Sanierung von Feuer- und Wasserschäden: Kein Malerbetrieb, SOKA-Beitragspflicht
Unkluges Vorgehen kann zu SOKA-Beiträgen führen
Fehler im Umgang mit der SOKA-Bau, der tariflichen Sozialkasse der Bauwirtschaft, können sich teuer rächen. Oft genug münden sie in einer Beitragspflicht, die vermeidbar gewesen wäre. Das gilt bereits für die Reaktion auf Auskunftsersuchen der Sozialkasse. Noch größer ist der Schaden, wenn die als klagefreudig bekannte Sozialkasse vor Gericht geht und dem beklagten Unternehmen im Prozess Versäumnisse unterlaufen.
Ein neues Beispiel lieferte dafür ein auf die Sanierung von Brandschäden und Wasserschäden spezialisierter Betrieb. Sein Fall macht auch deutlich, um welche Beiträge es beim Streit mit der Sozialkasse gehen kann. Diese forderte Beitragsnachzahlungen von mehr als 450.000 Euro.
Ein breit aufgestellter Sanierungsbetrieb
Der Betrieb, den die SOKA verklagte, beseitigte durch Brände und Wasser entstandene Schäden an Gebäuden und Wohnungen. Dafür bot er ein umfassendes Spektrum an Leistungen an. Es reichte von Abbruch- und Trocknungsarbeiten über Malertätigkeiten und Verputzen bis zum Verlegen von Fußböden, zu Sanitärinstallationen und Maurerarbeiten.
Entsprechend war das Unternehmen nicht nur als Maler- und Lackiererbetrieb in der Handwerksrolle eingetragen, sondern auch als Gebäudereiniger-, Maurer- und Installateursbetrieb. Es beschäftigte ausgebildete Maler, darunter einen Malermeister, daneben aber auch Tischler, Maurer und Installateure.
Folgenreiche Fehler gegenüber der SOKA-Bau
Das Vorgehen des Betriebs sowohl vor als auch während des Prozesses war von vermeidbaren Fehlern geprägt. Das legt zumindest die Urteilsbegründung des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt am Main nahe.
- Das Unternehmen gab bereitwillig Auskunft, als die SOKA-Bau ihm ein „Arbeitgeberanmeldeformular“ zuschickte. Auf kompetente Rechtsberatung wurde offenbar verzichtet. So erhielt die Sozialkasse eine umfangreiche Auflistung baugewerblicher Arbeiten. Malerarbeiten umfassten darin nur 15 Prozent der Arbeitszeit.
Später, vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden, das in erster Instanz entschied, berief sich der Betrieb jedoch darauf, überwiegend Malerarbeiten zu erbringen. Malerbetriebe fallen nicht in den Bereich der SOKA-Bau. Für sie gibt es mit der Malerkasse eine eigene tarifliche Sozialkasse mit deutlich niedrigeren Beitragssätzen. - Noch später, in der Berufung zum Landesarbeitsgericht, machte der Betrieb geltend, das Arbeitsgericht Wiesbaden habe das Bodenverlegen nicht berücksichtigt. Das gehöre zu den Malertätigkeiten, und Maler- und Bodenbelagsarbeiten gemeinsam hätten mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit umfasst. Das Überwiegen in der Gesamtarbeitszeit ist ein zentrales Kriterium für die SOKA-Beitragspflicht. Das Problem: Der Betrieb hatte in den Beweisanträgen in der ersten Instanz die Bodenbelagsarbeiten nicht genannt. Dieses Versäumnis rächte sich nun. Das Landesarbeitsgericht lehnte es ab, diesen Aspekt im Rahmen der Beweiswürdigung nachträglich zu berücksichtigen.
- Die Arbeitszeitangaben einiger Arbeitnehmer, die nicht als Maler tätig waren, wurden vom Arbeitsgericht Wiesbaden in seiner Entscheidung gegen den Sanierungsbetrieb berücksichtigt. In der zweiten Instanz nannte das Unternehmen für diese Mitarbeiter geänderte Betriebszugehörigkeitszeiten. Langzeiterkrankungen, Urlaub und Elternzeiten hätten ihren Beitrag zur Gesamtarbeitszeit verringert. Doch auch das wurde vom LAG verworfen. Die entsprechenden Einwände hätten bereits in der ersten Instanz vorgebracht werden müssen. Außerdem wurden die Abwesenheiten nur bei Mitarbeitern ins Feld geführt, die nicht im Malerbereich tätig waren.
- Ein Malermeister war in der ersten Instanz nur zu 80 Prozent mit Malertätigkeiten gewertet worden. Auch dagegen wandte sich der Betrieb in der zweiten Instanz. Eine schriftliche Befragung des Arbeitnehmers habe ergeben, dass er ausschließlich mit Teppich- und Fußbodenverlegung und damit mit Malertätigkeiten beschäftigt gewesen sei. Doch auch hier winkte das Landesarbeitsgericht ab. Es sah keinen Beweiswert in einer solchen Befragung nach dem Urteil, zumal durch den eigenen Arbeitgeber.
So kam es, wie es kommen musste: Die bauliche Einordnung des Betriebs wurde auch in der zweiten Instanz bestätigt. Das Unternehmen wurde zu Beiträgen an die SOKA-Bau verurteilt.
Betrieb mit „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“? Dann erfordert die Abwehr von SOKA-Forderungen große Sorgfalt
Unternehmen, die die tarifrechtlichen Spielräume zur Abwehr von Beitragsforderungen der Sozialkassen nutzen wollen, sollten alles tun, um frühe Fehler zu vermeiden. Das gilt ganz besonders, wenn ihr Geschäftsfeld von sogenannten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ geprägt wird, die je nach den Umständen unter den Sozialkassentarifvertrag fallen oder auch nicht.
- Idealerweise beschäftigt man sich mit möglichen Beitragsrisiken und ihrer Vermeidung, bevor sich die Sozialkasse meldet.
- Klopft die SOKA-Bau an, sollte der weitere Kontakt Experten überlassen bleiben. Sie wissen, auf welche Informationen die Sozialkasse wirklich Anspruch hat.
- Klagt die Sozialkasse, erfordert die Gegenwehr von Beginn an große Sorgfalt und eine solide sozialkassenrechtliche Strategie. Das spätere Ausbügeln von Fehlern erfordert oft Mühe – auch wenn etwa eine Revision ans Bundesarbeitsgericht durchaus Erfolg haben kann.
Die Fachanwaltskanzlei Meides unterstützt Arbeitgeber bei SOKA-Sorgen
Macht die SOKA Ihrem Unternehmen Sorgen? Die Frankfurter Fachanwaltskanzlei Dr. Meides Rechtsanwälte & Partner, Fachanwälte für Arbeitsrecht, ist auf die Beratung von Arbeitgebern gegenüber den tarifvertraglichen Sozialkassen spezialisiert und hat auf diesem Gebiet langjährige Erfahrung. Schreiben Sie eine E-Mail an Dr. Meides Rechtsanwälte Frankfurt.