Alles was Sie wissen müssen: Sonderkündigungsschutz

Der Sonderkündigungsschutz schützt Arbeitnehmer wie beispielsweise schwangere Mütter, Betriebsräte, Datenschutzbeauftragte und Schwerbehinderte. Diese Arbeitnehmer sind besonders schutzwürdig und kann nur dann gekündigt werden, wenn eine gewisse Voraussetzung zum Ausspruch der Kündigung vorliegt.

Der Sinn des Sonderkündigungsschutzes

Der Sinn des Sonderkündigungsschutzes im Arbeitsrecht besteht darin, bestimmten Personengruppen stärker vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu schützen, als andere Arbeitnehmer.
Jedoch bedeutet ein Sonderkündigungsschutz nicht, dass an dem Arbeitsplatz unter allen Umständen festgehalten werden muss. Auch diese Arbeitsverhältnisse sind kündbar.

Für wen gilt der Sonderkündigungsschutz

– Betriebsratsmitglieder
Betriebsratsmitglieder unterliegen einem besonders hohen Kündigungsschutz. Der Betriebsrat setzt sich für die Interessen der Belegschaft ein und vertritt sie auch gegen das Interesse des Arbeitgebers. Schau allein deshalb besteht für Betriebsratsmitglieder die besondere Gefahr, gekündigt zu werden. Sie genießen daher einen hohen Kündigungsschutz.

– Schwangere und Eltern in Elternzeit
Schwangere Frauen und Mütter genießen während der Schwangerschaft und 4 Monate nach der Geburt den besonderen Kündigungsschutz. Außerdem dürfen Eltern, die Elternzeit beanspruchen, nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Elternteil Elternzeit beantragt.

– Schwerbehinderte
Schwerbehinderte sind  Personen, deren Behinderungsgrad mit 50 oder mehr festgestellt worden ist. Zudem gilt der Schutz für Personen, deren Grad einer Behinderung weniger als 50 aber mindestens 30 beträgt, soweit sie einem Schwerbehinderung gleichgestellt sind.

Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz

– Betriebsratsmitglieder
Betriebsratsmitglieder können  mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber ein sog. Zustimmungsersetzungsverfahren erzwingen.

– Schwangere und Eltern in Elternzeit
Der Sonderkündigungsschutz von Schwangere und Eltern in Elternzeit ist geringer, als der des Betriebsrates. Schwangere und Eltern in Elternzeit dürfen nicht gekündigt werden, sollte die Kündigung mit der Schwangerschaft oder Elternzeit zu tun haben. Der Arbeitgeber muss jedoch vor der Kündigung die Zustimmung bei der entsprechenden Behörde einholen. Beispielsweise bei einem Diebstall ist die zuständige Behörde zu informieren. Des Weiteren muss der Arbeitgeber nachweisen, dass tatsächlich ein Diebstall stattgefunden hat. Erst dann wird die Kündigung wirksam.

– Schwerbehinderte
Der Sonderkündigungsschutz von Schwerbehinderten ist ähnlich des Schutzes für Schwangere und Eltern in Elternzeit. Auch hier ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Des Weiteren darf auch hier die Kündigung nichts mit der Behinderung zu tun haben.

Besonderer Schutz für unkündbare Arbeitnehmer

Es gibt jedoch auch Arbeitnehmer, für die ein gesetzliches Kündigungsverbot gilt, auch wenn sie zu keiner dieser Personengruppen zählen. Eine solche Unkündbarkeit beruht jedoch auf einer vertraglichen Vereinbarung. So sehen manche Verträge vor, dass Mitarbeiter welche bereits über einen gewissen Zeitraum beschäftigt sind, nicht mehr ordentlich gekündigt werden dürfen. Der Arbeitnehmer kann aus diesem Grund nicht mehr gekündigt werden. Auch Auszubildende, Personen, welche Pflegezeit in Anspruch nehmen oder Wehr- oder Ersatzdienstleistenden unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz und dürfen nicht beliebig gekündigt werden.