SOKA-Beiträge für die Verlegung elastischer Sportbeläge und von Fallschutzböden

Verlegung von Tartanbahnen und elastischen Fallschutzböden: auch dafür will die SOKA-Bau Beiträge

Ein kleines Unternehmen mit nur einem Mitarbeiter hatte sich auf das Verlegen elastischer Sportbeläge in Turnhallen und Sportanlagen sowie auf Fallschutzböden für Spielplätze und Kindergärten spezialisiert. Die SOKA-Bau stufte den kleinen Spezialbetrieb als Bauunternehmen im Sinne des VTV-Bau ein, des Sozialkassen-Tarifvertrags im Bauwesen. Deshalb forderte sie die Nachzahlung von Beiträgen. Es ging um mehr als 3.600 Euro für ein halbes Jahr. Da der Betrieb nicht zahlen wollte, ging sie vor Gericht.

Als tarifliche Sozialkasse des Baugewerbes kann die SOKA-Bau von allen Betrieben Beitragszahlungen verlangen, die vom VTV erfasst werden. Da der Bundesarbeitsminister diesen Tarifvertrag regelmäßig für allgemeingültig erklärt, gilt er auch für ansonsten nicht tarifgebundene Arbeitgeber. Deshalb entscheiden oft die Arbeitsgerichte, ob eine bestimmte Tätigkeit unter den VTV fällt.

Fallschutz- und Sportböden aus Gummi: Verlegung als „bauliche Leistung“?

Für die Fallschutzbeläge wird zunächst eine Basisschicht aus Recycling-Gummigranulat und Bindemittel aufgebracht und geglättet. Dann folgt eine zweite Schicht aus farbigem, synthetischen Kautschuk in Form von EPDM-Granulaten, ebenfalls mit Bindemittel vermischt. Die so entstehenden Schichten verbinden sich nicht mit dem Unterbau, sondern liegen durch das Eigengewicht auf dem Erdboden.

Die SOKA-Bau sah in diesen Arbeiten eine bauliche Leistung, die unter den VTV fiel. Der Betrieb verwies darauf, dass der Tarifvertrag zwar das „Verlegen von Bodenbelägen“ als bauliche Leistung aufzählt, jedoch nur „in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen“ (1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 VTV-Bau). Solche führte das Unternehmen nicht aus, da es weder den Untergrund vorbereitete noch einen Unterbau erstellte. Außerdem gehöre die Tätigkeit in den Garten-, Landschaft- und Sportplatzbau. Für diesen Branche ist grundsätzlich die „Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau“ (EWGaLa) zuständig, nicht die SOKA-Bau

Die Arbeitsgerichte sehen eine Bauleistung

Damit wurde die Frage, ob die von dem Unternehmen praktizierte Verlegeform als Verlegen von Bodenbelägen im VTV-Sinn zählte, zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Dieses Verlegen ist nur im Zusammenhang mit anderen Bauleistungen beitragspflichtig. Da der Betrieb keine anderen Leistungen ausführte, wäre er damit beitragsfrei. Oder handelte es sich bei seiner Leistung gar nicht um das Verlegen von Bodenbelägen, sondern um eine bauliche Tätigkeit, die generell beitragspflichtig war?

Das Arbeitsgericht in Wiesbaden, dem Sitz der SOKA-Bau, entschied auf Beitragspflicht. Das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main schloss sich dieser Meinung in der zweiten Instanz an. Ein Verlegen von Bodenbelägen sei nur beim Verlegen vorgefertigter Rollen oder Fliesen gegeben, nicht beim Mischen und Ausbringen von Gummigranulat und Bindemittel. Dass das Arbeitsergebnis in beiden Fällen funktionsgleich ist, war ohne Belang. Tarifrechtlich sahen die Richter einen großen Unterschied.

Das Arbeitsgericht hatte vom „Auftragen flüssiger Beläge“ gesprochen. Der Hinweis, dass die Gummigranulat-Masse keineswegs flüssig ist, änderte in der zweiten Instanz nichts. Es sei tarifrechtlich gleichgültig, „ob flüssige Kunststoffe auf der Oberfläche aufgebracht werden oder ob es sich um eine breitförmige Masse handelt, die verteilt wird“. Beides sei nicht „die klassische Form des Verlegens“ – und deshalb beitragspflichtig. In den Fallschutzflächen, die lose auf dem Erdboden liegen, sah das Landesarbeitsgericht „Bauwerke“. Ihre Errichtung sei sozialkassenpflichtig. Die SOKA-Bau hatte das Verfahren gewonnen.

Fazit: Wenn es um SOKA-Beiträge geht, werden kleinste Details entscheidend

Von wem darf die Sozialkasse des Baugewerbes Beiträge fordern? Diese Frage hält seit Jahrzehnten die Arbeitsgerichte beschäftigt. Als Beobachter könnte man den Eindruck gewinnen, die SOKA-Bau versuche gezielt und kontinuierlich, den Kreis ihrer unfreiwilligen Beitragszahler auszuweiten und immer neue Branchen und Tätigkeiten „einzugemeinden“.

Dazu kommt mit dem VTV ein an Komplexität und Verklausuliertheit kaum zu überbietendes Tarifvertragswerk. Es stellt selbst Juristen, die mit dem Thema nicht vertraut sind, vor Verständnishürden. Nicht weniger kompliziert ist inzwischen die Rechtsprechung zum Thema. Ein Beispiel: In einem ähnlich gelagerten Fall führte das Bundesarbeitsgericht aus, „eine in der Konsistenz zähere Masse, die nicht als körperlich fester Gegenstand anzusehen ist“, werde „nicht verlegt, sondern verteilt, verstrichen und geglättet“. Derartige Differenzierungen entscheiden über Beitragszahlungen, die einen kleineren Betrieb in Existenznot bringen können. Kein Wunder, dass dies für die Betroffenen kaum zu verstehen ist.

Dr. Meides Rechtsanwaltsgesellschaft: Eine Fachanwaltskanzlei, die der SOKA-Bau auf Augenhöhe begegnet

Auf die leichte Schulter nehmen sollten Unternehmen, die mit Fußbodenbelagsarbeiten zu tun haben, die SOKA-Bau nicht. Das Risiko ist groß, dass die Sozialkasse auch bei ihnen vorstellig wird. Wer dann falsch reagiert, bringt sich schnell in große Probleme. Ein abschreckendes Beispiel haben wir hier geschildert: „Beitragspflicht selbst herbeigeführt, durch Selbstauskunft an die SOKA-Bau“.

Am klügsten ist es, sich sofort an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der das tarifvertragliche Sozialkassenrecht genau kennt. Dr. Meides Rechtsanwälte wehren fürihre Mandanten seit vielen Jahren unberechtigte Beitragsforderungen der SOKA-Bau ab. Um zu erfahren, wie die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall stehen: schreiben Sie direkt eine E-Mail an Dr. Meides Rechtsanwälte Frankfurt.

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