Wenn die SOKA-Bau von Zeitarbeitsfirma Beiträge für Leiharbeiter fordert

Zeitarbeitsfirma überließ Arbeitnehmern für Bautätigkeiten

Arbeitnehmer an Bauunternehmen für Bauarbeiten zu verleihen ist gesetzlich untersagt. Allerdings dürfen Arbeitskräfte an Unternehmen verliehen werden, die nicht zum Bauhauptgewerbe gehören, und zwar selbst für Bautätigkeiten. (Voraussetzung ist natürlich, dass das Verleihunternehmen eine Erlaubnis besitzt.) Dann allerdings stellt sich die Frage nach Beiträgen zur Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-BAU).

Eine Zeitarbeitsfirma aus Zwickau hatte einer GmbH, die nicht zum Bauhauptgewerbe gehörte, sechs Mitarbeiter überlassen. Einige davon wurden als Fliesenleger und Trockenbauer eingesetzt. Das rief die SOKA-BAU auf den Plan. Für gewerbliche Arbeitnehmer in Baugewerbe muss der Arbeitgeber in der Regel Beiträge an die tarifliche Sozialkasse der Bauwirtschaft bezahlen. Das gilt grundsätzlich auch für Leiharbeitnehmer, die Bautätigkeiten ausführen – aber natürlich nur, wenn die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht vorliegen. Das war in diesem Fall fraglich.

Die SOKA-Bau will Beiträge für die Zeitarbeiter

Das Zeitarbeitsunternehmen erklärte, eine Überprüfung des Entleihbetriebs habe ergeben, dass dieser kein Baubetrieb sei. Der Zoll kam bei einer Überprüfung allerdings zu einem anderen Ergebnis – und meldete dies an die SOKA-BAU, genau wie den Umstand, dass man dort Zeitarbeiter angetroffen hatte.

Daraufhin forderte die Sozialkasse vom Entleihbetrieb SOKA-Bau-Beiträge, da die Leiharbeiter für beitragspflichtige Bautätigkeiten eingesetzt worden seien. Außerdem, so unterstellte die SOKA-BAU, hätte die Zeitarbeitsfirma noch an zwei weitere Unternehmen Arbeiter für Bauarbeiten verliehen. Nach Angaben der Zeitarbeitsfirmen handelte es jedoch um keine Betriebe des Bauhauptgewerbes, sondern um eine industrielle Bäder-Produktion, an die Arbeitnehmer für Mosaiklege- und Fliesenlegearbeiten sowie Trockenbau überlassen wurden, und ein Unternehmen, das sich auf die Montage von Aluminium-Schutzprofilen an Holzfenstern spezialisiert hatte.

Klage der SOKA-BAU unbegründet

Da die Zeitarbeitsfirma die geforderten Beiträge nicht bezahlen wollte, ging die SOKA-BAU vor Gericht. Dort hatte sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Berlin als erste Instanz verwies darauf, dass die Sozialkasse die Leiharbeitnehmer, den Entleih-Zeitraum und die Tätigkeiten genau benennen müsse, um Forderungen zu stellen. Das Gericht bemängelte den fehlenden Tatsachenvortrag.

Selbst in der Berufung gegen diese Entscheidung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war der Sozialkasse kein Erfolg beschieden. Dort ging es erneut um fehlende Beweise der SOKA-Bau zum Untermauern ihre Ansprüche. Die von der Sozialkasse vorgebrachten Tatsachen genügten dem Landesarbeitsgericht nicht. Es sprach von „ins Blaue hinein aufgestellten Behauptungen“, verwarf die Klage und sah darüber hinaus keinen Grund, die Möglichkeit einer Revision zuzulassen.

Gegenüber der Zeitarbeitsfirma muss die SOKA-Bau ihre Forderungen besonders genau belegen

Aus der Urteilsbegründung ergibt sich ein interessanter Gesichtspunkt: Wenn die SOKA-Bau Forderungen an Zeitarbeitsfirmen stellt, muss sie diese in der Regel besonders gut darlegen können.

Zwar gelten grundsätzlich für die Sozialkasse Darlegungserleichterungen, wenn sie Klage auf Beitragszahlung gegen einen Baubetrieb erhebt. Begründet wird das damit, dass die SOKA-BAU in der Regel keine näheren Einblicke in die Arbeitsabläufe des beklagten Betriebs hat. Bei der Klage gegen einen Betrieb der Arbeitnehmerüberlassung ist das jedoch anders. Denn in diesem Fall hat auch der Verleiher als Arbeitgeber keinen näheren Einblick in das, was der Entleiher tut. Und wenn beide Parteien keinen näheren Einblick in die „streitgegenständliche Tätigkeit“ haben, ist es Sache des Klägers und damit der SOKA-BAU, hinreichende Tatsachen bezüglich der Ansprüche vorzutragen.

Das bedeutet: Bei einem Beitragsstreit dürfte in vielen Fällen der Entleihbetrieb gute Karten haben – aber natürlich nur dann, wenn er die Beitragsforderungen nicht in vorauseilendem Gehorsam bezahlt.

Fragen zur SOKA-BAU oder zur Arbeitnehmerüberlassung für Bautätigkeiten und im Bauhandwerk?

Wann besteht Beitragspflicht zur Sozialkasse? Wann ist die Arbeitnehmerüberlassung für Bautätigkeiten zulässig? Diese Fragen sind sehr einzelfallabhängig. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht befasst sich Rechtsanwalt Dr. Meides seit vielen Jahren mit solchen Fällen. Er weiß, worauf es in der Praxis ankommt.

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