Die Malerkasse – was ist das?

Information rund um die Malerkasse

Die Malerkasse ist eine Sozialkasse speziell für das Maler- und Lackiererhandwerk. Sie umfasst eine Urlaubkasse („Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler-Lackiererhandwerk e.V.“) und eine Altersvorsorgekasse („Zusatzversorgungskasse des Maler-Lackiererhandwerk VVaG“).

Betriebe, für die Beitragspflicht zur Malerkasse besteht, müssen für jeden Arbeitnehmer in jedem Monat zusätzlich zu den sonstigen, regulären Sozialversicherungsbeiträgen noch einen Beitrag an die Malerkasse entrichten. Dieser Beitrag ist reine Arbeitgebersache.

Wie funktioniert die Malerkasse?

  • Im Gegenzug zu den Beiträgen erstattet die Malerkasse Arbeitgebern die Aufwendungen für Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld („Urlaubsvergütung“) ihrer Arbeitnehmer.
  • Außerdem erhalten Arbeitnehmer, für die Beiträge bezahlt wurden, eine zusätzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente.
  • Schließlich bietet die Malerkasse eine betrieblichen Altersversorgung („Maler-Lackierer-Rente“) an, diese ist allerdings freiwillig.

Warum ist die Malerkasse Pflicht?

Beitragspflicht und Aufgaben der Malerkasse sind in drei Tarifverträgen geregelt:

  • RTV Maler-Lackierer (Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk)
  • TZA Maler-Lackierer (Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk)
  • VTV Maler-Lackierer (Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler und Lackiererhandwerk)

2017 wurden diese Tarifverträge durch ein Gesetz (das SOKA-SiG II) für allgemeinverbindlich erklärt. Damit gilt eine Beitragspflicht für alle Betriebe, die in Deutschland (außer dem Saarland) zu mehr als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks ausführen.

Aber: Selbst wenn ein Handwerksbetrieb „Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks“ ausführt, muss genau geprüft werden: Welchen Anteil haben welche Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit? Für wen muss bezahlt werden? Fällt der Betrieb womöglich unter eine andere Sozialkassenpflicht?

Der konkrete Fall zählt.

Wie hoch sind die Beiträge zur Malerkasse?

Das hängt von der Tätigkeit ab.

  • Für gewerbliche Arbeitnehmer müssen monatlich derzeit 14,3 Prozent des Bruttolohns bezahlt werden (12,3 Prozent als Beitrag für die Maler-Urlaubskasse, 2 Prozent als Beitrag für die Zusatzversorgungskasse.)
  • Für technische, kaufmännische und leitende Angestellte müssen nur 2 Prozent des Bruttolohns bezahlt werden. Bei ihnen fällt kein Urlaubskassen-Beitrag an.

Für wen muss bezahlt werden?

Für versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, also neben Gesellen beispielsweise auch für Lagerarbeiter, Fahrer oder Bürokräfte. Beitragspflichtig sind auch Teilzeitkräfte, 450-Euro-Kräfte, beschäftigte Rentner und sozialversicherungspflichtig tätige Familienangehörige. Ob für einen Gesellschafter Beiträge anfallen, hängt von den Umständen ab.

Kein Beitrag zur Malerkasse muss dagegen für kurzfristig geringfügig beschäftigte Aushilfen, für noch nicht volljährige Arbeitnehmer, für Azubis sowie für Schüler und Studenten entrichtet werden, die als Praktikanten oder Aushilfen im Betrieb sind.

Leistungen der Urlaubskasse

Arbeitnehmer des Maler-und Lackiererhandwerks haben während ihres Urlaubs Anspruch auf Urlaubsentgelt (ihren regulären Arbeitslohn) plus zusätzlich 15 Prozent Urlaubsgeld.

Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld werden vom Arbeitsgeber ausbezahlt, und zwar auch für solche Urlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber des Maler- und Lackiererhandwerks, während einer Langzeit-Erkrankung oder für Schlechtwetterzeiten ohne Berufsausübung angesammelt hat. Diese Kosten erstattet die Urlaubskasse der Maler und Lackierer dem Arbeitgeber anschließend. Die Malerkasse organisiert also eine Art branchenweites Umlageverfahren für Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld.

„Muss ich für meine Leute Beiträge an die Malerkasse bezahlen?“

Das hängt zunächst einmal davon ab, ob der Betrieb zu mehr als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit „Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks“ ausführt und von den oben erwähnten Tarifverträgen erfasst wird. Zu diesen Tätigkeiten gehören gemäß RTV Maler-Lackierer neben klassischen Tätigkeiten eines Malers unter anderem auch das Autolackieren, das Verputzen, Entrostung und Eisenanstrich, die Montage von Wärmedämmverbundsystemen, Betonschutzarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, Bodenbeschichtungen, Bodenbelagsarbeiten und selbst Gerüstbau.

Allerdings muss wirklich präzise festgestellt werden, was genau in welchem Umfang getan wurde. Zudem kann die Innungsmitgliedschaft eines Betriebs von Bedeutung sein, oder die Frage, ob der Betrieb industriell statt handwerklich arbeitet. Nur mit Blick auf alle Details lässt sich entscheiden, ob Sozialkassenbeiträge bezahlt werden müssen und wenn ja, an welche Sozialkasse.

Denn hier gibt es einige Überschneidungen. Statt der Malerkasse kann unter Umständen auch die SOKA-BAU oder sogar die SOKA Gerüst einschlägig sein. Doppelt muss man allerdings nie bezahlen.

Übrigens können selbst Unternehmen anderer Branchen eine Beitragspflicht zur Malerkasse haben: dann, wenn eine selbstständige Betriebsabteilung für Maler- und Lackierertätigkeiten existiert.

Sie haben Fragen? Rechtsanwalt Meides hat Antworten

Die Beiträge zur Malerkasse machen schnell beträchtliche Summen aus. Rechtsanwalt Dr. Meides hat sich als Fachanwalt für Arbeitsrecht seit vielen Jahren auf Sozialkassenrecht spezialisiert. Er weiß bei Rechtsfragen zu Forderungen der Malerkasse Rat.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto „Malerhandwerk“ stammt von Pixabay ©Stux. Herzlichen Dank!