Beiträge an die ZVK-Brot als Verkaufsstelle? Nur bei stationärem Verkauf!
Ein Vertriebsunternehmen der Backwarenindustrie soll 100.000 Euro nachzahlen
Die ZVK-Brot, tarifvertragliche Sozialkasse der Brot- und Backwarenindustrie, wollte von einem Vertriebsunternehmen Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2020. Die Forderungen beliefen sich auf deutlich mehr als 100.000 Euro. Die ZVK klagte bis zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Erfolg hatte sie damit nicht. Das höchste deutsche Arbeitsgericht sah keine Beitragspflicht des Unternehmens.
Der Fall zeigt, dass die Abwehr von Beitragsforderungen einer tariflichen Sozialkasse selbst dann gelingen kann, wenn der Tarifvertrag für allgemeingültig erklärt wurde und das verklagte Unternehmen auf den ersten Blick in dessen Geltungsbereich fällt. Entscheidend sind die genauen Details des Einzelfalls. Und diese können zugunsten des Unternehmens und gegen eine Beitragspflicht sprechen. So war es auch hier.
Haustarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge, parallel Beiträge zur ZVK-Brot?
Der in den alten Bundesländern ansässige Betrieb übernahm den Vertrieb von Backwaren, die ein Industriebetrieb mit Sitz in Sachsen-Anhalt herstellte. Beide gehörten zur selben Unternehmensgruppe. Der Vertrieb erfolgte an Einzelhandelsketten. Stationäre Verkaufsräume beziehungsweise eigene Backshops unterhielt das beklagte Unternehmen nicht, es belieferte auch keine Verbraucher.
Der vom Bundesarbeitsminister für allgemeingültig erklärte Tarifvertrag, auf dem die Beitragspflicht von Betrieben der Backwarenindustrie zur ZVK-Brot beruht, gilt nur in den alten Bundesländern. Aufgabe der ZVK-Brot als tariflicher Sozialkasse ist eine Zusatzaltersversorgung für Beschäftigte dieses Sektors. Das Vertriebsunternehmen hatte allerdings bereits 2011 einen Haustarifvertrag mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) über ein eigenes Angebot zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen. Die Beschäftigten konnten durch Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse einzahlen, dies wurde durch Arbeitgeberbeiträge aufgestockt.
Die Beitragspflicht zur ZVK-Brot hätte damit die Doppelbelastung des Arbeitgebers mit sich gebracht. Er wäre gleichzeitig in zwei Systeme zur betrieblichen Altersvorsorge eingebunden gewesen.
Die Details im Tarifvertrag entscheiden: kein Erfolg für die ZKV-Brot
Das Bundesarbeitsgericht unterzog den entscheidenden Tarifvertrag über die Zusatzversorgungskasse in der Brot- und Backwarenindustrie (ZVK-TV 2009) einer genauen Lektüre. Es kam zum Ergebnis, dass die Regelungen gegen die Beitragsansprüche der ZVK sprachen.
- Der fachliche Geltungsbereich des ZVK-TV 2009 umfasst, so wörtlich, „Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen)“. Diese Voraussetzung war bei dem beklagten Betrieb jedoch nicht erfüllt, denn er beschränkte sich auf den Vertrieb, ohne Backwaren in Verkaufsstellen zu verkaufen. Damit war er für das BAG zumindest unter diesem Gesichtspunkt nicht vom Tarifvertrag erfasst.
- Allerdings hätte ein anderer Aspekt zur Beitragspflicht führen können: der Umstand, dass das Unternehmen den Vertrieb für einen industriellen Backwarenhersteller besorgte und damit ein Nebenbetrieb im Sinne des Tarifvertrags war. Die Tatsache, dass der eigentliche Hersteller der Produkte in Sachsen-Anhalt ansässig war außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs, machte für das BAG dabei keinen Unterschied. Es gab jedoch ein weiteres Detail, das die Beitragspflicht verhinderte.
- Betriebe, die als Nebenbetriebe zu Backwarenherstellern Aufgaben wie den Vertrieb erledigen, fallen gemäß ZVK-TV nur dann unter die Bestimmungen, wenn sie „nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst“ werden. Und genau das war hier der Fall. Der mit der NGG abgeschlossene Haustarifvertrag über eine Pensionskasse bewahrte das Unternehmen davor, gleichzeitig Beiträge zur ZVK-Brot bezahlen zu müssen.
Es gibt gleich zwei tarifliche Sozialkassen für Bäcker
In der Brot- und Backwaren-Branche gibt es gleich zwei tarifliche Sozialkassen. Das kann unter Umständen für Missverständnisse sorgen. Die eine ist jedoch auf den Industriebereich ausgerichtet, die andere auf den Handwerkssektor.
- Die Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie (ZVK-Brot) umfasst auch Unternehmen, die Backwaren industriell herstellen oder industriell gefertigte Backwaren „vertreiben und verkaufen“, dazu Nebenbetriebe der Brot- und Backwarenindustrie für Verwaltungs-, Vertriebs-, Planungs- oder Labor- und Prüfaufgaben. Ihre Mitgliedsbetriebe sind damit in der Regel auch Mitglied der Industrie- und Handwerkskammern.
- Dagegen war die „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ eine tarifliche Solidarkasse für Handwerksbetriebe des Bäckerhandwerks. Diese waren regelmäßig Mitglied der Handwerkskammern. Diese Kasse wurde 2002 durch einen Rahmenvertrag über betriebliche Altersvorsorge ersetzt und befindet sich seit 2003 in Abwicklung. Neue Ansprüche entstehen bei ihr nicht mehr.
Spezialisten gefragt: Im Sozialkassenrecht entscheiden tarifvertragliche Details
Neben der ZVK-Brot gibt es weitere tarifliche Sozialkassen in verschiedenen Branchen, die sich auf für allgemeingültig erklärte Tarifverträge berufen. Der Streit um Beitragsansprüche wird sehr oft vor Gericht ausgetragen. Und dort, das zeigt sich immer wieder, entscheiden Details der Tarifvertragsklauseln, an die Außenstehende nie gedacht hätten.
Deshalb lohnt es sich, bei solchen Rechtsfragen auf die Unterstützung ausgewiesener Fachleute für tarifvertragliches Sozialkassenrecht zu setzen. Dr. Meides Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind seit langem auf Rechtskonflikte mit den tariflichen Sozialkassen spezialisiert und beraten Arbeitgeber aller Größen. Sie erreichen die Kanzlei unter MEIDES Rechtsanwälte Frankfurt.