Bundesarbeitsgericht: für SOKA-Pflicht von Leiharbeitnehmer genügen Nebenarbeiten

Bei Leiharbeit: SOKA-Beiträge selbst für nicht-bauliche Nebentätigkeiten

Leiharbeitnehmer können sich beim Entleiher gewissermaßen mit der Beitragspflicht zur tariflichen Sozialkasse der Bauwirtschaft infizieren. Das gilt selbst dann, wenn die Arbeit, die so dort verrichten, für sich genommen gar nicht beitragspflichtig ist. Erledigen die Leiharbeitnehmer Nebenarbeiten zu einer beitragspflichtigen, durch eigene Arbeitnehmer ausgeführten Haupttätigkeit, dann sind sie in der Regel ebenfalls beitragspflichtig. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Leiharbeitnehmer und Urlaubskassenpflicht

Die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau / ULAK) ist eine tarifliche Einrichtung, die von Arbeitgebern Beiträge kassiert. Der Tarifvertrag, auf dem ihre Forderungen basieren (VTV), ist aufgrund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Bundesarbeitsministers auch für Arbeitgeber ohne Tarifbindung verpflichtend.

Die SOKA-Bau fordert nicht nur im Bauhauptgewerbe Beiträge, in dem konventionelle Arbeitnehmerüberlassung ohnehin nicht erlaubt ist. Beitragspflichtig sind daneben viele Tätigkeiten im Baunebengewerbe, im Ausbaugewerbe sowie – im Fall von Eisenschutzarbeiten oder technischer Isolierung – selbst auf Schiffen und anderen nichtbaulichen Einrichtungen. Dort ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern erlaubt und durchaus üblich. Damit stellt sich die Frage: Wie steht es bei Arbeitnehmerüberlassung um die Urlaubskassenpflicht an die ULAK / SOKA?

SOKA-Beiträge bei Arbeitnehmerüberlassung: Dafür genügen bereits Nebenarbeiten

Grundsätzlich gilt: Wenn die Leiharbeitnehmer Tätigkeiten ausführen, die gemäß VTV sozialkassenpflichtig sind, dann müssen für sie auch Beiträge an die SOKA-Bau bezahlt werden. (Einen solchen Fall schildert der Beitrag „Wenn die SOKA-Bau von einer Zeitarbeitsfirma Beiträge für Leiharbeiter fordert“.) Nun hat das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht: bereits Nebenarbeiten, die von Leiharbeitnehmern ausgeführt werden, können während der Zeit der Arbeitnehmerüberlassung Beitragspflicht auslösen.

In dem Fall ging es um einen Betrieb, der seine Arbeitnehmer an Fachunternehmen für Eisenschutzarbeiten überlassen hatte. Eisenschutzarbeiten sind SOKA-pflichtig. Das BAG führte aus: Selbst wenn die ausgeliehenen Arbeiter bei den Entleihern nur Neben- und Zusammenhangsarbeiten ausgeführt haben sollten, fällt ihr Einsatz in der Regel unter den VTV. Damit ist er beitragspflichtig.

Der Grund: Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden die Nebenleistungen und die echten Bauleistungen in einem engen organisatorischen Zusammenhang einheitlich geleitet. Liegt eine einheitliche Leitung vor, kommt es nicht mehr darauf an, wer wen mit welchen Tätigkeiten beauftragt hat und wie abgerechnet wird: Die SOKA-Beitragspflicht, die für die Haupttätigkeit gilt, erfasst auch die Nebenarbeiten, die die Leiharbeitnehmer ausführen.

Bei Arbeitnehmerüberlassung ist Teil des Konzepts, dass der Entleiher die Arbeitsanweisungen erteilt und die Leiharbeitnehmer in seine eigene Betriebsorganisation einbindet. Deshalb ist dann in der Regel auch bei Nebenarbeiten von SOKA-Pflicht auszugehen, wenn die von den eigenen Mitarbeitern ausgeführten Haupttätigkeiten unter den VTV fallen.

Was sind Nebenarbeiten?

Nebenarbeiten sind Tätigkeiten, die „branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der […] baugewerblichen Tätigkeiten“ notwendig sind und „regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften verrichtet werden können“. Typische Beispiele sind die Vorbereitung von Baustellen, Reinigungstätigkeiten, Entsorgung und Entrümpelung oder der Transport von Material.

Arbeitnehmerüberlassung und Urlaubskassenpflicht: Fachanwalt Dr. Meides kennt die Rechtslage

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht hat Rechtsanwalt Dr. Meides jahrzehntelange Erfahrung aus Rechtsstreitigkeiten mit den tariflichen Urlaubskassen, wie der SOKA-Bau. Er ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um das Abwehren von Beitragsforderungen oder um die günstige Gestaltung von Arbeitnehmer-Überlassungsverträgen geht.

Sie erreichen die MEIDES Rechtsanwaltsgesellschaft unter MEIDES Rechtsanwälte, Frankfurt.

Hinweis: Kollegenhilfe

Im klassischen Bauhauptgewerbe ist es verboten, Leiharbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma einzusetzen. Gestattet ist dort nur die sogenannte Kollegenhilfe, bei der ein Baubetrieb einem anderen für eine gewisse Zeit die eigenen Arbeitskräfte überlässt. Voraussetzung ist unter anderem, dass für beide Betriebe dieselben Tarifverträge gelten, einschließlich der zum Sozialkassenverfahren. (Mehr dazu im Beitrag „Arbeitnehmerüberlassung zwischen Baubetrieben“).

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