arbeit mit einem Computer und besonderer Software gearbeitet werde, um die Hebung genau zu überwachen, sei ohne Belang.

Wartung und Reparatur umfassen mehr als die Hälfte der Arbeitszeit? Trotzdem Beitragspflicht!

Der Spezialbetrieb hatte eingewandt, dass er nur etwa sechs Hebungen pro Jahr durchführe. Mehr als die Hälfte der Zeit sei er mit Wartungs- und Reparaturarbeiten an den für die Hebung benötigten Werkzeugen und Geräten befasst. Die Hebekissen müssten geölt und die Stahlscherenkeile laufend gefettet werden.

Der Anteil ist dabei wichtig: SOKA-Pflicht setzt wie erwähnt voraus, dass mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit auf bauliche Tätigkeiten entfällt. Doch auch dieses Argument ging ins Leere.

Reparaturtätigkeiten und der Werkzeugpflege waren für die Richter reine Zusammenhangstätigkeiten zur eigentlichen Hebetätigkeit, da die Wartung zu deren sachgerechten Ausführung notwendig sei. Der Betriebszweck sei es, Gebäude anzuheben, damit war dies die Haupttätigkeit, und die war beitragspflichtig. Dass die Zusammenhangstätigkeit in Bezug auf die Arbeitszeit überwog, war nicht von Belang, denn die angeführten Reparatur- und Pflegearbeiten wurden zur Haupttätigkeit Gebäudeanhebung dazugerechnet.

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Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und kennt die Rechtslage rund um die tariflichen Sozialkassen genau. Auseinandersetzungen mit der SOKA-Bau sind seit vielen Jahren ein Schwerpunkt der Dr. MEIDES Rechtsanwälte. Dr. Meides kann auch Ihr Unternehmen zur Abwehr von Beitragsforderungen beraten.

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