Bundesarbeitsgericht: SOKA-Bau muss Ofenbau-Betrieb Beiträge zurückzahlen

Bundesarbeitsgericht: Klare Niederlage für die Sozialkasse der Bauwirtschaft

Im Sozialkassentarifvertrag-Bau ist das „Herd- und Ofensetzerhandwerk“ ausdrücklich ausgeschlossen. Damit, so sollte man denken, ist die Rechtslage klar. Ein Ofenbaubetrieb ist nicht beitragspflichtig. Zahlt er trotzdem Beiträge an die tarifliche Urlaubskasse, weil die Sozialkasse diese eingefordert hat, dann sollte sie dieses Geld ohne Umstände zurückerstatten.

Die SOKA-Bau, die tarifvertragliche Sozialkasse der Bauwirtschaft, sah die Sache ganz anders. Bis zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zog sich ein Rechtsstreit, bis ein Ofen- und Kaminbauunternehmen zu seinem Recht kam: Das oberste deutsche Arbeitsgericht bestätigte, dass der Betrieb nicht zur Beitragszahlung verpflichtet war und die SOKA-Bau bereits überwiesene Beiträge zurückerstatten musste.

Erst Fliesen, dann Ofen- und Kaminbau: Ende der Beitragspflicht

Das Unternehmen hatte zunächst vor allem mit Fliesen gehandelt und Fliesenlegerarbeiten übernommen. Dann verlegte es sich auf den Bau von Öfen und Kaminen. Am neuen Tätigkeitsfeld bestand kein Zweifel: Der Betrieb beschäftigte sowohl einen Meister als auch einen Gesellen des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks und bildete außerdem in diesem Beruf aus.

Trotzdem zahlte das Unternehmen zunächst weiter Beiträge an die SOKA-Bau. Dann stellte es die Zahlungen ein und verlangte die Rückzahlung der im letzten Jahr abgeführten Beiträge. Zur Begründung verwies es auf eine ausdrückliche Ausnahme im VTV, dem Verfahrenstarifvertrag zum Bau-Sozialkassenwesen.

Dort steht das „Herd- und Ofensetzerhandwerk“ in einer Liste von Tätigkeiten, die ausdrücklich nicht unter den Tarifvertrag fallen. Allerdings erweist sich der Sozialkassentarifvertrag auch in diesem Punkt als hochkomplex. Er führt gleichzeitig „Feuerungs- und Ofenbauarbeiten“ und den Schornsteinbau als beitragspflichtig auf. Darauf berief sich die SOKA-Bau, nachdem das Unternehmen die Beitragsrückzahlung verlangte.

Kaminbau und Öfenbau, keine Feuerungsarbeiten

So musste das Bundesarbeitsgericht zunächst entscheiden, ob der Einbau von Kaminen und Öfen in Wohnhäuser gemäß individuellen Kundenwünschen beitragsfreies Ofenbauerhandwerk oder beitragspflichtige „Feuerungs- und Ofenbauarbeiten“ darstellte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass diese Tätigkeiten beitragsfrei waren.

  • Das von der SOKA-Pflicht ausgenommene „Ofensetzerhandwerk“ umfasst demnach Planung und Bau von Öfen und Kaminen in Wohngebäuden.
  • Beitragspflichtige „Feuerungs- und Ofenbauarbeiten“ sind dagegen im Hochbau erstellte industrielle Feuerungsanlagen, freistehende Schornsteine und Schornsteinanlagen in größeren Gebäuden.

Dass die beiden Begriffe für diese Unterscheidung stehen sollen, mag Nicht-Juristen erstaunen. Für das Unternehmen, das die SOKA-Bau verklagt hatte, bedeutete es die Freiheit von der SOKA-Beitragspflicht.

Die SOKA-Bau muss Beiträge zurückzahlen

Dem Unternehmen genügte die Feststellung seiner Beitragsfreiheit nicht. Es wollte zudem zumindest die im letzten Jahr vor der Klage an die SOKA-Bau gezahlten Beiträge zurückhaben.

Auch das verweigerte die Sozialkasse. Sie führte zwei Argumente ins Feld. Zum einen berief sie sich darauf, die Beiträge seien in „Kenntnis der Nichtschuld“ geleistet worden. In diesem Fall sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 814) keinen Rückzahlungsanspruch vor. Das Bundesarbeitsgericht wies dieses Ansinnen jedoch klar zurück. Schließlich hatte das Unternehmen gezahlt, weil die SOKA-Bau ihm gegenüber Beitragsforderungen geltend gemacht hatte. Von „positiver Kenntnis einer Nichtschuld“ konnte damit keine Rede sein.

Das andere SOKA-Argument lautete „Entreicherung der SOKA-Bau“. Da die tarifvertragliche Sozialkasse die ohne Rechtsgrund gezahlten Beiträge bereits verwendet habe, könne sie diese nicht mehr zurücküberweisen. Auch dieses Argument überzeugte das Bundesarbeitsgericht nicht. Die Sozialkasse hatte keine Belege dafür gebracht, warum ihr die vom Ofenbau-Betrieb gezahlten Beträge nicht mehr zur Verfügung stehen sollten.

Unberechtigte SOKA-Ansprüche erfolgreich abgewehrt: Ein schöner Erfolg für die Unternehmen

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt: Erfolgreiche Gegenwehr gegen überzogene SOKA-Beitragsforderungen ist möglich. Sie verlangt allerdings einen langen Atem und eine tarifrechtlich solide Argumentation. Ohne Gegenwehr gibt die SOKA-Bau nicht klein bei. Darauf sollten sich Betriebe einstellen, die Ansprüche der Sozialkasse abwehren oder ohne Rechtsgrund gezahlte Beiträge zurückhaben wollen.

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Wenn es vor Gericht um unbegründete Ansprüche der tarifvertraglichen Sozialkassen geht, helfen alltagspraktische Gesichtspunkte genauso wenig weiter wie die Berufserfahrung aus Bau oder Handwerk. Den Ausschlag im tariflichen Sozialkassenrecht geben regelmäßig abstrakte Feinheiten wie die oben erläuterte Unterscheidung von „Kaminbau“ und „Feuerungsbau“.

Unsere Fachanwaltskanzlei, Dr. Meides Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht, hat langjährige Erfahrung im Rechtsstreit mit den tariflichen Sozialkassen. Wir beraten laufend Unternehmen zur Vermeidung und Abwehr von unberechtigten Beitragsforderungen der SOKA-Bau. Sie erreichen uns unter MEIDES Rechtsanwälte Frankfurt.