Katholisches kirchliches Arbeitsrecht geändert – Kein automatisches Aus mehr für Geschiedene

Im Mai 2015 schreibt katholisches kirchliches Arbeitsrecht Geschichte.

Änderungen im kirchliches Arbeitsrecht fanden in der Öffentlichkeit nur wenig Beachtung. Die von der Bischofskonferenz beschlossenen Änderungen sind aber sehr bedeutend und fast schon revolutionär:

So gilt der „kirchenrechtlich unzulässige Abschluss einer Zivilehe“ (die Kirche erkennt Scheidungen nicht an) nur noch als arbeitsvertraglicher Kündigungsgrund, „wenn dieser objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen“. Die bisherige Grundordnung kannte diese Einschränkung nicht.

Zwar gibt es die Reformen insbesondere im Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen und Angestellten, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben, aber auch die Gewerkschaften sollen- als Reaktion das Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2012 (BAG 1 AZR 179/11) – mehr Mitsprache bei der Aushandlung der Arbeitsbedingungen erhalten.

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