SOKA-Bau bei Rohrreinigung: BAG-Urteil 20.05.2026

Rohrreinigungsbetriebe müssen aufpassen: Auch einfache Rohrreinigung kann SOKA-Bau-pflichtig sein

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.05.2026 – 10 AZR 147/25 eine wichtige Entscheidung zur SOKA-Bau-Pflicht von Rohrreinigungsbetrieben getroffen. Danach können auch einfache Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden bauliche Leistungen im Sinne des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) darstellen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Rohrreinigungsbetrieb automatisch SOKA-Bau-Beiträge zahlen muss.

Für Betriebe aus dem Bereich Rohrreinigung ist insbesondere eine weitere Frage entscheidend: Handelt es sich bei dem Betrieb um einen vom VTV ausgenommenen Betrieb? Gerade für Unternehmen, deren Inhaber oder Mitarbeiter einen Installateur-, Heizungsbauer- oder SHK-Beruf erlernt haben, ist diese Abgrenzung von erheblicher Bedeutung.

Was hat das BAG entschieden?

In dem Rechtsstreit verlangte die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK / SOKA-Bau) von einem Rohrreinigungsunternehmen Beiträge zum tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren.

Der Betrieb führte überwiegend Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden aus. Verstopfungen wurden unter anderem mit Spiralen und Druckluft beseitigt. Daneben wurden in geringerem Umfang Rohrsanierungsarbeiten durchgeführt. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Rohrreinigung lediglich um eine Reinigungstätigkeit und nicht um eine baugewerbliche Leistung handele.

Das BAG folgte dieser Auffassung nicht.

Nach der Entscheidung können solche Rohrreinigungsarbeiten der Instandhaltung bzw. Instandsetzung eines Bauwerks dienen und damit unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallen. Das BAG hat den Arbeitgeber deshalb zur Zahlung an die ULAK verurteilt.

Ist jetzt jeder Rohrreinigungsbetrieb SOKA-Bau-pflichtig?

Nein. Solche Schlussfolgerung wäre zu weitgehend.

Der VTV enthält neben den Regelungen über baugewerbliche Betriebe auch ausdrücklich Ausnahmen für bestimmte Gewerke.

Dazu gehört insbesondere auch das Installateur- und Heizungsbauergewerbe. Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV werden unter anderem Betriebe des Installateur- und Heizungsbauergewerbes grundsätzlich nicht vom VTV erfasst, soweit nicht bestimmte Arbeiten nach den Abschnitten IV oder V ausgeführt werden.

Deshalb muss bei einem Rohrreinigungsbetrieb stets geprüft werden, welchem Gewerbe der konkrete Betrieb tarifrechtlich zuzuordnen ist.

Besonders wichtig: Berufsabschluß allein entscheidet nicht

Eine häufige Frage lautet: „Mein Chef ist gelernter Installateur bzw. Anlagenmechaniker SHK. Sind wir deshalb von der SOKA-Bau ausgenommen?“

Allein die Ausbildung des Betriebsinhabers reicht dafür nicht aus.Entscheidend ist vielmehr, welche Tätigkeiten der Betrieb tatsächlich ausübt und welches Gepräge diese Tätigkeiten dem Betrieb geben.

Das BAG stellt bei der tariflichen Einordnung insbesondere auf die Art der betrieblichen Tätigkeiten und die betriebliche Einrichtung ab. Bei Tätigkeiten, die sowohl einem baugewerblichen als auch einem ausgenommenen Gewerbe zugeordnet werden können, kommt es unter anderem darauf an, ob die Arbeiten von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks ausgeführt bzw. fachlich angeleitet werden.

Es kommt auf die konkrete betriebliche Situation an.

Rohrreinigung ist nach dem BAG eine „Sowohl-als-auch-Tätigkeit“

Die Besonderheit des Urteils liegt darin, dass Rohrreinigungsarbeiten gleichzeitig unterschiedliche tarifliche Anknüpfungspunkte haben können.

Einerseits kann die Rohrreinigung eine bauliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsleistung darstellen. Andererseits kann das Reinigen von Rohrleitungen auch Bestandteil des Installateur- und Heizungsbauergewerbes sein.

Das BAG weist ausdrücklich darauf hin, dass das Reinigen von Rohrleitungen zum Tätigkeitsbereich gehört, der im Zusammenhang mit dem Berufsbild des Anlagenmechanikers für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik steht.

Deshalb muss bei einem betroffenen Unternehmen genauer hingesehen werden.

Worauf kommt es bei der Prüfung an?

