Klagen der SOKA-Bau gegen Soloselbstständige abgewiesen

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Entscheidungen vom 28. März 2017 Klagen der SOKA-Bau gegen Soloselbstständige abgewiesen. Der Mindestbeitrag für die Berufsbildung nach § 17 Sozialkassentarifvertrag seit 2015 ist von Soloselbständigen nach diesen Urteilen nicht zu bezahlen.

Inzwischen liegt eine ausführliche Begründung der Klageabweisung gegenüber der SOKA-Bau vor. Das Gericht hat sich insbesondere damit beschäftigt, ob Soloselbständige überhaupt „Arbeitgeber“ für einen Mindestbeitrag zur Berufsbildung sein können und, ob das neue SokaSiG für die Soloselbständigen etwas ändert.

Das Gericht stellt fest, dass Inhaber von Betrieben ohne Beschäftigte (sogen. Solo-Selbstständige) nicht als „Arbeitgeber“ im Sinne des Tarifvertragsgesetzes (§ 5 Abs. 4) verstanden werden können. Ihre Bezeichnung als „Arbeitgeber“ lässt sich weder mit dem Wortsinn noch mit sonstigen Auslegungsregeln vereinbaren. Überdies stieße die Bindung von Soloselbstständigen auf nicht unerhebliche rechtsstaatliche Bedenken. Daher sind sie zur Zahlung des Mindestbeitrag für das Berufsbildungsverfahren nicht verpflichtet.

Im Hinblick auf das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) ist das Arbeitsgericht Wiesbaden der Auffassung, dass das SokaSiG keine Änderung der Rechtslage zulasten der Solo-Selbständigen zulässt. Das Gericht legt unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien dar, dass der Gesetzgeber eine Erweiterung des Arbeitgeberbegriffs auf Soloselbstständige nicht vorgenommen hat. Nach dem Vorhaben des Gesetzgebers soll das SokaSiG nur für die Betriebe gelten, die auch bei Allgemeinverbindlichkeit der Sozialkassentarifverträge teilnehmen müssten. Eine Erweiterung ist nicht vorgesehen. Dafür spricht auch, dass das SokaSiG vorübergehend gilt, nämlich nicht für künftige Fassungen der Sozialkassentarifverträge. Schließlich bestehen erhebliche Bedenken gegen eine Änderung der Rechtslage zulasten der Solo-Selbstständigen durch das SokaSiG unter dem Aspekt des Rückwirkungsverbots.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht zugelassen, so dass SOKA-Bau diese Entscheidung dort überprüfen lassen kann.

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