Vor-GmbH im Bau: Wann SOKA Bau die Gesellschafter in Anspruch nehmen darf
Gesellschafter einer Vor‑GmbH haften gegenüber SOKA‑Bau – aber nur anteilig: Was das BAG entschieden hat und was das für Sie bedeutet
In der Praxis kommt es vor, dass eine GmbH gegründet, aber (noch) nicht ins Handelsregister eingetragen wird, obwohl der Betrieb bereits läuft – insbesondere im Baugewerbe. Diese “Vor‑GmbH” ist zwar noch keine GmbH, kann aber bereits Rechte und Pflichten begründen. Dazu zählen auch die Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA‑BAU), wenn der Betrieb unter den Verfahrenstarifvertrag Bau (VTV) fällt.
Zentral ist die Frage: Wer haftet, wenn die Vor‑GmbH die tariflichen Sozialkassenbeiträge nicht zahlen kann?
Die Kernaussagen des BAG
- Beitragspflicht trotz Vor‑GmbH: Die Vor‑GmbH kann Beitragsschuldnerin der SOKA sein, wenn sie baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne des VTV ausführt.
- Keine „Handelndenhaftung“ für SOKA‑Beiträge: Die Geschäftsführerhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG greift für SOKA‑Bau‑Beiträge nicht, weil es sich nicht um rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten handelt, sondern um tariflich begründete Pflichten.
- Direkter Zugriff auf Gesellschafter bei Vermögenslosigkeit – aber nur anteilig: Ist die Vor‑GmbH vermögenslos (etwa wenn die Verfahrenseröffnung mangels Masse abgelehnt wurde), kann SOKA die Gesellschafter unmittelbar in Anspruch nehmen. Die Haftung ist jedoch auf den jeweiligen Beteiligungsanteil beschränkt, also keine unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung für die ganze Schuld.
- Keine “unechte Vor‑GmbH” – keine OHG- / GbR‑Haftung, wenn der Betrieb mit Aufgabe der Eintragungsabsicht eingestellt wird. Wird die Eintragungsabsicht aufgegeben und zugleich die Tätigkeit eingestellt, entsteht keine unechte Vor‑GmbH. Dann gilt nicht die persönliche, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung wie in einer OHG/GbR.
Was bedeutet das praktisch für Bauunternehmen und Gründer?
- Beitragspflichten prüfen:
- Fällt der Betrieb unter den VTV mit baugewerklichen Tätigkeiten?
- Wurden Arbeitnehmer beschäftigt und Löhne gezahlt? Dann entstehen regelmäßig Beitragspflichten.
- Status der Gesellschaft klären:
- Vor‑GmbH tätig gewesen? Eintragung nie erfolgt?
- Wurde die Eintragungsabsicht aufgegeben, und wann wurde der Betrieb eingestellt?
- Vermögenslage dokumentieren:
- Wurde die Verfahrenseröffnung mangels Masse abgelehnt? Das spricht stark für Vermögenslosigkeit und ermöglicht der SOKA den direkten Zugriff auf die Gesellschafter.
- Haftungsumfang richtig bestimmen:
- Gesellschafter haften in diesem Szenario entsprechend ihrer Beteiligungsquote, nicht gesamtschuldnerisch für die gesamte Schuld.
- Eine volle persönliche, unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung droht nur bei Fortführung ohne Eintrag (unechte Vor‑GmbH).
- Typische Verteidigungs‑ und Gestaltungsfelder:
- Geltungsbereich des VTV und die eingestuften Tätigkeiten genau prüfen.
- Zeitraum, Höhe und Berechnungsgrundlagen der Beiträge substantiell hinterfragen.
- Nachweise zur Betriebseinstellung (z.B. Gewerbeabmeldung) sichern, um eine unechte Vor‑GmbH zu vermeiden.
- Beteiligungsquoten klären, um den anteiligen Haftungsbetrag zu bestimmen.
Fazit
SOKA‑BAU kann bei einer vermögenslosen Vor‑GmbH die Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen – aber nicht unbegrenzt: Haftung besteht nur anteilig entsprechend der Beteiligung. Die gefürchtete volle gesamtschuldnerische Privat-Haftung wird dadurch im Regelfall vermieden. Entscheidend sind die korrekte Einordnung als Baubetrieb, die Vermögenslage der Vor‑GmbH und die Frage, ob der Betrieb nach Aufgabe der Eintragungsabsicht fortgeführt wurde.
Wenn Sie Gründungsvorhaben oder Altfälle mit Vor‑GmbH‑Bezug im Baugewerbe prüfen, sollten Sie genau diese Punkte systematisch klären – so lässt sich der Haftungsrahmen realistisch eingrenzen und rechtssicher argumentieren.
Dr. Meides Rechtsanwälte & Partner, Fachanwälte für Arbeitsrecht, sind ausgewiesene Experten für tarifvertragliches Sozialkassenrecht. Beraten werden Unternehmen dazu, ob und wie sie Beitragszahlungen an die SOKA-Bau begrenzen oder ganz vermeiden können. Schreiben Sie gerne eine E-Mail an MEIDES Rechtsanwälte Frankfurt.
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