SOKA-Bau-Beiträge für Trockenbau und Innenausbau?

Wann muss ein Trockenbau – Betrieb Beiträge an die SOKA-Bau (Sozialkasse der Bauwirtschaft) zahlen?

Ist es beitragspflichtig, Wandverkleidungen, Trennwände, Abtrennungen und Deckenbekleidungen in Trockenbauweise zu erstellen, Gipskartonplatten und Gipsfaserplatten sowie Ständerwerk und Profile zu montieren und Dämmungen anzubringen?

Mit einem Satz lässt sich das nicht beantworten. Trockenbau ist zwar grundsätzlich eine SOKA-Bau-pflichtige Tätigkeit, aber das bedeutet noch lange nicht, dass jeder Betrieb, der umfangreiche Trockenbauarbeiten ausführt, wirklich zahlen muss. Und nicht immer, wenn die SOKA-Bau Beiträge einfordert, tut sie dies zu Recht.

In vielen Fällen lohnt sich juristische Gegenwehr gegen Beitragsforderungen der Sozialkassen. Voraussetzung ist allerdings ein Rechtsanwalt, der sich – wie Fachanwalt Dr. Meides – mit Rechtsfragen rund um die Sozialkassen genau auskennt.

Trockenbau ist beitragspflichtig – im Prinzip

Beitragspflicht zur Sozialkasse Bau gilt grundsätzlich für alle Betriebe, die in den Geltungsbereich des VTV fallen, des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

Dort sind „Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern“ wörtlich als sozialkassenpflichtige Tätigkeiten aufgeführt. Das Gleiche gilt für „Dämm-(Isolier-)Arbeiten, z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten, einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen“.

Doch ob der Betrieb wirklich SOKA-Bau-beitragspflichtig ist, hängt nicht nur davon ab, ob er (auch) Trockenbauarbeiten ausführt, sondern von einer ganzen Reihe von Gesichtspunkten.

Gilt wirklich Beitragspflicht? Der Einzelfall entscheidet

Bei jedem einzelnen Betrieb, der Trockenbauarbeiten durchführt, muss unter anderem entschieden werden: Welche Arbeiten werden genau erledigt? Was wird außer Trockenbau noch ausgeführt? Welche Arbeitszeiten fallen für welche Tätigkeiten an? Zu welcher Innung gehört das Unternehmen, und seit wann? Fällt der Betrieb unter die sogenannte „Fachlichkeit“?

In Endeffekt entscheidet das Gesamtbild, ob der Betrieb wirklich Beiträge an die SOKA-Bau bezahlen muss. Die Beurteilung erfordert genaue Kenntnisse von Sachverhalt und einschlägiger Rechtsprechung, denn die Rechtslage ist sehr komplex. Auch die Regelungen zu Einschränkungen und Ausschlüssen, die für die Sozialkassenpflicht gelten, sind selbst für Rechtsanwälte schwere Kost. Ein Verfahren gegen die Sozialkasse ist nichts, was ein Anwalt mit anderen Tätigkeitsschwerpunkten mal eben nebenbei erledigen kann

SOKA fordert Beiträge für Trockenbau-Arbeiten von Tischler-Betrieb

Ärger mit der SOKA Bau bekam beispielsweise ein Betrieb der Tischler-Innung in Nordrhein-Westfalen. Dieser hatte neben Tischlerarbeiten auch Akustikdecken und Schallschutzwände sowie Gipskartonwände und Gipskartondecken montiert, Verfugungen und Verspachtelungsarbeiten ausgeführt, für Unterkonstruktionen zur Befestigung gesorgt, Isolierungen und Brandschutzelemente angebracht und Wärmedämmarbeiten durchgeführt. Die Sozialkasse forderte mehr als 20.000 Euro an Nachzahlung von Sozialkassenbeiträgen. Der Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht.

Trockenbau als bauliche Leistung: In diesem Fall gaben die Richter der Sozialkasse Recht. Das „Erstellen und Montieren von Akustikdecken und -wänden zum Schallschutz, das Montieren von Baunormteilen, Gipskartonwänden und -decken und Unterkonstruktionen sowie Brandschutz- und Wärmedämmarbeiten“ seien bauliche Leistungen im Sinne des Tarifvertrags.

Doch dabei spielten die besonderen Umstände eine Rolle: Der Betrieb konnte nicht zeigen, dass die Arbeitszeit, die auf Trockenbauarbeiten entfielen, geringer war als die für andere Tätigkeiten wie etwa Schreinerarbeiten. Außerdem hatte er selbst angegeben, viel Arbeitszeit mit Transporten, Schuttentsorgung, sowie der Baustellenreinigung oder –Einrichtung zu verbringen. Diese Arbeiten werteten die Richter als beitragspflichtige Nebenarbeiten.

Beitragsforderungen abwehren? Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie.

In der Praxis spielen viele konkrete Gegebenheiten eine Rolle, wenn vor Gericht die Beitragsforderungen der SOKA-Bau zur Debatte stehen. Wann ist der Betrieb einer bestimmten Innung beigetreten, welche Nebenarbeiten fallen in welchem Umfang an, wie werden die Arbeitszeiten dokumentiert, und ist der der Inhaber Meister oder nicht – all das kann eine Rolle spielen. Muss aber nicht.

Zu den Rechtsanwälten, die sich mit solchen Details genau auskennen und Bau- und Handwerksbetrieben seit vielen Jahren gegen die Sozialkasse unterstützen, gehört Rechtsanwalt Dr. Meides. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann er Ihnen schnell sagen, wie Ihre Aussichten gegenüber der Sozialkasse stehen.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto „tischlerei“ stammt von bommel2012 ©pixabay.com. Herzlichen Dank!