Minijob und Flexi-Rente: Änderungen für geringfügig beschäftigte Rentner

Seit dem Jahreswechsel ist das Flexirentengesetz in Kraft. Die Änderungen geben Altersvollrentnern die Möglichkeit, ihre Rentenhöhe (Flexi-Rente) durch einen 450-Euro-Minijob dauerhaft anzuheben.

Dies zu wissen ist auch für Arbeitgeber interessant – eine geringfügige Beschäftigung wird für manche Rentner dadurch um einiges interessanter. Dabei gibt es unterschiedliche Varianten.

Variante 1: Minijob schon vor der Regelaltersgrenze

Nehmen wir an, der (künftige) Altersvollrentner nimmt den Minijob im Jahr 2017 auf, hat dabei die Regelaltersgrenze für seinen Jahrgang aber noch nicht erreicht. Dann ist er nach dem Flexirentengesetz rentenversicherungspflichtig, bis er die Regelaltersgrenze erreicht. Es kann sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Sie als Arbeitgeber müssen unabhängig davon in jedem Fall den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % leisten. Der Rentner, den Sie als Aushilfe einstellen, profitiert: Neu ist nämlich, dass schon allein der vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zur Steigerung der Rente beiträgt, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Variante 2: Minijob nach der Regelaltersgrenze

Wenn der Altersvollrentner seine Regelaltersgrenze schon erreicht hat, wenn er den Minijob im Jahr 2017 aufnimmt, ist er von der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen befreit. Der Arbeitgeber zahlt auch dann den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung. Aber der hat keine rentensteigernde Wirkung.

Allerdings kann der Minijobber und Altersvollrentner freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, indem er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Davon profitiert er insofern, dass dann sowohl seine eigenen Rentenbeiträge wie die des Arbeitgebers seine Rentenansprüche steigern. Immer zum 1. Juli des Folgejahrs wird die Rente entsprechend der zusätzlich erworbenen Ansprüche erhöht, zusätzlich zur regulären Rentenanpassung.

Und wenn der Rentner schon vor 2017 Minijobber war?

Dann muss er auch weiterhin keine Beiträge zur Rentenversicherung leisten, so wie bislang auch. Ob er seine Regelaltersgrenze erreicht hat oder nicht, ist in diesem Fall gleichgültig. Allerdings kann er auch in diesem Fall auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und Pflichtbeiträge entrichten, um die Rentenhöhe zu steigern. Das macht auch Sinn, denn ohne Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit sammelt er keine weiteren Entgeltpunkte mehr.

Ein paar Einschränkungen

  • Wurde die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den aktuellen Minijob einmal erklärt, dann lässt sich das nun nicht mehr ändern. Dann gibt es auch keine Möglichkeit mehr, das Flexirentengesetz zu nutzen und nun doch Pflichtbeiträge zu zahlen.
  • Rückwirkend kann der Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit nicht erklärt werden Und er ist bindend, bis zur Beendigung des Minijobs.
  • Wenn ein Rentner mehrere Minijobs hat, muss er die Erklärung gegenüber jedem einzelnen Arbeitgeber abgeben.

Und Sie als Arbeitgeber?

Für Arbeitnehmer, die nebenbei etwas dazuverdienen wollen, können 450-Euro-Jobs durchaus interessant sein – sei es, weil die Abzüge annähernd wegfallen, sei es, weil man zwar Rentenversicherungsbeiträge bezahlt, aber damit die Rente aufbessert.

Für Arbeitgeber ist das oft anders. In vielen Fällen lohnt es sich für sie, auf Midijobs auszuweichen oder auf kurzfristige Beschäftigung zu setzen, wenn das möglich ist.

Wenn Sie selbst eine Frage dazu haben, können wir Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen: Rufen Sie uns an (069-95929790) oder schreiben Sie uns eine E-Mail (ffm@meides.de).