Räumlicher Geltungsbereich: die Malerkasse und das Saarland
Räumlicher Geltungsbereich (Saarland) des VTV-Maler. Neues Urteil schafft Klarheit für die Malerkasse und die Betriebe
Malerbetriebe müssen keine Beiträge an die Malerkasse zahlen, wenn sie ihre Arbeiten überwiegend im Saarland tatsächlich erbringen.
Arbeitsgericht Wiesbaden weist Klage der Urlaubskasse ab – Betriebssitz im Saarland schützt vor Beitragspflicht
Die Malerkasse nahm einen Einzelunternehmer wegen in der Vergangenheit zu zahlender Beiträge in Anspruch und forderte Beträge, die für das Unternehmen existenzgefährdend waren.
Malerkasse? Was ist das?
Die Malerkasse macht in der Form der Gemeinnützigen Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk e.V. Beitragsansprüche aufgrund der auf die Malerkasse anwendbaren Tarifverträge geltend. Sie ist eine sog. gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks. Es handelt sich hierbei um eine Sozialkasse, die neben der SOKA-Bau im Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks als Spezialkasse tätig wird.
Die Malerkasse ist zum Einzug von Beiträgen für das Urlaubs-Verfahren und die Zusatzversorgung in diesem Handwerk eingerichtet. Der Beitragseinzug, die Höhe der Beiträge und der betriebliche Geltungsbereich sind im Tarifvertrag über den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (VTV Maler, RTV Maler) in der jeweils gültigen Fassung geregelt, der für allgemeinverbindlich erklärt ist.
Und der Beklagte?
Der Beklagte ist ein Einzelunternehmer, der seinen Sitz ursprünglich vor vielen Jahren in Hessen angemeldet hatte und von dort aus auch Baustellen in Hessen bedient hatte. Aufgrund einer sich ändernden Auftragslage änderte sich auch sein Einsatzgebiet. Irgendwann betreute er weit überwiegend Baustellen, die im Saarland lagen. Aus Praktikabilitätsgründen richtete sich der Unternehmer daher im Saarland ein und führte von dort aus seinen Betrieb. Eine Ummeldung des Betriebes erfolgte nicht.
Ein Betrieb wird vom räumlichen Geltungsbereich des VTV-Maler erfasst, wenn er im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland) liegt. Und genau hier lag der Knackpunkt des Falls.
Die zentrale Frage war: was bestimmt den räumlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrages? Der Sitz? Die Baustelle?
Die Malerkasse vertrat die für sie günstige Ansicht, dass allein entscheidend für die Frage der Beitragspflicht der offiziell angemeldete Sitz des Einzelunternehmens sei.
Weder das Bundesarbeitsgericht noch die Landesarbeitsgerichte hatten bislang über einen derartigen Fall entschieden, so dass das Arbeitsgericht Wiesbaden hier nun Neuland betrat.
Neuland in der Rechtsprechung!
Das Arbeitsgericht Wiesbaden setze sich mit den Grundsätzen des Tarifvertrages und des Tarifrechts intensiv und überzeugend auseinander. Im Ergebnis wies es die Ansprüche der Malerkasse als unbegründet ab. Es stellte zu Gunsten des Einzelunternehmers fest, dass er nicht beitragsverpflichtet ist, da der betriebliche Geltungsbereich des RTV-Maler bzw. VTV-Maler gar nicht eröffnet ist.
Entscheidend für die Anwendung des Tarifvertrages der Sozialkasse ist nicht allein der Sitz. Das Arbeitsgericht Wiesbaden stellte klar, dass dies dem Sinn und Zweck zuwider laufen würde, wenn man allein auf den offiziell angemeldeten Sitz des Einzelunternehmers abstellen würde. Vielmehr führte der konkrete und substantiierte Vortrag des Beklagten, den die Malerkasse nicht schwächen konnte, zu einem anderen Ergebnis. Der Beklagte muss keine Beiträge an die Malerkasse abführen.
Was bedeutet das für Maler-Handwerksbetriebe?
| Aspekt | Bedeutung für Sie |
| Tatsächlicher Betriebsort zählt | Nicht die Gewerbeanmeldung, sondern der tatsächliche Ort der betrieblichen Organisation ist entscheidend |
| Dokumentation ist wichtig | Halten Sie fest, wo Sie Ihre Geschäfte führen, Mitarbeiter einteilen und Kunden betreuen |
| Saarland-Ausnahme | Der VTV-Maler gilt nicht im Saarland – prüfen Sie, ob Ihr Betrieb dort liegt |
| Substantiierter Vortrag | Bei Streit mit der Sozialkasse müssen Sie konkret darlegen, wo und wie Ihr Betrieb organisiert ist |
Unser Fazit:
Nicht vorschnell der Zahlungsanforderung einer tarifvertraglichen Sozialkasse nachkommen, sondern genau prüfen und kompetenten Rat einholen.
Auch in diesem Fall war ein genaues Hinsehen erfahrener Berater wichtig, um die Befreiung von einer existenzgefährdenden Beitragslast feststellen zu können. Sollte der Unternehmer seine Organisation und Art sowie Ort der Ausführung in Zukunft ändern, könnte er wieder beitragsbelastet sein. Es ist daher immer wichtig, genau hinzusehen.
Dr. Meides Rechtsanwälte & Partner, sind ausgewiesene Experten für tarifvertragliches Sozialkassenrecht, nicht nur im Bereich SOKA-Bau, sondern auch in Bezug auf die Sozialkassen in den Spezialbereichen wie den Malerbetrieben oder den Gartenbaubetrieben. Bei Beratungsfragen, schreiben Sie gerne eine E-Mail an MEIDES Rechtsanwälte Frankfurt.
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