Werkstatt beschäftigt Kfz-Meister auf Honorarbasis? Arbeitnehmer oder Selbstständiger?

Scheinselbstständiger Kfz-Meister

War ein Kfz-Meister, der auf Honorarbasis in einer Autowerkstatt arbeitete, tatsächlich selbstständig? Das Sozialgericht Stuttgart ließ sich davon nicht überzeugen. Es entschied, dass der Meister eine typische Arbeitnehmertätigkeit ausübte. Es lag also ein Fall von Scheinselbstständigkeit vor.

Eigenes Werkzeug, und andere Argumente pro Selbstständigkeit

Dabei gab es durchaus Punkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprachen Dazu gehörte etwa:

  • Der Kfz-Meister verwendete bei seinen Arbeiten im Bereich des Fahrzeug-Service auch sein eigenes Werkzeug.
  • Er war bei seiner Arbeit weder in Bezug auf die konkreten Zeiten noch inhaltlich an feste Vorgaben gebunden.
  • Eine Urlaubsregelung hatte der Kfz-Meister mit dem Werkstattbetrieb nicht getroffen. Er bekam auch keine Urlaubsvergütung.
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bekam er ebenso wenig.

Der Meister war vom Unternehmen wirtschaftlich abhängig

Andere Gesichtspunkte sprachen jedoch eindeutig gegen eine selbstständige Tätigkeit des Kfz-Meisters. So zum Beispiel der Umstand, dass er von dem Kfz-Werkstattbetrieb, für den er arbeitete, wirtschaftlich abhängig war.

  • Er war in dieser Zeit nur für diesen Kfz-Betrieb tätig.
  • Er hatte sein eigenes Gewerbe abgemeldet.
  • Seine Arbeitszeiten entsprachen weitgehend den typischen Arbeitszeiten eines festangestellten Kfz-Meisters.
  • Die Bezahlung trotz Honorarbasis war über mehrere Monate hinweg nahezu konstant.

Eingegliedert in den Werkstattbetrieb

Außerdem war der Kfz-Meister nach Ansicht der Richter weitgehend in den Betrieb der Autowerkstatt eingliedert. Auch dieser Aspekt war für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung.

Zwar war der Meister nicht verpflichtet, jedes Auto zu reparieren, für das der Werkstatt ein Auftrag vorlag. Das alleine genügte jedoch nicht, um ihn als selbstständigen Unter-Auftragnehmer des Betriebs einzuordnen. Denn auch bei einem Arbeitnehmer kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers gelockert sein.

Für die Eingliederung des Kfz-Meisters in den Betrieb, sprachen dagegen gleich mehrere Umstände:

  • Was der Kfz-Meister dem Unternehmen zur Verfügung stellte, war letztlich seine Arbeitskraft als Kraftfahrzeugmeister – also eine typische Arbeitnehmertätigkeit, wenn man sie nicht gerade im eigenen Betrieb ausübt.
  • Der Meister hatte bei seiner Arbeit Zugriff auf alle Maschinen und Geräte der Werkstatt, sowie auf deren Ersatzteillager.
  • Er nahm regelmäßig an Besprechungen teil, in denen er mit dem Geschäftsführer der Werkstatt Fragen zu laufenden Aufträge und den Reparaturen des Tagesgeschäfts klärte. Dort wurde beispielsweise das Vorgehen abgesprochen, wenn der Reparaturbedarf größer war, als vom Kostenvorschlag an den Kunden abgedeckt.
  • Der Kfz-Meister führte Aufträge aus, die nicht er, sondern der Geschäftsführer angenommen hatte.
  • Außerdem arbeitete der Meister auch mit den Lehrlingen, die in der Kfz-Werkstatt ausgebildet wurden.
  • Beendet wurde die Phase scheinbar selbstständiger Arbeit für die Werkstatt schließlich durch eine Festanstellung in Vollzeit.

Dass der Kfz-Meister einen eigenen Monteuranzug trug und sich dadurch optisch von den anderen Mitarbeitern unterschied, reichte als Argument gegen eine Eingliederung nicht aus.

Angestellter Meister oder selbstständig auf Honorarbasis?

Auch im Handwerk entscheiden die konkreten Umstände bei der Abgrenzung von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit. Selbst Details wie die Farbe des Monteur-Overalls können eine Rolle spielen – oder auch nicht.

Es ist wichtig, das Vertragsverhältnis zwischen einem Handwerksbetrieb und einem selbstständigen Meister, der auf Honorarbasis arbeitet, rechtssicher auszugestalten. Nur dann lässt sich die Gefahr der Scheinselbstständigkeit minimieren. Andernfalls droht bei jeder Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Ärger:

  • Wird die vermeintlich selbstständige Tätigkeit als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingestuft, haftet der unverhoffte Arbeitgeber für die Lohnsteuer und die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) des unverhofften neuen Mitarbeiters, und zwar (mindestens) für vier Jahre. Angesichts einer Meister-Vergütung auf Honorarbesis sind das erhebliche Summen.
  • Noch teurer wird der Arbeitsunfall eines Scheinselbstständigen. Da dieser nicht bei der Berufsgenossenschaft gemeldet worden ist, droht dem Unternehmen die Haftung für anfallende Behandlungs- und Rehabilitationskosten.

Risiko Scheinselbständigkeit: Fachanwalt Meides weiß Rat

Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät seit vielen Jahren schwerpunktmäßig Handwerksbetriebe. Er sorgt dafür, dass Sie Aufträge von einem selbstständigen Meister ausführen lassen können, ohne sich Sorgen um Scheinselbstständigkeit machen zu müssen. Sie erreichen Rechtsanwalt Dr. Meides unter eMail MEIDES Rechtsanwälte.

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