SOKA-Bau-Beiträge für Schiffbau? Nein – mit einer Ausnahme

Sind SOKA-Beitragsforderungen immer rechtmäßig?

Ihre Aufgabe, das Einziehen von Beiträgen von Bauunternehmen im weitesten Sinn, nimmt die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) sehr ernst. So ernst, dass sie sehr schnell vor Gericht zieht, wenn ein Unternehmen die von der SOKA geforderten Beiträge nicht bezahlt.

Allerdings schießt die Sozialkasse auch immer wieder einmal übers Ziel hinaus. Denn immer wieder einmal stellen die in solchen Fällen zuständigen Arbeitsgerichte fest, dass ein auf Beitragszahlung verklagtes Unternehmen gar nicht SOKA-pflichtig ist, weil es nicht unter den für die Beitragspflicht einschlägigen Tarifvertrag über das Sozialkassenwesen (VTV-Bau) fällt.

So war es auch im Fall eines Betriebs, der zwar mit Trockenbau angefangen hatte (und für diese Zeit SOKA-Beiträge bezahlen musste). Dann hatte er sich aber auf Arbeiten an Bord eines Schiffes verlegt.

SOKA-Beitragspflicht nur für zwei der strittigen vier Jahre

Der Mischbetrieb hatte sich ursprünglich darauf verlegt, eine ganze Palette an Tätigkeiten auszuführen. In seiner Gewerbeanmeldungen nannte er „Dienstleistungen aller Art wie Entrümpelungen, Umzüge, Kurierfahrten, Bautentrocknung, Bodenleger, Einbau von genormten Baufertigteilen, Trockenbau“. Als ihm die SOKA-Bau nach einigen Jahren ein „Stammblatt“ zur Datenabfrage zuschickte, trug er dort „Trockenbau“ ein. (Solche Informationen sollte man nie ohne Beratung an die Sozialkasse geben).

Prompt forderte die SOKA-Bau Beitragszahlungen und schickte, als der Betrieb dem nicht nachkam, einen Mahnbescheid. Schließlich ging die Sache vor Gericht. Für zwei der streitigen Jahre akzeptierte der Betrieb schließlich die Beitragspflicht. Für zwei weitere Jahre bestritt er jedoch, zur Zahlung von SOKA-Beiträgen verpflichtet zu sein.

Kein Trockenbau mehr, stattdessen Entrümpelung und Hilfsarbeiten im Schiffbau

In diesen Jahren habe er vier Arbeitnehmer eingesetzt, zwei davon für Entrümpelung, die nicht sozialkassenpflichtig sei, und zwei andere für Hilfsarbeiten auf einem Schiff bzw. im Schiffbau. Diese beiden Arbeitnehmer hätten neben Hilfstätigkeiten aller Art an Bord Baustellen eingerichtet, beim Schweißen und bei Spachtelarbeiten geholfen sowie Material transportiert und auf den Decks verteilt.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden, die erste Instanz in dem Verfahren, gab dennoch der SOKA-Bau in vollem Umfang recht. Es verurteilte den Betrieb zur Nachzahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als 7.000 Euro. Daraufhin ging dieser in Berufung zum Landesarbeitsgericht Hessen. Er wollte für die zwei Jahre, in denen seine Mitarbeiter nur mit Arbeiten an Bord des Schiffes sowie mit Entrümpelung befasst waren, keine SOKA-Beiträge bezahlen. Das seien schließlich baufremde Tätigkeiten.

Landesarbeitsgericht: Arbeiten an Bord sind Schiffbau, keine Bauarbeiten

Die SOKA hielt dagegen: Ihrer Ansicht nach waren die Entrümpelungsarbeiten sogenannte „Zusammenhangstätigkeiten“ mit Trockenbau-Arbeiten und deshalb wie diese SOKA-pflichtig. Doch eine größere Rolle spielte in der Berufungsverhandlung die Frage, ob die Arbeiten an Bord des Schiffes SOKA-pflichtig waren oder nicht.

Darauf gaben die Richter eine klare Antwort: Schiffe seien keine Bauwerke im Sinne des VTV-Bau, Arbeiten an Schiffen keine Bauarbeiten. Davon gebe es nur eine Ausnahme, und zwar technische Isolierungs- und Dämmarbeiten. Da die SOKA-Bau nach Ansicht des Gerichts nicht zeigen konnte, dass es sich bei den Tätigkeiten an Bord um solche Dämmarbeiten gehandelt hatte, schuldete der Mischbetrieb ihr für die streitigen zwei Jahre keine Beiträge.

„Technische Dämmarbeiten/Isolierarbeiten“ sind auch dann Bauarbeiten, wenn sie an Bord ausgeführt werden

Den Hintergrund der erwähnten Ausnahme ist eine ganz besondere Bestimmung im VTV-Bau: Zu den beitragspflichtigen Tätigkeiten zählen auch „technische Dämm- (Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen (…) einschließlich von Dämm (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen“ (§ 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV-Bau).

Diese merkwürdige Bestimmung hat eine bezeichnende Vorgeschichte. Sie wurde in den VTV-Bau aufgenommen, nachdem 1963 das Bundesarbeitsgericht die SOKA-Pflicht für ein Unternehmen abgelehnt hatte, das Feuerschutz-, Schall- und Wärmeisolierungen im Waggon- und Schiffbau übernahm. Bei keiner anderen der im VTV-Bau erwähnten beitragspflichtigen Tätigkeiten wird der Geltungsbereich ausdrücklich auf Flugzeug-, Waggon- und Schiffbau ausgedehnt.

Hätte die SOKA-Bau vor dem Landesarbeitsgericht nachgewiesen, dass die Arbeitnehmer auf dem besagten Schiff beispielsweise Trockenbauarbeiten zur Schallisolierung durchgeführt hatten, dann wäre das Urteil vielleicht zu ihren Gunsten ausgefallen. Die Hilfs- und Transportarbeiten fielen jedoch nicht unter die Beitragspflicht, selbst wenn sie im Zusammenhang mit Schweiß- und Spachtelarbeiten erfolgten – weil sie an Bord stattfanden.

Wie kann man Beitragsforderungen der SOKA-Bau abwehren?

Die wichtigste Lehre, die man aus der Entscheidung ziehen kann, ist: Widerstand gegen Ansprüche der SOKA-Bau- lohnt sich. Längst nicht immer sind die Forderungen der Sozialkasse gut begründet und halten vor Gericht stand. Deshalb sollte man zumindest die Rechtslage prüfen, bevor man zahlt.

Eine zweite Konsequenz: Unternehmen, die im Schiffsbau tätig sind, sind zwar in vielen Fällen von der Beitragspflicht ausgenommen. Aber das gilt nicht in jedem einzelnen Fall. Falls die Sozialkasse die Tätigkeit im Schiffsbau als technische Isolierungen oder Dämmarbeiten einstuft, droht die Beitragspflicht.

Deshalb sollten sich auch Unternehmen, die im Schiffsbau aktiv sind und mit Dämmungen oder Isolierungen zu tun haben, frühzeitig von einem auf Sozialkassenverfahren spezialisierten Anwalt beraten lassen – und sofort die Aussichten auf Gegenwehr prüfen, wenn die Sozialkasse vorstellig wird.

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