Markierungen auf Industriefußböden aufbringen: nicht sozialkassenpflichtig

Erneut vom BAG festgestellt: keine SOKA-Beiträge für Arbeiten an Industriefußböden

Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass die tarifliche Sozialkasse der Bauwirtschaft, die SOKA-Bau, von einem Arbeitgeber für Arbeiten an Industriefußböden keine Beitragszahlungen fordern kann.

Die Entscheidung lässt sich nicht auf alle anderen Betriebe übertragen, die ebenfalls mit den Böden in Industriehallen zu tun haben. Entscheidend ist immer der Einzelfall. Sie zeigt jedoch wieder einmal, dass juristische Gegenwehr gegen SOKA-Ansprüche echte Aussicht auf Erfolg hat. Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte der Sozialkasse noch stattgegeben, bevor das Bundesarbeitsgericht ihre Forderungen verwarf.

Farbmarkierungen auf Industriefußböden

Das Verfahren richtete sich gegen ein kleines Unternehmen, das Fußböden in Industrieanlagen, Lagerhallen und Gewerbeflächen mit Markierungen versieht. Diese Farbmarkierungen, Linien und Symbole kennzeichnen beispielsweise Stellflächen für bestimmte Produkte oder Behälter, grenzen Gehbereiche von Gabelstapler-Fahrspuren ab oder weisen auf Gefahrstellen hin.

Zum Einsatz kamen Acrylfarben und Acryllacke. Sie wurden zum Teil mit dem Farbroller aufgebracht, teilweise aufgespritzt. Die Umrisse wurden mit Kreppband abgeklebt. Vor den Markierungsarbeiten wurden die Betonböden mit einem Kugelstrahler vorbereitet.

Der kleine Betrieb wird von einem gelernten Malergesellen geführt. Er beschäftigte einen Arbeiter und einen Angestellten, beide ohne Berufsabschluss im Maler- und Lackiererhandwerk. Die Frage der Berufsausbildung sollte in diesem Fall wichtig werden.

Sind das Straßenbauarbeiten? Für die SOKA-Bau schon

Von diesem Betrieb verlangte die Sozialkasse der Bauwirtschaft Beitragsnachzahlungen für etwas mehr als fünf Jahre, zusammen fast 48.000 Euro. Zur Begründung gab sie an, der Betrieb falle unter den VTV, den Sozialkassentarifvertrag im Baugewerbe.

Der VTV wird vom Bundesarbeitsminister regelmäßig für allgemeingültig erklärt. Deshalb gilt er auch in Betrieben, die ansonsten nicht tarifgebunden sind. Allerdings müssen die Mitarbeiter dafür „arbeitszeitlich überwiegend“ Arbeiten durchführen, die unter den Tarifvertrag fallen. Eine der Tätigkeiten, die der VTV nennt, sind „Straßenbauarbeiten (Fahrbahnmarkierungsarbeiten)“. Darauf basierte die SOKA-Bau ihre Forderungen. Weil das kleine Unternehmen die Beiträge nicht zahlen wollte, wurde es von der Sozialkasse verklagt.

Nicht baulich, sondern Maler- und Lackiererhandwerk – keine SOKA-Beitragspflicht

Eine weitere Besonderheit im VTV: dort ist geregelt, dass Betriebe des Maler- und Lackierhandwerks grundsätzlich keine Beiträge an die SOKA-Bau abführen müssen. Eine Beitragspflicht kommt für sie nur in Frage, wenn sie überwiegend eine der im Tarifvertrag ausdrücklich genannten Tätigkeiten ausführen.

Boden- und Fahrbahnmarkierungsarbeiten sind auch im RTV Maler-Lackierer erfasst, dem Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk. Damit zählen sie zu den sogenannten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“: Arbeiten, die sowohl von SOKA-beitragspflichtigen Bauunternehmen wie von dort nicht beitragspflichtigen Maler- und Lackiererbetrieben durchgeführt werden.

In solchen Fällen prüfen die Arbeitsgerichte, ob die Arbeiten von Fachleuten des nicht beitragspflichtigen Handwerks ausgeführt oder angeleitet werden. Dass der Chef des Betriebs eine Ausbildung als Maler und Lackierer abgeschlossen hatte, sprach für einen Betrieb dieses Handwerks und gegen die Beitragspflicht als Baubetrieb.

Ganz einfach: Industrie- und Lagerhallen sind keine Straßen

Noch wichtiger war für das Bundesarbeitsgericht ein zweiter Punkt. Es stellte fest, dass die Bodenmarkierungen in Industriegebäuden nicht unter den Punkt „Straßenbauarbeiten (Fahrbahnmarkierungsarbeiten)“ im Tarifvertrag fielen.

Der Grund war aus Sicht der Richter einfach: Ein Hallenboden ist keine Fahrbahn, selbst wenn dort Fahrspuren für Gabelstapler oder Transportfahrzeuge aufgezeichnet sind. Fahrbahnmarkierungen setzten vielmehr eine Straße voraus, auf der sie aufgebracht werden. Straßen sind in aller Regel jedoch kein Bestandteil von Gebäuden. Aus diesem Grund wies das BAG die Beitragsforderungen der SOKA-Bau zurück.

Ein Rückschlag für die Sozialkasse – leider kein Freibrief für andere Betriebe

Viele Betriebe, die mit Markierungsarbeiten auf Böden, Flächen oder Fahrbahnen zu tun haben, wird das Urteil freuen. Die Beitragsansprüche der Sozialkasse der Bauwirtschaft sind erneut an Grenzen gestoßen. Trotzdem kann man davon ausgehen, dass sie auch in diesem Bereich weiter Forderungen einklagen wird. Wir haben mehrfach über ähnliche Fälle berichtet:

Jede dieser Klagen wird als Einzelfall verhandelt. Und in jedem Fall kann ein anderes Detail den Arbeitgeber zum Beitragszahler machen oder vor Beiträgen bewahren. Deshalb ist es wichtig, sich von vornherein exzellente juristische Unterstützung zu suchen. Der Versuch, die Dinge selbst mit der Sozialkasse zu regeln, ist fast immer eine schlechte Idee.

Außerdem gilt es einen weiteren Punkt im Auge zu behalten. Die SOKA-Bau ist nicht die einzige tarifliche Sozialkasse. Gerade für Maler- und Lackiererbetriebe gibt es schließlich auch die UK-Maler, Malerkasse.

Eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitgeber, die mit der SOKA zu tun haben

Die Dr. Meides Rechtsanwaltsgesellschaft, Fachanwälte für Arbeitsrecht, hat sich seit vielen Jahren auf Sozialkassenrecht spezialisiert. Sie berät seit vielen Jahren Arbeitgeber, die von der SOKA-Bau oder einer anderen tariflichen Sozialkasse mit einem Erfassungsbogen oder Beitragsforderungen konfrontiert werden. Am besten schreiben Sie noch heute eine E-Mail an Dr. Meides Rechtsanwälte Frankfurt.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto stammt von pixabay © blickpixel. Herzlichen Dank!