Kann die SOKA-Bau Beitrag für das Aufhängen von Spanndecken verlangen?

Das Aufhängen von Spanndecken ist keine bauliche Leistung. Deshalb kann SOKA-Bau für solche Arbeiten keine Beiträge beanspruchen. Mit dieser noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Hessen in Frankfurt am Main eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden korrigiert.

Viel gebaut werden muss beim Aufhängen von Spanndecken nicht

Aufhängen von Spanndecken sind eine schnelle, kostengünstige Alternative zum Abhängen von Decken in Trockenbauweise. Die Methode ist weniger aufwendig als das teure Sanieren unansehnlicher Holz- und Stuckdecken. Und sie macht weniger Arbeit als das Neutapezieren oder Streichen. Die Decke kann beliebig abgesenkt werden. Die verspannten Folien können auf Wunsch bunt oder mit Firmenlogos bedruckt werden. Und sie lassen sich auch bei verwinkelten oder krummen Räumen problemlos anpassen. Außerdem ist das Aufhängen in aller Regel an einem Tag erledigt.

Der Raum muss noch nicht einmal komplett ausgeräumt werden. Zum Aufhängen von Spanndecken werden Montage-Profilleisten aus Kunststoff oder Aluminium am Rand der Decke festgeschraubt oder -gedübelt. Die zunächst lose aufgehängte Kunststofffolie der Spanndecke wird dann mit einem Heizgebläse elastisch gemacht, straffgezogen und mit Spezialwerkzeugen in den Montageleisten verklemmt.

Die SOKA-Bau will fast 40.000 Euro an Beiträgen

Von einem Unternehmen mit fünf Arbeitnehmern, das sich auf das Anbringen von Spanndecken spezialisiert hat, wollte die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) fast 40.000 Euro an Beitragsnachzahlungen. Sie war der Meinung, das Aufhängen der Spanndecken sei eine bauliche Tätigkeit und falle unter den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), als „Trocken- und Montagebauarbeiten“.

Das beurteilte der Betrieb ganz anders. Er sah sich eher als Raumausstatter. Ein Gebäude sei ja auch ohne eingezogene Spanndecke bereits ein fertiges Gebäude. Außerdem werde die Folie noch nicht einmal fest und dauerhaft mit den Wänden oder der Decke verbunden.

Entscheidung erst für, dann gegen die SOKA-Bau

In der ersten Instanz hatte die Sozialkasse noch Erfolg. Das Arbeitsgericht war der Ansicht, bei der Spanndeckenmontage handle es sich um Deckeneinbau bzw. Deckenverkleidung. Mit den Spanndecken würden die vorhandenen Decken ja nicht direkt verkleidet, so wie Raumausstatter es mit Tapeten, Textilien, Leder oder Kunststoffen machten. Vielmehr werde ein neuer Raumabschluss und damit eine neue Decke erstellt.

Dagegen ging der verklagte Betrieb in Berufung. Eine Spanndecke sei keine Decke, sie habe weder eine statische noch sonst eine bautechnische Funktion. Mit Erfolg: Das Landesarbeitsgericht folgte diesem Argument. Die Spanndecken, so sahen es die Richter dort, dienten nur zur Verschönerung und seien aus baulicher Sicht funktionslos, auch in Bezug auf Sicht- oder Schallschutz oder Wärmedämmung.

Noch ist nichts entschieden – aber Gegenwehr macht Sinn

Die SOKA-Bau hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht akzeptiert. Im Moment ist der Fall beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt anhängig.

Eines aber zeigt das LAG-Urteil bereits jetzt: Vor Gericht bekommt die Sozialkasse mit ihrem Bestreben, die Beitragspflicht weit auszudehnen und von vielen unterschiedlichen Branchen und Gewerken Geld zu kassieren, längst nicht immer recht.

Andererseits hängt die Entscheidung immer vom Einzelfall ab. Deshalb sollte man nie von einem Urteil zu einem anderen Fall vorschnell auf die eigenen Aussichten schließen. Schon allein die Frage, wie umfangreich beim Anbringen der Spanndecken die Arbeiten zur Unterkonstruktion und zur Installation von Leitungen und Deckenleuchten ausfallen, kann für eine andere Ausgangssituation sorgen.

In jedem Fall gilt: Es lohnt sich, Beitragsforderungen der Sozialkassen auf ihre Berechtigung hin abklopfen zu lassen, bevor man der Soka-Bau Auskunft erteilt.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto stammt von © Skolzer, Spanndecken Montage , CC BY-SA 4.0. Herzlichen Dank!