Arbeitsvertrag Anstellungsvertrag
In dem Arbeitsvertrag Anstellungsvertrag (auch Dienstvertrag) werden die konkreten rechtlichen Beziehungen, insbesondere dessen Form sowie inhaltlich im Wesentlichen die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer formuliert und vereinbart.
Typischerweise werden die Parteien in dem Arbeitsvertrag Anstellungsvertrag Inhalt und Umfang der Tätigkeit, den Arbeitsort, das Gehalt, die Arbeitszeit, die Kündigungsfristen, den Urlaub und gegebenenfalls Sonderleistungen regeln. Besondere Arbeitsverhältnisse wie z.B. Entsendung, Leiharbeit, Minijob, Praktika bedürfen zusätzlich Regelungen zu ihren spezifischen Umständen.
In der Regel sind die Grundlagen der arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien gesetzlich geregelt; diese Regelungen kommen jedenfalls zur Anwendung, wenn -soweit zulässig- nichts abweichendes vereinbart ist. Es ist daher nur vorteilhaft, wenn die Parteien ihre Interessen durch entsprechend angepasste Regelungen im Arbeitsvertrag festhalten.
Ein arbeitsrechtlicher Vertrag wird wirksam auch mündlich geschlossen. Arbeitgeber sind nach dem Nachweisgesetz (NachwG) seit 1995 verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsvertrages beziehungsweise Anstellungsvertrages schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Wichtig ist zu wissen, dass auch wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung nach dem NachwG nicht erfüllt, der Arbeitsvertrag / Dienstvertrag gleichwohl gültig zustande gekommen ist. Ein fehlender schriftlicher Arbeitsvertrag kann sich allerdings u.a. in einem Streitfall vor Gericht in der Weise zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken, dass diesem Beweiserleichterungen bei streitigen Arbeitskonditionen eingeräumt werden.