Für die Beurteilung eines Rohrreinigungsbetriebs sollten insbesondere folgende Punkte betrachtet werden:

  1. Welche Arbeiten werden tatsächlich ausgeführt?

Nicht allein die Gewerbeanmeldung oder die Bezeichnung des Unternehmens ist entscheidend.

  1. Welchen zeitlichen Schwerpunkt haben die Tätigkeiten?

Welche Arbeiten nehmen den überwiegenden Teil der betrieblichen Arbeitszeit ein?

  1. Wer führt die Arbeiten aus?

Handelt es sich um Fachkräfte des Installateur- und Heizungsbauergewerbes?

  1. Wer leitet die Arbeiten an?

Auch die fachliche Anleitung und Organisation kann für die tarifliche Einordnung Bedeutung haben.

  1. Welche weiteren Leistungen bietet der Betrieb an?

Führt der Betrieb beispielsweise Sanitär-, Heizungs- und Installationsarbeiten aus oder ausschließlich Rohrreinigung?

  1. Wie ist der Betrieb tatsächlich organisiert?

Entscheidend ist das tatsächliche betriebliche Gepräge, nicht allein eine Berufsbezeichnung.

Was gilt für Rohrsanierung und Kanalreinigung?

Auch bei Rohrsanierungsarbeiten, Kanalreinigung und Arbeiten an Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden ist eine gesonderte tarifliche Prüfung erforderlich.

Das BAG hatte sich in den Entscheidungsgründen unter anderem mit Rohrsanierungsarbeiten und der tariflichen Einordnung von Rohrleitungsbau beschäftigt. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV nennt ausdrücklich Rohrleitungsbau- und Rohrleitungstiefbauarbeiten.

Deshalb sollte ein Unternehmen nicht allein anhand des Begriffs „Rohrreinigung“ beurteilt werden. Das gesamte Tätigkeitsbild des Betriebs ist maßgeblich.

SOKA-Bau-Forderung erhalten? Nicht vorschnell zahlen

Gerade bei Rohrreinigungsbetrieben können Beitragsforderungen der SOKA-Bau erhebliche Größenordnungen erreichen.

Das Urteil des BAG vom 20.5.2026 zeigt zudem, dass nicht nur die Frage der Beitragspflicht selbst geprüft werden sollte. Auch Ausschluss- und Verjährungsfragen können eine erhebliche Rolle spielen.

Im entschiedenen Fall waren einzelne Ansprüche bereits nicht mehr durchsetzbar. Das BAG sprach der ULAK daher nicht die gesamte ursprünglich geltend gemachte Forderung zu.

Eine SOKA-Bau-Forderung sollte deshalb immer darauf überprüft werden,

  • ob der Betrieb überhaupt unter den VTV fällt,
  • ob eine Ausnahme – hier etwa für das Installateur- und Heizungsbauergewerbe – greift,
  • welche Tätigkeiten im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich ausgeführt wurden,
  • ob die Forderung rechnerisch richtig ist und
  • ob Ansprüche eventuell bereits verfallen sind.

Fazit: BAG-Urteil bedeutet nicht automatisch SOKA-Bau für alle Rohrreiniger

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2026 ist für die Rohrreinigungsbranche allerdings von größter Bedeutung.

Es stellt klar: Auch die Beseitigung von Rohrverstopfungen innerhalb eines Gebäudes kann eine baugewerbliche Tätigkeit darstellen und grundsätzlich eine SOKA-Bau-Beitragspflicht auslösen.

Aber: Nicht jeder Rohrreinigungsbetrieb ist deshalb automatisch SOKA-Bau-pflichtig.

Insbesondere ist zu prüfen, ob der Rohrreinigungs-Betrieb dem Installateur- und Heizungsbauergewerbe zuzuordnen und damit nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist.

Sie haben eine SOKA-Bau-Forderung als Rohrreinigungsbetrieb erhalten?

Dann sollte die tarifliche Einordnung Ihres Betriebs anhand der konkreten Tätigkeiten geprüft werden.

Dr. Meides Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind seit langem auf Rechtskonflikte mit den tariflichen Sozialkassen spezialisiert. Wir beraten Handwerksbetriebe aus dem Sanitär-, Rohrleitungs- und Kanalreinigungsgewerbe zur tariflichen Sozialkassenpflicht und übernehmen die juristische Abwehr unberechtigter SOKA-Forderungen an Beiträgen und Zinsen.

Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail: MEIDES Rechtsanwälte, Frankfurt

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