SokaSiG 2: Die Ansprüche der Sozialkassen sollen weiter zementiert werden

Im Mai hat die Politik die SOKA-Bau sozusagen vor dem Bundesarbeitsgericht gerettet: Beitragsansprüche, die das Gericht gekippt hatte, wurden rückwirkend per Gesetz festgeschrieben. Den anderen tariflichen Sozialkassen drohte das gleiche Schicksal. Deshalb wird nun auch ihnen rückwirkend ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Beiträge spendiert. Das „Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes“ – Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz, kurz SokaSiG 2, ist seit heute am 8.9.2017 in Kraft.

So wie schon bei der SOKA-Bau

Die SOKA-Bau als größte der Sozialkassen auf Tarifvertragsbasis war spätestens im Januar juristisch ins Wanken geraten: Das Bundesarbeitsgericht erklärte mehrere Allgemeinverbindlichkeitserklärungen (AVE) für unwirksam. Die AVEs hatten die Geltung der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) auf nicht tarifgebundene Betriebe ausgedehnt.

Ohne diese Rechtsgrundlage drohten der SOKA-Bau Ausfälle und Rückzahlungsforderungen. Selbst mit Insolvenz wurde spekuliert. Doch im Bundestag wurde fast schon über Nacht das erste SokaSiG aus dem Hut gezaubert. Es stellt die SOKA-Bau-Tarifregelung auf eine gesetzliche Grundlage –rückwirkend. Das, so wurde von vielen kritisiert, ist eigentlich verfassungswidrig. Unser Kommentar dazu: „SOKA-Bau, das SokaSiG und die Politik“.

Nun auch die anderen Sozialkassen: SokaSiG 2

Trotzdem erfolgt nun das gleiche Rettungsmanöver auch für die anderen Sozialkassen: Das SOKA SiG 2 schreibt Tarifverträge mit den darin enthaltenen Beitragsansprüchen der Sozialkassen per Gesetz fest, und zwar für

  • Dachdecker (SOKA-DACH),
  • Maler und Lackierer (Malerkasse),
  • Gerüstbauer (SOKA Gerüstbau)
  • Steinmetze und Steinbildhauer (ZVK Steinmetz)
  • Betonstein-Gewerbe Nordwestdeutschland (SOKA-Bau)
  • Steine und Erden, Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern (ZVK Bayern)
  • Land- und Forstwirtschaft (ZLA)
  • Garten- Landschafts- und Sportplatzbaubau (EWGaLa)
  • Bäcker sowie Brot- und Backwarenindustrie (FW Bäckerhandwerk, ZVK Brot, seit 2003 besteht keine Beitragspflicht mehr)
  • Redakteure /innen von Tageszeitungen (Presseversorgungswerk)

In all diesen Branchen werden die Allgemeinverbindlicherklärungen nun nachträglich in ein Gesetz gegossen.

Durch ist das Sozialkassen-Thema damit nicht

Beim SokaSiG 2 hat man sich, wie schon beim SokaSiG, mit verfassungsrechtlichen Bedenken nicht lange aufgehalten. Das politische Ziel der Sozialkassen-Rettung war offensichtlich wichtiger. Doch Verfassungsbeschwerden gegen das SokaSiG wurden bereits einige eingereicht. Es ist durchaus möglich, dass diese Gesetze irgendwann einmal kassiert werden.

Freilich, der Weg zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist lang. Unternehmen, die mit zweifelhaften Beitragsforderungen der SOKA-Bau, der Malerkasse, der SOKA-Dach oder den anderen Sozialkassen konfrontiert sind, brauchen schnelle Unterstützung.

Die ist weiterhin empfohlen. Nach wie vor ist die Beitragspflicht in jedem einzelnen Fall von den konkreten Gegebenheiten abhängig. Deshalb lohnt es, sich vom Anwalt beraten zu lassen, bevor man den Sozialkassen Geld überweist oder auch nur überhaupt Angaben zum eigenen Betrieb macht. Wenn Ihr Betrieb betroffen ist: rufen Sie uns an!

Ansprechpartner:

Dr. Peter Meides
069 9592979-0
ffm@meides.de
Eckenheimer Landstraße 46-48 in 60318 Frankfurt am Main

Über Dr. Peter Meides

Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht und Geschäftsführer der Meides Rechtsanwaltsgesellschaft in Frankfurt am Main. Seine Fachanwaltskanzlei berät seit vielen Jahren Unternehmen zu Forderungen der Sozialkassen und führt laufend Verfahren gegen die verschiedenen Sozialkassen.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto „Reichstagsgebäude, Dem deutschen Volke“ stammt von Digitaler Bilderdienst / Bildarchiv (c) Deutscher Bundestag / Julia Nowak-Katz. Herzlichen Dank!