Beitragspflicht selbst herbeigeführt, durch Selbstauskunft an die Soka

Unbedachte Selbstauskunft führt direkt in die SOKA-Beitragspflicht

Wieder einmal wurde ein Betrieb dazu verurteilt, Beiträge an die Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-Bau) zu bezahlen. Das Unternehmen hatte erfolglos versucht, sich vor dem Landesarbeitsgericht Hessen gegen die Beitragspflicht zu wehren.

Der Auslöser für die Niederlage vor Gericht kam von dem Betrieb selbst. Das lässt sich der Urteilsbegründung entnehmen. Die Sache ins Rollen brachte eine unbedachte Selbstauskunft an die Malerkasse. Die Malerkasse ist die tarifliche Sozialkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk (Soka-Maler), während die SOKA-Bau für die Bauwirtschaft insgesamt zuständig ist.

Für Betriebe, die einer tariflichen Sozialkasse auf eigene Faust Auskunft geben, wird das Prozessrecht rasch zur Falle

Das Prozessrecht hält im Rechtsstreit um SOKA-Beiträge vor den Arbeitsgerichten eine Falle namens „erhebliches substantiiertes Bestreiten“ bereit. Dazu kommt der SOKA-Tarifvertrag: Er sieht für eine Vielzahl von Gewerken und Tätigkeiten die SOKA-Beitragspflicht vor, nicht etwa nur für klassische Baubetriebe. Dummerweise ist der „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ (VTV) hochkompliziert formuliert. Für juristische Laien ist das Werk kaum verständlich.

Leicht vereinfacht läuft die Sache praktisch so ab:

  1. Die tarifliche Sozialkasse (SOKA) fragt an, was das Unternehmen denn so macht. Der Betrieb gibt eine Selbstauskunft, ohne lange über die Antwort nachzudenken. Er glaubt, mit seinen Auskünften hinreichend klar gemacht zu haben, dass es sich bei ihm nicht um einen Betrieb des Baugewerbes handelt.
  2. Das entpuppt sich als Trugschluss. Die SOKA findet in der Auskunft einen Aspekt, mit dem sie die Beitragspflicht begründen kann. Nachfragen, ob sie dabei vom korrekten Tätigkeitsprofil ausgeht, wird sie kaum. Stattdessen schickt sie Forderungsschätzungen und -wenn die nicht bezahlt werden- Mahnbescheid(e).
  3. Wenn gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird, landet die Sache vor Gericht. Dort wehrt sich der beklagte Betrieb: Er mache doch gar nicht das, was die SOKA behaupte. Aber die verweist auf die Selbstauskunft und darauf, dass die „Last des erheblichen Bestreitens“ beim beklagten Betrieb liege. Das bedeutet, einfach gesagt: Jetzt muss der Betrieb detailliert nachweisen, dass er nicht unter den VTV fällt. Erforderlich sind zum Beispiel genaue Angaben dazu, was die Arbeitnehmer wie lange genau arbeiten. Die Beweislast liegt nun beim Unternehmen, das keine Beiträge zahlen will. Verfügt die SOKA über solcherlei belastenden Informationen hingegen nicht, bleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich bei ihr.
  4. Wenn das geforderte „substantiierte Bestreiten“ nicht gelingt, spricht das Arbeitsgericht der SOKA die Beiträge zu. Das verzweifelte „Wir machen doch was ganz anderes!“ der Gegenseite bleibt an diesem Punkt wirkungslos. Es wird nicht noch einmal nachgeschaut, was das Unternehmen tatsächlich tut. Jetzt muss bezahlt werden.

Warnendes Beispiel: Fußbodenlege-Betrieb muss SOKA-Beiträge zahlen

So lief es auch in dem erwähnten Fall. Der Betrieb gab mit Selbstauskunft gegenüber der Malerkasse an, dass Bodenbeschichtungsarbeiten ausgeführt wurden. So entging er zwar der Beitragspflicht an die Malerkasse. Diese Arbeit fällt aber grundsätzlich unter den Tarifvertrag der SOKA-Bau, die diese Auskunft auch in die Finger bekam.

Vor dem Arbeitsgericht wollte das Unternehmen richtig stellen, dass die Bodenbeschichtung nur einen kleineren Teil der Arbeitszeit ausmachte. Hauptsächlich verlege man Laminat, Teppichböden, Linoleum und Holzplatten. Das Verlegen von losem Bodenbelag ist nicht SOKA-pflichtig. Doch das nutzte dem Betrieb nichts, um die ursprüngliche Auskunft „Bodenbeschichtung“ zu korrigieren: Weil er die Bodenverlegearbeiten vor Gericht nicht mit genauen Arbeitszeitübersichten oder anderen Beweismitteln nachweisen konnte, bekam die SOKA-Bau recht. Der Betrieb muss die SOKA-Beiträge nachzahlen.

Überlassen Sie die Antwort einem auf Sozialkassen spezialisierten Anwalt. Das erspart die „Falle“ von Selbstauskünften

Um es ganz klar zu sagen: Wer der SOKA-Bau oder einer anderen tariflichen Sozialkasse Auskünfte zum Betrieb, zu den Mitarbeitern, den Arbeitszeiten und den ausgeführten Tätigkeiten gibt, ohne die Rechtslage genau zu kennen, schießt sich selbst ins Knie! Denn bei der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit der Kategorie „baulich“ bzw. „nicht-baulich“ zuzuordnen ist, kommt es teilweise auf kleinste Nuancen an. Ist eine derartige Auskunft einmal in der Welt, ist eine nachträgliche Richtigstellung jedoch fast ausgeschlossen.

Das gleiche gilt, wenn der Steuerberater den Fragebogen ausfüllt. Der ist bestimmt Experte für steuerliche Feinheiten. Die haben mit dem Sozialkassen-Tarifrecht jedoch herzlich wenig zu tun.

Selbstauskünfte in Eigenregie sind Steilvorlagen für die Sozialkasse, die diese routiniert als Betriebsanmeldung verwertet. Vor Gericht wird es dann schwer und nicht selten unmöglich, die Kuh wieder vom Eis zu bekommen – die Chancen für einen erfolgreichen Ausgang des Prozesses schwinden deutlich. Besser wäre es gewesen, man hätte von Anfang an spezialisierten Rechtsrat eingeholt.

Übrigens: Einfach gar nicht zu antworten ist auch keine Lösung. Ihr Unternehmen ist zur Auskunft verpflichtet. Wer gar nicht reagiert, muss jedenfalls mit einer Klage der SOKA rechnen.

Kontaktieren Sie die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Dr. Meides, wenn die Sozialkasse sich meldet

Die Rechtsanwaltskanzlei Meides hat bereits viele Unternehmen vor Forderungen der SOKA bewahrt. Fachanwalt Dr. Peter Meides führt seit vielen Jahren regelmäßige Prozesse gegen die tariflichen Sozialkassen. Sozialkassenrecht ist der Schwerpunkt der Frankfurter Kanzlei für Arbeitsrecht.

Die Rechtsanwaltskanzlei Meides bietet eine telefonische Beratung zur Klärung der Situation Ihres Betriebes im Verhältnis zu den Sozialkassen bevor Sie eine Selbstauskunft abgeben. Sie erreichen die Anwaltskanzlei unter MEIDES Rechtsanwälte Frankfurt.

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