Garten- und Landschaftsbau: Wer muss Ausbildungsumlage, wer Winterbeschäftigungs-Umlage bezahlen?

Die „Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau“ (EWGaLa) zieht von Betrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus Beiträge zu zwei verschiedenen Umlagen ein:

  • tarifliche Ausbildungsumlage
  • Winterbeschäftigungsumlage

Allerdings müssen nicht alle Betriebe beide Umlagen bezahlen.

Ausbildungsumlage für Garten- und Landschaftsbaubetriebe

Beiträge zur Ausbildungsumlage (0,8 Prozent vom Bruttolohn) zieht die EWGaLa für das AuGaLa ein, das tarifliche „Ausbildungsförderwerk Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V“. Diese Beiträge werden bei allen Betrieben fällig, die mit mehr als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit auf fremden Flächen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau tätig sind und Pflichtmitglied in der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind (der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – SVLFG).

Ob ein GaLa-Betrieb tatsächlich ausbildet, ist dafür nicht von Belang. Er muss noch nicht einmal unbefristete Arbeitskräfte eingestellt haben. Bereits die Beschäftigung von Aushilfen reicht für die Beitragspflicht.

Ebenfalls belanglos ist, ob der Betrieb zum Arbeitgeberverband (Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V.) gehört: Da der einschlägige Tarifvertrag vom Bundesarbeitsminister regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt wird, gilt er auch für ansonsten nicht tarifgebundene Unternehmen.

Wann arbeitet der Betrieb „auf fremden Flächen“?

Ein Beispiel: Eine Stiftung, die einen historischen Garten unterhält und deshalb einen Gartenbaubetrieb unterhält, muss keine Umlage bezahlen. Wenn sie jedoch gleichzeitig Gartenbau-Service und Baumpflege für externe Kunden anbietet, muss sie am Umlageverfahren teilnehmen, sobald diese Aufträge für Dritte mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit umfassen (bezogen auf die im Gartenbau Beschäftigten).

Allerdings wird Umlage nur für den Lohn dieser Mitarbeiter fällig, nicht aber für das Gehalt der Kollegen in der Stiftungsverwaltung. Schließlich bilden die Gartenbau-Arbeitskräfte (zumindest oft) eine eigenständige Betriebsabteilung, und nur diese fällt in den Geltungsbereich der Gartenbau-Tarifverträge.

Winterbeschäftigungsumlage für Garten- und Landschaftsbaubetriebe mit überwiegend baulicher Tätigkeit

Der Einzug der Winterbeschäftigungsumlage durch die EWGaLa (2 Prozent vom Bruttoarbeitslohn insgesamt, 1,2 Prozent sind der Arbeitgeberanteil) erfolgt im Auftrag der Bundesarbeitsagentur. Über die Umlage werden Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwand-Wintergeld finanziert, die sogenannten „ergänzenden Maßnahmen“ der Winterbeschäftigungsförderung.

Nicht alle Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssen Winterbeschäftigungsumlage bezahlen: diese Pflicht besteht nur, wenn überwiegend, das heißt zu mehr als 50 Prozent, bauliche Arbeiten verrichtet werden. Kriterium ist auch hier die Gesamtarbeitszeit des Betriebs oder der selbstständigen Betriebsabteilung.

Was sind bauliche Maßnahmen im Garten- und Landschaftsbau?

Für die Baulichkeit gibt es in Bezug auf die Winterbeschäftigungsförderung keine einfache, absolute, trennscharfe Definition. Ausschlaggebend ist die Baubetriebeverordnung, doch auch diese liefert für den Bereich GaLa-Bau nur eine Auflistung (§ 1 Abs. 4 BauBetrV):

  • Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen;
  • Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Straßen-, Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Flugplätzen, Kasernen;
  • Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau;
  • Ingenieurbiologische Arbeiten aller Art;
  • Schutzpflanzungen aller Art;
  • Drainierungsarbeiten;
  • Meliorationsarbeiten;
  • Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.

Daneben steuert die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau eine Liste eigener Beispiele für Arbeiten bei, die sie als baulich einordnet: Pflanz- und Saatarbeiten bei Neuanlage, Baumfällarbeiten, Rodungsarbeiten, Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Wegearbeiten, Holzarbeiten sowie Zaunbau, Arbeiten im Sport- und Spielplatzbau sowie sonstigen Freizeitanlagen, Begrünungsarbeiten im Außen- und Innenbereich sowie Dachbegrünung, Fassadenbegrünung und Innenraumbegrünung, Gewässerarbeiten, Bau von Wasserbecken, Lärmschutzanlagen, Kompostierung, Renaturierungsarbeiten, naturnaher Wasserbau sowie Arbeiten im Rahmen von Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen. (Diese Liste ist nicht abschließend zu verstehen.)

Beispiele nicht baulicher Tätigkeiten sind dagegen Bewässern, Bodenpflege, Rasenpflege, Gehölz- und Baumpflegearbeiten, Baumsanierung, Grünschnittarbeiten, Düngen, Mulchen und Winterdienst.

Viele Garten- und Landschaftsbaubetriebe sind zudem branchenfremd tätig. Dann kommt es darauf an, ob die Tätigkeit von der Baubetriebe-Verordnung erfasst ist. Bei Pflasterarbeiten im Tiefbau wäre das der Fall, bei Grabpflegearbeiten oder dem Betrieb einer Baumschule nicht.

Fazit: Das Prinzip „mehr als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit“ klingt einfacher, als es in der Praxis ist. Eine klare Aussage zur Beitragspflicht lässt sich häufig erst nach genauer Prüfung der Verhältnisse vor Ort treffen. Längst nicht alle Bescheide sind korrekt, nicht selten hat ein Widerspruch gute Aussichten. Das zeigte auch das Beispiel eines GaLa-Betriebs, der sich erfolgreich gegen die Einordung von Bankettpflegearbeiten als „baulich“ wehrte.

Ausbildungsförderungsumlage und Winterbeschäftigungsumlage nicht einfach hinnehmen: Lassen Sie Bescheide der Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau (EWGaLa) und der Arbeitsagentur vom Anwalt prüfen!

Bevor Ihr Betrieb jahrelang Beiträge zu Umlageverfahren zahlt, zu denen er gar nicht verpflichtet wäre, sollten Sie sich von Rechtsanwalt Dr. Meides über die Chancen eines Widerspruchs beraten lassen. Falls Sie Zweifel an Ihrer Umlagepflicht haben, ist das Geld für eine Erstberatung beim Fachanwalt in jedem Fall gut angelegt. Sie erreichen Rechtsanwalt Dr. Meides unter eMail MEIDES Rechtsanwälte.

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