Alle was Sie wissen müssen: Flexibler Arbeitseinsatz durch Rahmenverträge

Rahmenverträge ermöglichen einen flexiblen Arbeitseinsatz. Unternehmen sollten sich über diese interessanten Gestaltungsmöglichkeit informieren.
Die kurzfristige Beschäftigung ist die günstigste Beschäftigungsform für Arbeitgeber. Rahmenverträge bieten dabei die maximale Flexibilität für den Einsatz der Aushilfen. Aber: Wer die Vorgaben der Rahmenverträge nicht berücksichtigt läuft Gefahr, Beiträge nachzahlen zu müssen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben den Rahmenvertrag klar definiert. Es gilt: Das oberste Gebot für eine kurzfristige Beschäftigung ist die bereits bei Beschäftigungsbeginn bekannte Befristung auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Hierin unterscheidet sie sich im Wesentlichen von anderen Beschäftigungsformen, wie z. B. der geringfügig entlohnten Beschäftigung, die in der Regel dauerhaft bzw. regelmäßig wiederkehrend ausgeübt wird. Und genau diese Abgrenzung gilt es zu beachten.

Rahmenarbeitsvertrag regelt Bedingungen der kurzfristigen Beschäftigung

Der im Sinne der Sozialversicherung verstandene Rahmenvertrag (auch Rahmenvereinbarung genannt) regelt die Bedingungen für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung. Er versteht sich nicht als arbeitsrechtliches Dokument, wobei sich dies aber auch nicht ausschließt. Im Arbeitsrecht hat der Rahmenvertrag den Sinn, bestimmte Inhalte bereits im Vorfeld zu regeln. Dadurch wird der Abschluss der später folgenden Einzelverträge, die für den konkreten Einsatz des Beschäftigten gelten sollen, vereinfacht.

Wie funktioniert der Rahmenvertrag?

Arbeitgeber vereinbaren schriftlich mit ihrer Aushilfe eine auf längstens 12 Monate befristete Beschäftigung mit Arbeitseinsätzen an max. 50 Arbeitstagen. Diese Beschäftigung erfüllt den Tatbestand der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung. Allerdings gilt dies auch beim Rahmenvertrag nur, wenn die Aushilfe nicht berufsmäßig beschäftigt ist und keine anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr vorhanden sind.
Zu beachten ist, dass bei unterjährigem Beginn eines Rahmenvertrags
– sowohl die Anzahl der Arbeitseinsätze im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten
– als auch die Anzahl der Arbeitseinsätze für die Gesamtdauer der Beschäftigung maximal 50 Arbeitstage betragen darf.

Beispiel: Rahmenvertrag vom 1.6.2014 bis 31.5.2015 (4 Arbeitstage pro Kalendermonat).
Anrechenbare Vorbeschäftigungszeit vom 1.2.2014 bis 28.2.2014 (15 Arbeitstage).
Lösung: Die Beschäftigung ist kurzfristig, weil sie von vornherein auf längstens 12 Monate befristet ist, maximal an 50 Arbeitstagen im Jahr 2014 (15 + 28 = 43 Arbeitstage) und maximal an 50 Arbeitstagen während des vereinbarten Beschäftigungszeitraums ausgeübt wird.

Vorteile des Rahmenvertrags
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Aushilfe innerhalb des vereinbarten Zeitraums auf Abruf zu beschäftigten.

Achtung: Ohne Rahmenvertrag erfüllt eine Beschäftigung auf Abruf hingegen immer den Tatbestand der regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung, was die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung ausschließt.

Der Meldeaufwand reduziert sich auf das notwendige Minimum, denn die Beschäftigung ist nur zu Beginn an- und zum Ende abzumelden. Besteht sie über den Jahreswechsel hinaus, ist zusätzlich eine Jahresmeldung zu erstatten. Im Vergleich dazu wären die einzelnen Beschäftigungszeiträume bei wiederholten Arbeitseinsätzen für denselben Arbeitgeber ohne Rahmenvertrag jeweils gesondert zu melden. Die durchgehende Meldung setzt jedoch voraus, dass mindestens in jedem Kalendermonat eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht.

ACHTUNG! Gefahren des Rahmenvertrags

Bei einer Beschäftigung innerhalb eines Rahmenvertrags muss der Arbeitgeber immer darüber informiert sein, ob die Aushilfe in der arbeitsfreien Zeit für andere Arbeitgeber tätig ist. Die zulässigen Einsätze bei ihm könnten sich ansonsten auf weniger als 50 Arbeitstage reduzieren. Insofern ist die Dokumentation in den Lohnunterlagen wichtig. In die Lohnunterlagen gehört

– die Erklärung des Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr sowie
– die Bestätigung, dass dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen angezeigt wird.

Durch die Dokumentation kann sich der Arbeitgeber vor eventuellen Beitragsnachforderungen durch die Sozialversicherung schützen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Aushilfe zusammen mit anderen Beschäftigungen mehr als 50 Arbeitstage gearbeitet hat.

Voraussetzungen für einen Rahmenvertrag entfallen

Ein Rahmenvertrag erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung, wenn die Aushilfe mehr als 50 Arbeitstage oder länger als 12 Monate eingesetzt wird. Abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts liegt bereits ab dem Zeitpunkt, von dem an das Überschreiten erkennbar wird, entweder eine geringfügig entlohnte oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

An einen neuen Rahmenvertrag geknüpfte Voraussetzungen

Sofern im Anschluss an einen beendeten Rahmenvertrag ein neuer Rahmenvertrag bei demselben Arbeitgeber vereinbart wird, ist ab diesem Zeitpunkt grds. von einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung auszugehen. Eine kurzfristige Beschäftigung. Ist dann ausgeschlossen. Anders verhält sich dies hingegen, wenn
– zwischen beiden Rahmenverträgen eine Unterbrechung von mindestens 2 Monaten liegt oder
– der Rahmenvertrag mit einem anderen Arbeitgeber geschlossen wird.